fullscreen : Commentar über den Code Napoleon (2)

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Von  der  Erbfolge.
9)  Concurrirt  ein  Erbschaftsgläubiger  mit  einem  Legatare,  so  ist  ersterer  vorzugsweise =
  zu  bezahlen.  DELVINCOURT  Institutes.  T.  II.  p.  60.
10)  S.  Code  de  procidure  français  art.  656-672.  Wesiphalien  art.
598-616.
11)  Jn  dem  Art.  809.  sind  die  Worte  dans  l'un  et  l'autre  cas  aus  Versehen
stehen  geblieben.  Der  erste  §.  des  Art  enthielt  ursprünglich  zwey  Fälle,  von
denen  der  eine  gestrichen  ist.  MALEVILLE  Analyse  ad  h.  art.  ZACHARIAE
Handbuch.  Th.  II.  S.  179.  not.  8.
Vierter  Abschnitt.
Von  erblosen  Verlassenschaften§. -
  559.
Begriff.
Eine  Verlassenschaft  wird  für  erblos  *)  gehalten:  I.  wenn  nach  Art.  811.
dem  Ablaufe  der  für  die  Jnventaraufnahme  und  Bedenkzeit  bestimmten
Fristen  niemand  2)  erscheint,  der  die  Erbschaft  in  Anspruch  nimmt;  oder
II.  wenn  überhaupt  kein  bekannter  Erbe  vorhanden  ist;  III.  wenn  die
bekannten  Erben  die  Erbschaft  ausgeschlagen  haben  3);  IV.  wenn  die
Erben  unfähig  oder  unwürdig  sind,  die  Erbschaft  anzunehmen,  z.  B.
Fremde,  bürgerlich  Todte,  u.  s.  w.  Einer  erblosen  Verlassenschaft  wird
ein  Curator  ernannt*).
1)  S.  §.  537.
2)  Z.  B.  ein  regelmäßtiger  oder  unregelmäßiger  Erbe,  kein  unehliches  Kind  u.  s.  w.
CHABOT  Commentaire.  T.  II.  p.  321.
3)  Code  de  procédure  français  art.  998.  Westphalien  art.  925.
A)  Code  de  procédure  français  a.  a.  O.
§.  560.
Ernennung  eines  Curators  für  die  erblose  Verlassenschaft.
Dieser  Curator  wird  auf  ein  Gesuch  der  Jnteressenten,  d.  h.  Legae  Art.  112.
tarien  und  Gläubiger,  oder  auf  den  Antrag  des  kaiserlichen  Procurators
von  dem  Tribunale  erster  Jnstanz  ernannt,  in  dessen  Bezirk  die  Erbschaft
eröffnet  wurde  *).
S  3
1)
            
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