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auf denselben meine bisherigen Behauptungen Anwendung ¬
finden. Da es nähmlich ein sehr gewöhnlicher ¬
Umstand ist, daß in dem gestellten Wechsel =
die Zeit der Einlösung oder der Wiederbezahlung
genau ausgedruckt zu werden pfleget, so fragt sich:
Ob nicht wenigstens sodann der Aussteller eines
Wechsels, der vor der Verfallzeit die Zahlung geleistet, =
seine Handschrift aber nicht wieder zurückgefordert ¬
hat, dem dritten Besitzer, dem solche
nachhin cediret, oder in solutum zugeschlagen worden, =
und der sie nun in gutem Glauben besitzet,
zu einer nochmahligen Zahlung gehalten werde?
Es ist dieser Fall allerdings merklich von dem vorhin =
angeführten unterschieden. Denn ein solcher,
dem ein Wechsel vor der Verfallzeit cediret wird,
hat weit wenigeren Grund, irgend einen Betrug
zu befürchten, als derjenige dazu Ursache hat, dem
ein Wechsel allererst, nachdem die Verfallzeit bereits =
eingetreten, oder verflossen ist, cediret worden. =
Eben daher ist auch der Grad der Unvorsichtigkeit =
bey dem letzteren weit groͤßer, als bey dem
ersteren. Allein diesem allen ungeachtet glaube ich
dennoch keinen genugsamen Grund zu haben, die
bisher angenommenen Grundsätze zu verlassen, und
an deren Stelle andere anzunehmen. Käme es
bey der Beantwortung der aufgeworfenen Frage lediglich =
auf die Beschaffenheit des Besitzers des nunmehrigen =
Jnhabers der Handschrift, oder desjenigen, =
auf welchen der Wechsel indossiret worden
an; so würde freylich der gegenwärtige Fall von
dem