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II. Buch. II. Kap. Die b. p. contra tabulas.
wurden, scheint mir durch die bisherigen Ausführungen genügend ¬
bewiesen. Es ist also die Erweiterung der c. t. auf
die emancipati als ein zweiter Schritt zu denken, der aber
so nahe lag, daß er vielleicht sehr bald der ersten Aufstellung
des Edicts über die c. t. b. p. gefolgt ist. Indem der Prätor ¬
darin alle liberi sui zusammenfaßt, mußte doch sein Blick
auch auf die fallen, welche freilich jetzt nicht mehr sui sind,
aber es doch gewesen waren, und ebendeßhalb auch jetzt noch
non plane alieni genannt werden können. Dies sind die in
ihre eigene Gewalt (sui juris facti) und die in die Gewalt
eines Anderen Gegebenen (in adoptionem dati liberi). Gaius
stellt, nachdem er das Recht des filius, der Accrescenzerben
und der postumi sui entwickelt hat, das Recht beider Personen ¬
zusammen (II. 135--137.), und damit ist denn auch der
Kreis der formellen Notherben geschlossen. Uebergehen wir
hier einstweilen den Zusammenhang, der zwischen den in eigene ¬
und fremde Gewalt Gegebenen wahrscheinlich bestanden
hat, und betrachten wir bloß die Ersteren, welche jedenfalls
zu einem viel volleren Rechte, nämlich zu einem ganz selbstständigen ¬
Anspruch auf die c. t. b. p. gelangt sind. Es ist
oben schon hervorgehoben, daß darunter keineswegs bloß die
Emancipirten *), sondern viele andere Fälle der aus der Gewalt ¬
des Erblassers Getretenen verstanden werden 2), weßhalb
1) Zu diesen gehören nicht bloß die, auf deren Person sich das Rechtsgeschäft ¬
der Emancipation bezog, sondern auch ihre Kinder, selbst
die erst nach dem Tode des Erblassers Geborenen. Fr. 3. pr. fr.
6. pr. §. 1. u. 2. de b. p. c. t. fr. 1. §. 11. de ventre in poss.
2) Die genauere Darstellung dieser Fälle kann ich hier übergehen, indem ¬
ich auf Francke's Notherbenrecht S. 123 ff. und Mühlenbruchs
Commentar XXXVII. S. 55 ff. verweise. - Es gehört hieher 1)
der in der Gewalt des Großvaters gebliebene Enkel gegen den emancipirten ¬
Vater. Fr. 7. 16. 21. pr. de b. p. c. t. Bei Francke
sind diese Stellen durch einen Druckfehler in eine verkehrte Note gesetzt ¬
worden. Ueber fr. 16 s. namentlich Mühlenbruch S. 75. Note
95. 2) Der Sohn gegen den in eine fremde familia adoptirten Vater, ¬
welchem der Sohn nicht gefolgt war fr. 3. §. 9. eod. 3) Der
von einem in Adoption gegebenen Sohn erzeugte und emancipirte
Enkel gegen den leiblichen Großvater fr. 6. §. 4. fr. 14. §. 1. eod.
4) Die durch gewisse Würden aus der väterlichen Gewalt Getretenen