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hat, in noch reicherem Maaße. Daß übrigens durch die
neue Ablösungs=Ordnung die angestellten Untersuchungen -
keinesweges überflüssig geworden sind, müssen wir,
mit dem Herrn Verf. am Schlusse der Vorrede, gleichfalls
für zweifelsfrey ansehen, da — abgesehen von dem theoretischen -
und historischen Interesse, auch nach dem Eintritte -
jener neuen Gesetzgebung noch in sehr vielen practischen -
Fällen die Rechtsverhältnisse nach den älteren Gesetzen -
beurtheilt werden müssen, ferner nicht zu erwarten
ist, daß bei allen Eigenbehörigen sogleich die Ablösung
eintreten wird, und endlich bei dem Mangel der noch zur
Zeit blos expromittirten Verordnung über die bäuerlichen
Successions= und Abfindungsverhältnisse u. s. w. desfalls
in der Ablösungs=Ordnung ausdrücklich auf die bisher
bestandenen Rechte verwiesen wird.
S.
Anfrage.
Verliert eine Ehefrau, welcher in einem gerichtlich übergebenen -
Testamente von ihrem jetzt verstorbenen Ehemanne
der Niesbrauch des Vermögens desselben vermacht und
von selbigem, als Vormünderin der minorennen Kinder
bestellt ist, dadurch, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes -
ein uneheliches Kind gebiert, die ihr im Testamente -
stipulirten Vortheile und die Vormundschaft über
ihre Kinder?
Einsender wünscht hierüber ein möglichst motivirtes
Gutachten von den geschätzten Mitarbeitern der jur. Zeitung.
Dr.
juris Jungblut
zu Lamstedt.
Lüneburg, gedruckt in der von Sternschen Buchdruckerey.
Verlegt von Herold und Wahlstab.
Max-Planck-Institut für