die verpfändet werden können.
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auch erlaubt gewesen, die
lässet, daß es in diesem Fall
Kinder zu verpfänden.
Welt gekommen zu seyn; wel(142) =
L. 6. C. quae res
chen Umstand erst Constantin
pign. Qui filios vestros, vel
Es ist also
erfordert hat.
liberos homines pro pecunia,
quam vobis credebat, pignowahrscheinlich, ¬
daß cit. L. 5. fl.
welches Gesetz mit der schon
ris titulo accepit, dissimulatioangeführten -
Stelle des Paune =
se juris circumvenit: cum
sit manifestum, obligationem
lus zusammen hängt, auch den
pignoris non consistere, nifi
Nothfall ausnimmt und zuläßt, =
in welchem der Verkauf
in his, quae quis de bonis
erlaubt war. Bey den Herfuis =
facit obnoxia. L. 5. fr.
ausgebern der Antejustinianeieod. =
Creditor, qui sciens fi
schen Fragmente findet man
liumfamilias a parente pignori
statt der Relegation die De= | |
accepit, relegatur. Schon zu
portation erwähnt. Die Strafe
des Juristen Paulus Zeiten |
muß also zu Jnstinians Zeidar =
die Verkaufung der Kin= | |
ten gemindert worden seyn.
der auf die dringendste Noth
weil man mit des Paulus
und auf den Mangel des ubForten =
eine Veränderung vorthigen =
Unterhalts eingeschränkt.
genommen. Wegen VerpfänPAVL. =
Rec. Sent. L. 5. tit. 1.
dung der Kinder hat Justinian
§. 1. SCHVLTING jurisprud.
eine harte Verordnung erlasAntej. =
p. 431. Nur brauchten
sen, Nov. 134. c. 7.
die Kinder nicht ganz neu zur
120.
Es gab auch noch einen besondern Fall, in welchem =
man eine Art eines Pfandrechts an einem freyen
Menschen haben konnte. Wenn Jemand einen Kriegsgefangenen =
aus der Gefangenschaft mit seinem Gelde
los machte, so erhielt er, bis er sein ausgelegtes Geld
wieder erlangte, ein Recht auf die Person des Freygewordenen, =
so einem Pfandrecht ähnlich war. (143)
(143) L. 2. C. de postlim. revers.
§. 121.
Ein Knecht kann, wie jede andere eigenthümliche
Sache, verpfändet werden.
Derjenige Knecht, der die |