Volltext : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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auf  denselben  meine  bisherigen  Behauptungen  Anwendung ¬
  finden.  Da  es  nähmlich  ein  sehr  gewöhnlicher ¬
  Umstand  ist,  daß  in  dem  gestellten  Wechsel =
  die  Zeit  der  Einlösung  oder  der  Wiederbezahlung
genau  ausgedruckt  zu  werden  pfleget,  so  fragt  sich:
Ob  nicht  wenigstens  sodann  der  Aussteller  eines
Wechsels,  der  vor  der  Verfallzeit  die  Zahlung  geleistet, =
  seine  Handschrift  aber  nicht  wieder  zurückgefordert ¬
  hat,  dem  dritten  Besitzer,  dem  solche
nachhin  cediret,  oder  in  solutum  zugeschlagen  worden, =
  und  der  sie  nun  in  gutem  Glauben  besitzet,
zu  einer  nochmahligen  Zahlung  gehalten  werde?
Es  ist  dieser  Fall  allerdings  merklich  von  dem  vorhin =
  angeführten  unterschieden.  Denn  ein  solcher,
dem  ein  Wechsel  vor  der  Verfallzeit  cediret  wird,
hat  weit  wenigeren  Grund,  irgend  einen  Betrug
zu  befürchten,  als  derjenige  dazu  Ursache  hat,  dem
ein  Wechsel  allererst,  nachdem  die  Verfallzeit  bereits =
  eingetreten,  oder  verflossen  ist,  cediret  worden. =
  Eben  daher  ist  auch  der  Grad  der  Unvorsichtigkeit =
  bey  dem  letzteren  weit  groͤßer,  als  bey  dem
ersteren.  Allein  diesem  allen  ungeachtet  glaube  ich
dennoch  keinen  genugsamen  Grund  zu  haben,  die
bisher  angenommenen  Grundsätze  zu  verlassen,  und
an  deren  Stelle  andere  anzunehmen.  Käme  es
bey  der  Beantwortung  der  aufgeworfenen  Frage  lediglich =
  auf  die  Beschaffenheit  des  Besitzers  des  nunmehrigen =
  Jnhabers  der  Handschrift,  oder  desjenigen, =
  auf  welchen  der  Wechsel  indossiret  worden
an;  so  würde  freylich  der  gegenwärtige  Fall  von
dem
            
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