Rev. allg. Gewerbe=Ordnung Art. 7-9. Instr. §. 8.
Instruktion §. 8.
Das Bezirksamt, bei welchem ein in seinem Amtsbezirke angesessener
Fabrikant oder Handwerker ein Muster des zur Kennbarmachung seiner
Fabrikate bestimmten Unterscheidungszeichens hinterlegt, hat den Akt der
Hinterlegung in ein deßhalb zu führendes Register einzutragen, und eine
Bescheinigung über die geschehene Hinterlegung auszustellen. Von dem in
zwei Exemplaren zu übergebenden Muster wird das eine Exemplar in einem
Umschlage aufbewahrt, der mit dem Amtssiegel des Bezirksamts und dem
Privatsiegel des Hinterlegers verschlossen, und von dem Letzteren mit seinem
Namenszuge, von dem Bezirksamte aber mit der Ziffer, unter welcher der
Hinterlegungsakt in dem Register vorkommt, zu bezeichnen ist. Das zweite
Exemplar wird offen dem Register beigelegt und wird auf Verlangen Jedem
vorgewiesen, der sich über ein bestehendes Unterscheidungszeichen zu unterrichten ¬
wünscht, bei entstehendem Streite über die Nachahmung eines solchen
H..... in L. in die Augen fiel. — Die Recursentscheidung, welche das königl.
Ministerium des Innern unterm 24. Sept. 1849 in der Sache gab, lautet:
„Wenn der Art. 6 der revidirten Gewerbeordnung als ein Recht des Fabrikanten ¬
oder Handwerkers hinstellt, seine Fabrikate durch Aufdrückung eines Unterscheidungszeichens, ¬
das in seinem Namen oder Wappen oder in der
Firma seiner Fabrik bestehen kann, kennbar zu machen, so ist ein Gewerbsmann, ¬
der solche Etiquetien führt, offenbar nicht nur gegen eine als Fälschung zu
bestrafende, betrügliche, sondern gegen jede Nachahmung zu schützen, durch welche
seine Etiquetten die Bedeutung eines Unterscheidungszeichens verlieren.
Daß die Aufschrift auf den N... schen Schuhwichse=Schächtelchen:
Fettglanzwichse
wie
A. G. H
in
L
diese Wirkung für das H...... sche Fabrikat mit der Etiquette:
Fettglanzwichse
von
A. G. H
in
L
bat, und auf diese Wirkung berechnet ist, ergiebt sich nicht nur aus der vergleichenden
Auschauung beider Etiquetten, sondern auch aus den eigenen Zugeständnissen des
Fabrikanten N. vor der Bezirksbehörde vom 25. April und in seiner Eingabe an
die Kreisregierung vom 8. Mai d. J., daß er diese Etiquette wählte, um seinem
Fabrikate größeren Absatz zu verschaffen, daß sie darauf berechnet ist, den Namen
A. G. H..... ins Auge fallen zu lassen, und daß sich diese Berechnung in dem
bisherigen Absatze seines Fabrikats auch wirklich als richtig bewährte. Aus diesen
Gründen will das Ministerium unter Aufhebung der Regierungsentscheidungen
vom 1. Inni und 10. Juli d. J. die Verfügung der ersten Instanz vom 25. April
d. J. im Wesentlichen wiederhergestellt und erkannt haben, daß sich N... künftig
der Führung von Etiquetten, wie er sie nach einem vorliegenden Exemplar bisher
benützte, zu enthalten habe.
Das H... sche Fabrikzeichen ist bei dem Oberamte L. zu hinterlegen."
Von einem Fabrikanten im Donaukreise wurde die Etiqueite des H.....
ganz auf dieselbe Weise nachgeahmt, und es hat die königl. Regierung des Donaukreises ¬
unterm 12 Juni 1849 eine mit dem Recurserkenntniß des königl. Ministeriums ¬
des Innern im Wesentlichen ganz übereinstimmende Entscheidung gegeben.