Objekt : Schmid, Paul: ¬Das Waarenzeichenrecht

Zweites  Buch.  Die  übrigen  curopäischen  Länder.
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zwar  für  Ausländer  bei  der  Handels-  und  Gewerbekammer  zu  Wien  und
um
zu  Budapest;  die  Registrierung  einer  ausländischen  Marke  muls
bei
den  Markenschutz  auch  nur  in  einem  Staatsgebiete  zu  erlangen,
beiden  Handelskammern  erfolgen.  Der  ausländische  Anmelder  wird  bei
der  Anmeldung  in  einem  der  beiden  Staatsgebiete  mittelst  eines  entsprechen
den  Satzes  des  Registrierungscertifikats  seitens  der  betreffenden  Handelskammer ¬
  angewiesen,  die  Registrierung  bei  der  zuständigen  Handelskammer
in  der  anderen  Reichshälfte  binnen  30  Tagen  vorzunehmen  und  sich  hierüber ¬
  durch  Vorlage  des  dortigen  Registrierungscertifikates  auszuweisen
Wie  weit  der  österreichische  Markeneintrag  eines  Waarenzeichens
für  einen  Ausländer  von  dem  Schutze  derselben  Marke  in  dem  Heimatslande ¬
  des  Ausländers  abhängig  ist,  ergiebt  sich  aus  dem  Gesetze  nicht,
und  läfst  sich  daher  nur  aus  dem  Inhalt  der  einzelnen  Verträge  entnehmen. ¬
  Das  Verhältnis  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich  bezüglich
des  gegenseitigen  Waarenzeichenschutzes  regelt  das  Übereinkommen  vom
6.  Dezember  1891.
§  6.  Namen-,  Wappen-  und  Aufmachungsschutz.  Das  österreichische
Gesetz  vom  6.  Januar  1890  nebst  der  Novelle  vom  30.  Juli  1895  umfassen
neben  den  eigentlichen  Markenschutzbestimmungen  noch  Bestimmungen
über  den  Schutz  von  Namen,  Firmen  und  Wappen,  sowie  der  Etablisse
mentsbezeichnungen,  sowie  über  den  Schutz  nicht  registrierter  Waarenauf
machungen,  dagegen  nicht  auch  ein  Verbot  falscher  Herkunftsbezeichnungen.
Alle  oben  dargelegten  Bestimmungen  und  Grundsätze,  welche  dem  Schutze
eingetragener  Marken  dienen,  finden  nach  §  10  des  Gesetzes  auch  auf  den
Namen,  die  Firma,  das  Wappen  oder  die  geschäftliche  Benennung  des  Etablissements ¬
  eines  anderen  Produzenten  oder  Kaufmanns  Anwendung,  insofern ¬
  niemand  ohne  Einwilligung  des  Beteiligten  von  solchen  zur  Bezeich
nung  von  Waaren  oder  Erzeugnissen  Gebrauch  machen  darf.  Diese  Bestim
mung  geht  weiter  als  die  des  deutschen  Gesetzes,  denn  während  diese
sich  ausdrücklich  nur  auf  Namen  und  Firmen  bezieht,  schützt  das  österreichische ¬
  Gesetz  den  Gewerbetreibenden  auch  in  der  ausschliefslichen
Benutzung  seines  Familienwappens  und  seiner  Etablissementsbezeichnung
Das  deutsche  Recht  verbietet  zwar  in  §  8  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung
des  unlauteren  Wettbewerbs  die  Benutzung  einer  einem  Änderen  eignen
Geschäftsbezeichnung.  Wie  weit  dieses  Verbot  aber  auch  im  Waarenverkehr -
  Anwendung  findet,  ist  gegenüber  der  eigenartigen  Auffassung  des
Reichsgerichts  über  die  Stellung  des  Waarenzeichengesetzes  zu  den  allgemeinen ¬
  Bestimmungen  über  den  unlauteren  Wettbewerb  sehr  zweifelhaft; ¬
  das  österreichische  Gesetz  füllt  diese  Lücke  durch  die  eben  citierte
Bestimmung  des  §  10  aus.
Nach  §  24  gelangt  die  Bestimmung  des  §  23  folgerichtiger  Weise
auch  gegen  denjenigen  zur  Anwendung,
welcher  Waaren,  die  mit  dem
            
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