Erkenntniss-Verfahren.
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die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816:
in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer
J. G. S. 1201, S. 315,
Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten (namentlich die
Memnonisten, bei denen die Ermahnung zur Wahrheit und der Handschlag ¬
als Versicherung den Schwur ersetzen); — ferner die Vorschriften ¬
des Hofdecretes vom 21. December 1832: J. G. S. 2582,
S. 72, betreffend die Eidesablegung Derjenigen, welche sich zur
helvetischen Confession bekennen, (bei deren Eidesablegung die Aufstellung ¬
des Crucifixes und zweier brennenden Wachskerzen unterbleibt, ¬
welche mit Hofdecret vom 17. November 1826: J. G. S. 2231,
endlich die Vorschriften des
S. 2257, angeordnet worden war),
Hofdecretes vom 26. August 1826:
J. G. S. 2217, S. 45, betreffend
— sowie die Vorschriften des
die Beeidigung der Mahomedaner *)
Justizministerial-Erlasses vom 23. September 1850, Z. 1296, über
die Eidesablegung der Stummen und Taubstummen, (nämlich entweder
durch Unterzeichnung der durchgelesenen Eidesformel, oder mittelst
einer durch Zeichensprache beizubringenden Eidesformel 2). — Alle
anderen Formen der Eidesabnahme, insbesondere das Hofdecret vom
1. October 1846: J. G. S. 987, über die Judeneide, sind durch dieses
Gesetz aufgehoben (Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei den
Eidesabnahmen der Gerichte, vom 3. Mai 1868: R. G. S. 33, S. 67).
Nach der ungarischen Processordnung vom Jahre 1868
hat der Richter, bevor die Partei zur Eidesablegung zugelassen wird,
sich die Ueberzeugung davon zu verschaffen, dass sie den Sinn der
Eidesformel vollständig auffasst. Zu dem Ende liest er ihr die Worte
des Eides vor und erklärt sie erforderlichen Falles; unter Einem aber
macht er sie auf die Heiligkeit des Eides und die Folgen eines
falschen Eides aufmerksam. Sodann wird die Partei oder der Zeuge
dahin beeidigt, dass er über alle Umstände, über die er befragt
wurde, nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine und volle
Wahrheit ausgesagt, und nichts von dem, was zu den Fragen gehört
und wovon er Kenntniss hat, verschwiegen habe. Die Art und Feierlichkeit ¬
der Eidesablegung bestimmt die Vollzugsschrift. Personen,
die nach ihren Religionsbegriffen keinen Eid ablegen dürfen, haben
’) Die früheren Bestimmungen über die Beeidigung der Mohamedaner (im
Hofdecret vom 9. Mai 1806: J. G. S. 763, 71) wurden durch das obcitirte Hofdecret ¬
vom 26. August 1826 aufgehoben.
*) Ist keine dieser beiden Wege möglich, so hat die Beeidigung zu
unterbleiben.