Volltext : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

Erkenntniss-Verfahren.
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die  Bestimmungen  des  Hofdecretes  vom  10.  Jänner  1816:
in  Betreff  der  Personen,  welche  vermöge  ihrer
J.  G.  S.  1201,  S.  315,
Religionslehre  die  Eidesablegung  für  unerlaubt  halten  (namentlich  die
Memnonisten,  bei  denen  die  Ermahnung  zur  Wahrheit  und  der  Handschlag ¬
  als  Versicherung  den  Schwur  ersetzen);  —  ferner  die  Vorschriften ¬
  des  Hofdecretes  vom  21.  December  1832:  J.  G.  S.  2582,
S.  72,  betreffend  die  Eidesablegung  Derjenigen,  welche  sich  zur
helvetischen  Confession  bekennen,  (bei  deren  Eidesablegung  die  Aufstellung ¬
  des  Crucifixes  und  zweier  brennenden  Wachskerzen  unterbleibt, ¬
  welche  mit  Hofdecret  vom  17.  November  1826:  J.  G.  S.  2231,
endlich  die  Vorschriften  des
S.  2257,  angeordnet  worden  war),
Hofdecretes  vom  26.  August  1826:
J.  G.  S.  2217,  S.  45,  betreffend
—  sowie  die  Vorschriften  des
die  Beeidigung  der  Mahomedaner  *)
Justizministerial-Erlasses  vom  23.  September  1850,  Z.  1296,  über
die  Eidesablegung  der  Stummen  und  Taubstummen,  (nämlich  entweder
durch  Unterzeichnung  der  durchgelesenen  Eidesformel,  oder  mittelst
einer  durch  Zeichensprache  beizubringenden  Eidesformel  2).  —  Alle
anderen  Formen  der  Eidesabnahme,  insbesondere  das  Hofdecret  vom
1.  October  1846:  J.  G.  S.  987,  über  die  Judeneide,  sind  durch  dieses
Gesetz  aufgehoben  (Gesetz  zur  Regelung  des  Verfahrens  bei  den
Eidesabnahmen  der  Gerichte,  vom  3.  Mai  1868:  R.  G.  S.  33,  S.  67).
Nach  der  ungarischen  Processordnung  vom  Jahre  1868
hat  der  Richter,  bevor  die  Partei  zur  Eidesablegung  zugelassen  wird,
sich  die  Ueberzeugung  davon  zu  verschaffen,  dass  sie  den  Sinn  der
Eidesformel  vollständig  auffasst.  Zu  dem  Ende  liest  er  ihr  die  Worte
des  Eides  vor  und  erklärt  sie  erforderlichen  Falles;  unter  Einem  aber
macht  er  sie  auf  die  Heiligkeit  des  Eides  und  die  Folgen  eines
falschen  Eides  aufmerksam.  Sodann  wird  die  Partei  oder  der  Zeuge
dahin  beeidigt,  dass  er  über  alle  Umstände,  über  die  er  befragt
wurde,  nach  seinem  besten  Wissen  und  Gewissen  die  reine  und  volle
Wahrheit  ausgesagt,  und  nichts  von  dem,  was  zu  den  Fragen  gehört
und  wovon  er  Kenntniss  hat,  verschwiegen  habe.  Die  Art  und  Feierlichkeit ¬
  der  Eidesablegung  bestimmt  die  Vollzugsschrift.  Personen,
die  nach  ihren  Religionsbegriffen  keinen  Eid  ablegen  dürfen,  haben
’)  Die  früheren  Bestimmungen  über  die  Beeidigung  der  Mohamedaner  (im
Hofdecret  vom  9.  Mai  1806:  J.  G.  S.  763,  71)  wurden  durch  das  obcitirte  Hofdecret ¬
  vom  26.  August  1826  aufgehoben.
*)  Ist  keine  dieser  beiden  Wege  möglich,  so  hat  die  Beeidigung  zu
unterbleiben.
            
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