Bäuerliches Güterrecht § 336.
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Geltung mehr habe “s, überwiegend aber bejaht "9, und es werden
die für die römische Emphyteuse geltenden Grundsätze auf diese
zeitliche Emphyteuse des französischen Rechts angewendet. Demnach ¬
wird diese als im getheilten Eigenthum stehend das Recht
des Emphyteuta als dingliches Recht angesehen, und die Bestel70 ¬
lung einer Hypothek daran für zuläßig erachtet
Die hier aufgeführten Grundsätze sind im Badischen Landrecht
nicht anerkannt, in Baden wurden vielmehr bei Publikation des
Landrechts die bestehenden bäuerlichen Nutzungsrechte erhalten?
und erst durch spätere Ablösungsgesetze wurde die Ablösbarkeit
auf einseitigen Antrag ausgesprochen und die Constituirung neuer
Nutzungsrechte untersagt??
es Dieß ist die Meinung von Zachariä § 198, 7 und Aubry § 224 bis.
6, welche die nach den Bestimmungen des Ges. 18/12 1790 geschlossenen Verträge, ¬
die häufig vorkommen, als Pachtverträge erklären, und nach den Grundsätzen ¬
des Pachtvertrags beurtheilt wissen wollen.
* Der Gerichtsgebrauch ist überwiegend für diese Ansicht Aubry § 224
bis, 3; Zachariä § 198, 11.
* Dafür erklärt sich auch Puchelt, Zachariä § 258, 4; dagegen Aubry
§ 224 bis nach 4.
7 Baden L.R. Art. 577. a. a.— 577. a. r; Art. 1831. a. a. — 1831. b. 1.
72 Ges. 21/4 1849 § 1. 14.