fullscreen : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 9 (1834))

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hat,  in  noch  reicherem  Maaße.  Daß  übrigens  durch  die
neue  Ablösungs=Ordnung  die  angestellten  Untersuchungen -
  keinesweges  überflüssig  geworden  sind,  müssen  wir,
mit  dem  Herrn  Verf.  am  Schlusse  der  Vorrede,  gleichfalls
für  zweifelsfrey  ansehen,  da  —  abgesehen  von  dem  theoretischen -
  und  historischen  Interesse,  auch  nach  dem  Eintritte -
  jener  neuen  Gesetzgebung  noch  in  sehr  vielen  practischen -
  Fällen  die  Rechtsverhältnisse  nach  den  älteren  Gesetzen -
  beurtheilt  werden  müssen,  ferner  nicht  zu  erwarten
ist,  daß  bei  allen  Eigenbehörigen  sogleich  die  Ablösung
eintreten  wird,  und  endlich  bei  dem  Mangel  der  noch  zur
Zeit  blos  expromittirten  Verordnung  über  die  bäuerlichen
Successions=  und  Abfindungsverhältnisse  u.  s.  w.  desfalls
in  der  Ablösungs=Ordnung  ausdrücklich  auf  die  bisher
bestandenen  Rechte  verwiesen  wird.
S.
Anfrage.
Verliert  eine  Ehefrau,  welcher  in  einem  gerichtlich  übergebenen -
  Testamente  von  ihrem  jetzt  verstorbenen  Ehemanne
der  Niesbrauch  des  Vermögens  desselben  vermacht  und
von  selbigem,  als  Vormünderin  der  minorennen  Kinder
bestellt  ist,  dadurch,  daß  sie  nach  dem  Tode  ihres  Ehemannes -
  ein  uneheliches  Kind  gebiert,  die  ihr  im  Testamente -
  stipulirten  Vortheile  und  die  Vormundschaft  über
ihre  Kinder?
Einsender  wünscht  hierüber  ein  möglichst  motivirtes
Gutachten  von  den  geschätzten  Mitarbeitern  der  jur.  Zeitung.
Dr.
juris  Jungblut
zu  Lamstedt.
Lüneburg,  gedruckt  in  der  von  Sternschen  Buchdruckerey.
Verlegt  von  Herold  und  Wahlstab.
Max-Planck-Institut  für
            
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