Objekt : ¬Die durchlauchtigen Höfe in Europa nach ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit und Verfassung entworffen (Th. 8 (1737))

Max-Planck-Institut  für

Die  Durchlauchtigen  Höfe.
718
des  Silbers  und  Goldes,  wucherische  Auf=  und  Einwechselung -
  guter  Sorten,  nebst  mehr  dergleichen  hochverpönten -
  Kipp=  und  Wippereyen,  nach  dem  würcklichen -
  Begriff  des  jüngern  Müntz=Patents  vom  14.
Maj.  1736.  auf  das  schärffste  nochmalen  untersaget
sey,  sondern  auch  alle  und  jede,  in  Zukunfft  und  von
dieser  Stunde  an  hervorkommende  neue  Müntze,  wie
die  auch  Namen  haben  und  seyn  mögen,  groß  und
klein,  von  Gold  und  Silber,  von  iederman,  zumalen
aber  von  denen  verordneten  Müntz=Meistern,  Wardeins -
  und  übrigen  hierzu  bestellten  Aufsehern  und  Leuten -
  sorgsamlich  aufgebracht,  sodann  von  denen  letztern,
nach  ihren  aufhabenden  schweren  Pflichten  alsbalden
probiret  werden,  über  den  Befund  aber  dieselben  schuldig -
  und  gehalten  seyn  sollen,  an  seine  Behörde  die  ohnverlängte -
  schrifftliche  Anzeige  zu  thun,  auf  daß  dieselbe -
  entweder  auf  den  innerlichen  gerechten  Werth
also  gleich  herabgesetzet,  oder  wegen  ihrer  Unwürdigkeit -
  gar  verruffen  und  eliminiret  werden  können,  von
eben  der  Nothwendigkeit  auch  dieses  seyn  wird,  daß
die  ältere  und  bereits  bey  handen  stehende  Gold=  und
Silber=Müntzen  von  einer  Zeit  zur  andern  fleißig,
theils  nach  dem  Gewicht,  theils  nach  dem  innerlichen
Gehalt  auf  das  genaueste  untersuchet  werden,  bevorab
unter  einer  Jahrzahl  immerhin  einerley  Müntz
Schläge  durch  2.  bis  mehrere  Jahrgänge  hie  und
dort  sich  hervorgethan  haben.  Wobey  dann  sonderlich
die  aufgestellte  Müntz=Meister  und  Wardeins  ihres
Amts  hierdurch  nachdrücksamst  errinnert  werden,  und
darauf  auch  fürnemlich  der  General=Müntz=Wardein
fleißige  Obsicht  haben,  und  die  jedesmalig  anscheinen
de  Gebrechen  und  Gefährde  dem  hohen  Müntz=Directorio -
  ohnverweilt  nach  Pflicht  und  Schuldigkeit  gehorsamst -
  hinterbringen  wird.  Und  da  nun  solcher  Gestalten -
  7)  hohe  Herren  Fürsten  und  Stände  dieses  nur
einsweilen  nach  gegenwärtig  erheischender  Nothdurfft
vor  die  Hand  zu  nehmen,  der  äussersten  Noth  zu  seyn
erachte
Oogtetsen
SLUI
            
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