Full text : Westphal, Ernst Christian: Versuch einer systematischen Erläuterung der sämtlichen römischen Gesetze vom Pfandrechte

die  verpfändet  werden  können.
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auch  erlaubt  gewesen,  die
lässet,  daß  es  in  diesem  Fall
Kinder  zu  verpfänden.
Welt  gekommen  zu  seyn;  wel(142) =
  L.  6.  C.  quae  res
chen  Umstand  erst  Constantin
pign.  Qui  filios  vestros,  vel
Es  ist  also
erfordert  hat.
liberos  homines  pro  pecunia,
quam  vobis  credebat,  pignowahrscheinlich, ¬
  daß  cit.  L.  5.  fl.
welches  Gesetz  mit  der  schon
ris  titulo  accepit,  dissimulatioangeführten -
  Stelle  des  Paune =
  se  juris  circumvenit:  cum
sit  manifestum,  obligationem
lus  zusammen  hängt,  auch  den
pignoris  non  consistere,  nifi
Nothfall  ausnimmt  und  zuläßt, =
  in  welchem  der  Verkauf
in  his,  quae  quis  de  bonis
erlaubt  war.  Bey  den  Herfuis =
  facit  obnoxia.  L.  5.  fr.
ausgebern  der  Antejustinianeieod. =
  Creditor,  qui  sciens  fi
schen  Fragmente  findet  man
liumfamilias  a  parente  pignori
statt  der  Relegation  die  De=  |  |
accepit,  relegatur.  Schon  zu
portation  erwähnt.  Die  Strafe
des  Juristen  Paulus  Zeiten  |
muß  also  zu  Jnstinians  Zeidar =
  die  Verkaufung  der  Kin=  |  |
ten  gemindert  worden  seyn.
der  auf  die  dringendste  Noth
weil  man  mit  des  Paulus
und  auf  den  Mangel  des  ubForten =
  eine  Veränderung  vorthigen =
  Unterhalts  eingeschränkt.
genommen.  Wegen  VerpfänPAVL. =
  Rec.  Sent.  L.  5.  tit.  1.
dung  der  Kinder  hat  Justinian
§.  1.  SCHVLTING  jurisprud.
eine  harte  Verordnung  erlasAntej. =
  p.  431.  Nur  brauchten
sen,  Nov.  134.  c.  7.
die  Kinder  nicht  ganz  neu  zur
120.
Es  gab  auch  noch  einen  besondern  Fall,  in  welchem =
  man  eine  Art  eines  Pfandrechts  an  einem  freyen
Menschen  haben  konnte.  Wenn  Jemand  einen  Kriegsgefangenen =
  aus  der  Gefangenschaft  mit  seinem  Gelde
los  machte,  so  erhielt  er,  bis  er  sein  ausgelegtes  Geld
wieder  erlangte,  ein  Recht  auf  die  Person  des  Freygewordenen, =
  so  einem  Pfandrecht  ähnlich  war.  (143)
(143)  L.  2.  C.  de  postlim.  revers.
§.  121.
Ein  Knecht  kann,  wie  jede  andere  eigenthümliche
Sache,  verpfändet  werden.
Derjenige  Knecht,  der  die  |
            
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