Full text : System des deutschen Privatrechts (3)

Bäuerliches  Güterrecht  §  336.
793
Geltung  mehr  habe  “s,  überwiegend  aber  bejaht  "9,  und  es  werden
die  für  die  römische  Emphyteuse  geltenden  Grundsätze  auf  diese
zeitliche  Emphyteuse  des  französischen  Rechts  angewendet.  Demnach ¬
  wird  diese  als  im  getheilten  Eigenthum  stehend  das  Recht
des  Emphyteuta  als  dingliches  Recht  angesehen,  und  die  Bestel70 ¬

lung  einer  Hypothek  daran  für  zuläßig  erachtet
Die  hier  aufgeführten  Grundsätze  sind  im  Badischen  Landrecht
nicht  anerkannt,  in  Baden  wurden  vielmehr  bei  Publikation  des
Landrechts  die  bestehenden  bäuerlichen  Nutzungsrechte  erhalten?
und  erst  durch  spätere  Ablösungsgesetze  wurde  die  Ablösbarkeit
auf  einseitigen  Antrag  ausgesprochen  und  die  Constituirung  neuer
Nutzungsrechte  untersagt??
es  Dieß  ist  die  Meinung  von  Zachariä  §  198,  7  und  Aubry  §  224  bis.
6,  welche  die  nach  den  Bestimmungen  des  Ges.  18/12  1790  geschlossenen  Verträge, ¬
  die  häufig  vorkommen,  als  Pachtverträge  erklären,  und  nach  den  Grundsätzen ¬
  des  Pachtvertrags  beurtheilt  wissen  wollen.
*  Der  Gerichtsgebrauch  ist  überwiegend  für  diese  Ansicht  Aubry  §  224
bis,  3;  Zachariä  §  198,  11.
*  Dafür  erklärt  sich  auch  Puchelt,  Zachariä  §  258,  4;  dagegen  Aubry
§  224  bis  nach  4.
7  Baden  L.R.  Art.  577.  a.  a.—  577.  a.  r;  Art.  1831.  a.  a.  —  1831.  b.  1.
72  Ges.  21/4  1849  §  1.  14.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer