Contents : Billich, Carl: ¬Das württembergische Gewerbe-Recht

Rev.  allg.  Gewerbe=Ordnung  Art.  7-9.  Instr.  §.  8.
Instruktion  §.  8.
Das  Bezirksamt,  bei  welchem  ein  in  seinem  Amtsbezirke  angesessener
Fabrikant  oder  Handwerker  ein  Muster  des  zur  Kennbarmachung  seiner
Fabrikate  bestimmten  Unterscheidungszeichens  hinterlegt,  hat  den  Akt  der
Hinterlegung  in  ein  deßhalb  zu  führendes  Register  einzutragen,  und  eine
Bescheinigung  über  die  geschehene  Hinterlegung  auszustellen.  Von  dem  in
zwei  Exemplaren  zu  übergebenden  Muster  wird  das  eine  Exemplar  in  einem
Umschlage  aufbewahrt,  der  mit  dem  Amtssiegel  des  Bezirksamts  und  dem
Privatsiegel  des  Hinterlegers  verschlossen,  und  von  dem  Letzteren  mit  seinem
Namenszuge,  von  dem  Bezirksamte  aber  mit  der  Ziffer,  unter  welcher  der
Hinterlegungsakt  in  dem  Register  vorkommt,  zu  bezeichnen  ist.  Das  zweite
Exemplar  wird  offen  dem  Register  beigelegt  und  wird  auf  Verlangen  Jedem
vorgewiesen,  der  sich  über  ein  bestehendes  Unterscheidungszeichen  zu  unterrichten ¬
  wünscht,  bei  entstehendem  Streite  über  die  Nachahmung  eines  solchen
H.....  in  L.  in  die  Augen  fiel.  —  Die  Recursentscheidung,  welche  das  königl.
Ministerium  des  Innern  unterm  24.  Sept.  1849  in  der  Sache  gab,  lautet:
„Wenn  der  Art.  6  der  revidirten  Gewerbeordnung  als  ein  Recht  des  Fabrikanten ¬
  oder  Handwerkers  hinstellt,  seine  Fabrikate  durch  Aufdrückung  eines  Unterscheidungszeichens, ¬
  das  in  seinem  Namen  oder  Wappen  oder  in  der
Firma  seiner  Fabrik  bestehen  kann,  kennbar  zu  machen,  so  ist  ein  Gewerbsmann, ¬
  der  solche  Etiquetien  führt,  offenbar  nicht  nur  gegen  eine  als  Fälschung  zu
bestrafende,  betrügliche,  sondern  gegen  jede  Nachahmung  zu  schützen,  durch  welche
seine  Etiquetten  die  Bedeutung  eines  Unterscheidungszeichens  verlieren.
Daß  die  Aufschrift  auf  den  N...  schen  Schuhwichse=Schächtelchen:
Fettglanzwichse
wie
A.  G.  H
in
L
diese  Wirkung  für  das  H......  sche  Fabrikat  mit  der  Etiquette:
Fettglanzwichse
von
A.  G.  H
in
L
bat,  und  auf  diese  Wirkung  berechnet  ist,  ergiebt  sich  nicht  nur  aus  der  vergleichenden
Auschauung  beider  Etiquetten,  sondern  auch  aus  den  eigenen  Zugeständnissen  des
Fabrikanten  N.  vor  der  Bezirksbehörde  vom  25.  April  und  in  seiner  Eingabe  an
die  Kreisregierung  vom  8.  Mai  d.  J.,  daß  er  diese  Etiquette  wählte,  um  seinem
Fabrikate  größeren  Absatz  zu  verschaffen,  daß  sie  darauf  berechnet  ist,  den  Namen
A.  G.  H.....  ins  Auge  fallen  zu  lassen,  und  daß  sich  diese  Berechnung  in  dem
bisherigen  Absatze  seines  Fabrikats  auch  wirklich  als  richtig  bewährte.  Aus  diesen
Gründen  will  das  Ministerium  unter  Aufhebung  der  Regierungsentscheidungen
vom  1.  Inni  und  10.  Juli  d.  J.  die  Verfügung  der  ersten  Instanz  vom  25.  April
d.  J.  im  Wesentlichen  wiederhergestellt  und  erkannt  haben,  daß  sich  N...  künftig
der  Führung  von  Etiquetten,  wie  er  sie  nach  einem  vorliegenden  Exemplar  bisher
benützte,  zu  enthalten  habe.
Das  H...  sche  Fabrikzeichen  ist  bei  dem  Oberamte  L.  zu  hinterlegen."
Von  einem  Fabrikanten  im  Donaukreise  wurde  die  Etiqueite  des  H.....
ganz  auf  dieselbe  Weise  nachgeahmt,  und  es  hat  die  königl.  Regierung  des  Donaukreises ¬
  unterm  12  Juni  1849  eine  mit  dem  Recurserkenntniß  des  königl.  Ministeriums ¬
  des  Innern  im  Wesentlichen  ganz  übereinstimmende  Entscheidung  gegeben.
            
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