Objekt : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

§  17.  Irrthum  im  engeren  Sinne  und  Unwissenheit.
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derartiger  aussercontractlicher  Schadenshaftung  ist  daher  auch
in  diesem  Falle  die  Haftung  keine  unbeschränkte.  Ihr
Maximum  ist  das  positive  Erfüllungsinteresse.  (Der  Gastwirth,
der  auf  die  Richtigkeit  meiner  ihm  aus  Versehen  übermittelten
Bestellung  vertraute,  kann  zu  höchst  nur  den  Betrag  der
zu  erwartenden  Zimmermiethe  fordern,  aber  nicht  etwa  geltend
machen,  dass  er  zufolge  meiner  Bestellung  einen  anderen  Gast
abgewiesen  habe,  der  längeren  Aufenthalt  bei  ihm  genommen
und  erhebliche  Ausgaben  gemacht  haben  würde,  er  kann  nicht
einmal  die  vom  Besteller  nach  dem  gewöhnlichen  Verlaufe  zu
erwartenden  Nebenausgaben  an  Speise  und  Trank  vergütet
verlangen.
Anderseits  aber  ist  durch  §  122,  Abs.  2  dem  für  das
Versehen  haftbaren  Urheber  der  falschen  Erklärung  die  Einrede -
  des  eigenen  Verschuldens  des  Klägers  (eine  Art  der  exceptio ¬
  doli  generalis)  verstattet:  „Die  Schadensersatzpflicht -
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Beschädigte  den
Grund  der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit
kannte  oder  in  Folge  von  Fahrlässigkeit  nicht
kannte  (kennen  musste).
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  hat  auf  diese  Weise  den
denkbar  billigsten  Ausgleich  zwischen  den  verschiedenen  bezüglich ¬
  des  Versehens  und  Irrthums  über  den  Inhalt  einer  Erklärung -
  möglichen  legislativen  Behandlungsweise,  insbesondere
zwischen  dem  sog.  Willensdogma  und  der  Erklärungstheorie
zu  treffen  gesucht.
§  17.
Irrthum  im  engeren  Sinne  und  Unwissenheit.  Unterschied
zwischen  faktischem  Irrthum  und  Rechtsirrthum.
Der  eigentliche  Irrthum  besteht,  wie  bereits  oben  S.  403,  404
festgestellt  wurde,  stets  in  einer  falschen  d.  h.  dem  objectiven
L.  19  §  2  D.  1.  9  §  1  D.  (19,  2)  l.  1  §  1  D.  21,  1  l.  61  §  5  D.  de  furt.
47,  2  l.  25  §  4  D.  locati  19,  2:  Colonus  villorum  curam  ugere  debet,  ut
eas  incorruptas  habeat.  Culpae  autem  ipsius  et  illud  ad  numeratur,  si
propter  inimicitias  ejus  vicinus  arbores  exciderit.  (Offenbar  ist
die  Annahme  eines  subjectiven  Verschuldens  in  diesem  Falle  eine  nur
künstliche.
            
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