Handlungsfähigkeit der Minderjährigen nach gemeinem Recht rc. 357
leicht wäre „Rechtshandlung" der richtige Ausdruck, der
nach beiden Richtungen hinwiese, aber die Bezeichnung
wäre doch zu farblos. Sonach bleibt bei der Fassung der
Rechtsvorschrift nichts anderes übrig, als daß man es bei
der Doppelnatur der Frage einfach beläßt. Daher lautet
§ 33 Abs. 1 des G.E. am Ende „weder mit Vollwirk-
samkeit abgeben noch entgegennehmen". Und im An-
schluß hieran, nämlich an die Regel von der Unfähig-
keit der Minderjährigen über ihre Person oder ihr Ver-
mögen zu verfügen, fährt § 33 Abs. 2 des G.E. fort:
„. . . Diese Vollwirksamkeit sowie diejenige des ganzen
Minderjährigengeschäfts" (hierdurch wird auch der Satz
„Fehlt die erforderliche Einwilligung", den Zitelmann
hat, unnötig).
III. Die Folgen der Fassung „von der Genehmigung
des Mundwalts anfschiebend abhängig" in Abs. 3 (§ 33
G.E.) wurden in §§ 12, 13, 14 d. A. besprochen. Durch
diese Neufassung wird aitch § 65 Abs. 4 des Entwurfs
unnötig, hinsichtlich dessen Zitelmann S. 52 ff. bean-
standet, daß er für den Fall eines beim Minderjührigen-
geschäft verabredeten Rücktrittsrechts bezw. Aufhebungs-
oder Abänderungsvertrags nicht paffe.
Die Worte in der Neufassung „im Zweifel" wollet:
besagen, daß unter besonderen Umständett Abweichungen
von jener Regel eintreten können; gedacht ist besonders
an die Besitz- und Eigentumsübertragung während des
Schwebezustandes, vgl. § 13 I.
IV. Wie die Vollwirksamkeit der Verfügung des
Minderjährigen sowie des ganzen Minderjährigeschäfts nach
§ 33 Abs. 2 des G.E. von der Genehmigung des
Mundwalts aufschiebend bedingt abhängig ist, so wird
nach § 33 Abs. 3 des G.E. (die entsprechende) Unwirk-
samkeit herbeigeführt durch Verweigerung der Geneh-