Zweites Buch. Die übrigen curopäischen Länder.
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zwar für Ausländer bei der Handels- und Gewerbekammer zu Wien und
um
zu Budapest; die Registrierung einer ausländischen Marke muls
bei
den Markenschutz auch nur in einem Staatsgebiete zu erlangen,
beiden Handelskammern erfolgen. Der ausländische Anmelder wird bei
der Anmeldung in einem der beiden Staatsgebiete mittelst eines entsprechen
den Satzes des Registrierungscertifikats seitens der betreffenden Handelskammer ¬
angewiesen, die Registrierung bei der zuständigen Handelskammer
in der anderen Reichshälfte binnen 30 Tagen vorzunehmen und sich hierüber ¬
durch Vorlage des dortigen Registrierungscertifikates auszuweisen
Wie weit der österreichische Markeneintrag eines Waarenzeichens
für einen Ausländer von dem Schutze derselben Marke in dem Heimatslande ¬
des Ausländers abhängig ist, ergiebt sich aus dem Gesetze nicht,
und läfst sich daher nur aus dem Inhalt der einzelnen Verträge entnehmen. ¬
Das Verhältnis zwischen Deutschland und Oesterreich bezüglich
des gegenseitigen Waarenzeichenschutzes regelt das Übereinkommen vom
6. Dezember 1891.
§ 6. Namen-, Wappen- und Aufmachungsschutz. Das österreichische
Gesetz vom 6. Januar 1890 nebst der Novelle vom 30. Juli 1895 umfassen
neben den eigentlichen Markenschutzbestimmungen noch Bestimmungen
über den Schutz von Namen, Firmen und Wappen, sowie der Etablisse
mentsbezeichnungen, sowie über den Schutz nicht registrierter Waarenauf
machungen, dagegen nicht auch ein Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen.
Alle oben dargelegten Bestimmungen und Grundsätze, welche dem Schutze
eingetragener Marken dienen, finden nach § 10 des Gesetzes auch auf den
Namen, die Firma, das Wappen oder die geschäftliche Benennung des Etablissements ¬
eines anderen Produzenten oder Kaufmanns Anwendung, insofern ¬
niemand ohne Einwilligung des Beteiligten von solchen zur Bezeich
nung von Waaren oder Erzeugnissen Gebrauch machen darf. Diese Bestim
mung geht weiter als die des deutschen Gesetzes, denn während diese
sich ausdrücklich nur auf Namen und Firmen bezieht, schützt das österreichische ¬
Gesetz den Gewerbetreibenden auch in der ausschliefslichen
Benutzung seines Familienwappens und seiner Etablissementsbezeichnung
Das deutsche Recht verbietet zwar in § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbs die Benutzung einer einem Änderen eignen
Geschäftsbezeichnung. Wie weit dieses Verbot aber auch im Waarenverkehr -
Anwendung findet, ist gegenüber der eigenartigen Auffassung des
Reichsgerichts über die Stellung des Waarenzeichengesetzes zu den allgemeinen ¬
Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb sehr zweifelhaft; ¬
das österreichische Gesetz füllt diese Lücke durch die eben citierte
Bestimmung des § 10 aus.
Nach § 24 gelangt die Bestimmung des § 23 folgerichtiger Weise
auch gegen denjenigen zur Anwendung,
welcher Waaren, die mit dem