Volltext : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 1)

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II.  Buch.  II.  Kap.  Die  b.  p.  contra  tabulas.
wurden,  scheint  mir  durch  die  bisherigen  Ausführungen  genügend ¬
  bewiesen.  Es  ist  also  die  Erweiterung  der  c.  t.  auf
die  emancipati  als  ein  zweiter  Schritt  zu  denken,  der  aber
so  nahe  lag,  daß  er  vielleicht  sehr  bald  der  ersten  Aufstellung
des  Edicts  über  die  c.  t.  b.  p.  gefolgt  ist.  Indem  der  Prätor ¬
  darin  alle  liberi  sui  zusammenfaßt,  mußte  doch  sein  Blick
auch  auf  die  fallen,  welche  freilich  jetzt  nicht  mehr  sui  sind,
aber  es  doch  gewesen  waren,  und  ebendeßhalb  auch  jetzt  noch
non  plane  alieni  genannt  werden  können.  Dies  sind  die  in
ihre  eigene  Gewalt  (sui  juris  facti)  und  die  in  die  Gewalt
eines  Anderen  Gegebenen  (in  adoptionem  dati  liberi).  Gaius
stellt,  nachdem  er  das  Recht  des  filius,  der  Accrescenzerben
und  der  postumi  sui  entwickelt  hat,  das  Recht  beider  Personen ¬
  zusammen  (II.  135--137.),  und  damit  ist  denn  auch  der
Kreis  der  formellen  Notherben  geschlossen.  Uebergehen  wir
hier  einstweilen  den  Zusammenhang,  der  zwischen  den  in  eigene ¬
  und  fremde  Gewalt  Gegebenen  wahrscheinlich  bestanden
hat,  und  betrachten  wir  bloß  die  Ersteren,  welche  jedenfalls
zu  einem  viel  volleren  Rechte,  nämlich  zu  einem  ganz  selbstständigen ¬
  Anspruch  auf  die  c.  t.  b.  p.  gelangt  sind.  Es  ist
oben  schon  hervorgehoben,  daß  darunter  keineswegs  bloß  die
Emancipirten  *),  sondern  viele  andere  Fälle  der  aus  der  Gewalt ¬
  des  Erblassers  Getretenen  verstanden  werden  2),  weßhalb
1)  Zu  diesen  gehören  nicht  bloß  die,  auf  deren  Person  sich  das  Rechtsgeschäft ¬
  der  Emancipation  bezog,  sondern  auch  ihre  Kinder,  selbst
die  erst  nach  dem  Tode  des  Erblassers  Geborenen.  Fr.  3.  pr.  fr.
6.  pr.  §.  1.  u.  2.  de  b.  p.  c.  t.  fr.  1.  §.  11.  de  ventre  in  poss.
2)  Die  genauere  Darstellung  dieser  Fälle  kann  ich  hier  übergehen,  indem ¬
  ich  auf  Francke's  Notherbenrecht  S.  123  ff.  und  Mühlenbruchs
Commentar  XXXVII.  S.  55  ff.  verweise.  -  Es  gehört  hieher  1)
der  in  der  Gewalt  des  Großvaters  gebliebene  Enkel  gegen  den  emancipirten ¬
  Vater.  Fr.  7.  16.  21.  pr.  de  b.  p.  c.  t.  Bei  Francke
sind  diese  Stellen  durch  einen  Druckfehler  in  eine  verkehrte  Note  gesetzt ¬
  worden.  Ueber  fr.  16  s.  namentlich  Mühlenbruch  S.  75.  Note
95.  2)  Der  Sohn  gegen  den  in  eine  fremde  familia  adoptirten  Vater, ¬
  welchem  der  Sohn  nicht  gefolgt  war  fr.  3.  §.  9.  eod.  3)  Der
von  einem  in  Adoption  gegebenen  Sohn  erzeugte  und  emancipirte
Enkel  gegen  den  leiblichen  Großvater  fr.  6.  §.  4.  fr.  14.  §.  1.  eod.
4)  Die  durch  gewisse  Würden  aus  der  väterlichen  Gewalt  Getretenen
            
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