Volltext : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 1)

Erläuterung  II.  3.  d.  e.
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Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der
Gemeinheitstheilungs=Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  §§.  16.  17
sind  bis  auf  weitere  gesetzliche  Bestimmung  suspendirt  worden.
Bisher  sind  Gemeingründe,  deren  Nutzung  den  einzelnen  Mitgliedern  derselben  zusteht,  bei  Gemeinheitsaufhebungen ¬
  häufig  zur  Vertheilung  unter  die  Mitglieder  heran  gezogen  worden.
Die  Benutzung  der  Privatgrundstücke  in
den  Gemeinen  steht  mit  derjenigen  der  Kommungrundstücke  in  dem  engsten  Zusammenhange,  beide  haben  sich  gegenseitig ¬
  bedingend  ausgebildet,  so  daß  eine  wesentliche  Veränderung  der  Bewirthschaftung  der  ersteren,  ohne  eine  freie
Benutzung  der  letzteren  im  Wege  der  Theilung,  in  vielen  Fällen  unausführbar  ist,  ohne  diese  öfters  mit  Aufopferung
der  Nutzungsrechte  auf  die  Gemeindegrundstücke  erkauft  werden  muß.  Die  in  den  häufig  schlecht  benutzten  Gemeingründen ¬
  liegenden  Hülfen  und  Schätze  für  eine  bessere  Kultur  und  Urbarmachung  beider  Arten  von  Grundstücken, ¬
  für  die  Einführung  eines  der  Beschaffenheit  der  Grundstücke  und  den  Zeitverhältnissen  entsprechenden  Wirthschaftssystems, ¬
  gehen  mit  der  suspendirten  Theilung  der  Gemeingründe  verloren.  Der  Anreiz  zu  Gemeinheitstheilungen ¬
  ist  geschwächt.
Es  ist  zwar  die  Aufhebung  und  Ablösung  von  Grundgerechtigkeiten  auf  die  Gemeingründe,  unterschieden  von
den  Miteigenthumsrechten,  durch  die  oben  erwähnten  Bestimmungen  nicht  beschränkt,  sie  wird  aber  nicht  allein  wegen
ihres  Zusammenhanges  mit  den  Nutzungsrechten  aus  dem  gemeinschaftlichen  Eigenthume,  sondern  auch  durch  die
erwachsenden  Streitigkeiten  über  die  Natur  solcher  im  Dunkel  der  Vorzeit  entstandenen  Rechte  ungemein  erschwert.
Von  einem  anderweitigen  Gesetze  über  diesen  Gegenstand  ist  das  Gedeihen  der  Gemeinheitstheilungen  wesentlich ¬
  abhängig.
Inzwischen  soll  eine  gütliche  Vereinigung  der  Interessenten,  so  weit  als  möglich,  von  den  Aufsichtsbehörder
befördert  werden.
bb.  Zur  Beseitigung  der  Störung  des  Besitzstandes  und  der  wirthschaftlichen  Einrichtung  von  Gemeinden  und
die  Verordnung
ihren  gesammten  Mitgliederu  durch  die  Anträge  einzelner  derselben  auf  Gemeinheitstheilung
vom  28.  Juli  1838.  über  die  Beschränkung  des  Provokationsrechtes  ergangen,  welche  jedoch  auf  die  Provinz  Westphalen, ¬
  die  Kreise  Rees  und  Duisburg  in  der  Rheinprovinz  und  die  ehemals  herzoglich  warschauischen  Landestheile
keine  Anwendung  findet.
Darnach  ist  eine  mit  Ackerumtausch  verbundene  Gemeinheitstheilung  nur  auf  den  Antrag  des  4ten  Theils  der
Besitzer  der  Ackerländereien  zulässig,  insofern  der  Ackerumtausch  nicht  anderweitig  durch  eine  Dienstregulirung
Dienst=  oder  Abgaben=Ablösung  erforderlich  wird.  Berechtigte,  welche  nicht  zur  Gemeine  gehören,  Domainen,  Rittergutsbesitzer, ¬
  unterliegen  der  Beschränkung  des  Antrages  nicht.
Dies  Gesetz  schützt  mithin  eine  relative  Mehrzahl  von  Ansässigen  im  Besitze,  und  geht  hinter  die  Bestimmungen ¬
  der  Gemeinheitstheilungs=Ordnung,  selbst  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  früheren  Anordnungen  Friedrichs  des
Großen  zur  Hebung  der  Landkultur  zurück,  das  Privatrecht  den  Anforderungen  der  Staatswirthschaft  voranstellend
Die  keinesweges  beseitigte  Scheu  vor  einer  gänzlichen  Umgestaltung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse,  die
Besorgniß  vor  den  mit  Gemeinheitstheilungen  verbundenen  Schwierigkeiten,  findet  in  mehreren  der  östlichen  Landestheile ¬
  des  Staates  in  diesem  Gesetze  Anhalt,  während  eine  bessere  Einsicht  sich  zur  Zeit  noch  in  der  Minorität  der
kleineren  Grundbesitzer  befindet.
In  anderen  in  der  Kultur  mehr  vorgeschrittenen  Provinzen,  giebt  die  Furcht  vor  dem  Umtausche  fleißig  angebaueter ¬
  Ländereien,  Anlaß,  unter  dem  Schutze  dieses  Gesetzes,  den  Hauptvortheil  der  Auseinandersetzungen,  die  Zusammenlegung ¬
  vermischt  liegender  Ländereien  mit  der  daraus  erwachsenden  Ersparniß  an  Wirthschaftskosten,  aufzuopfern. ¬

cc.  Um  die  großen  Nachtheile  abzuwenden,  welche  für  Dorfsgemeinen  bei  Erwerbung  von  Rittergütern  besonders ¬
  durch  Übernahme  von  Korreal=Verpflichtungen  entstanden  sind,  ist  durch  die  Allerhöchste  Kabinets=Ordre  vom
25.  Januar  1831.  festgesetzt  worden,  daß  ein  Kauf=  oder  Erbpacht=Geschäft,  wodurch  Dorfsgemeinen,  als  moralische ¬
  Person,  oder  einzelne  Klassen  oder  mehrere  Mitglieder  derselben  ein  Rittergut  ganz  oder  theilweise  erwerben,
nur  dann  erst  rechtsgültig  sein  und  einen  gerichtlichen  Anspruch  wider  die  Erwerber  begründen  soll,  wenn  solches
von  der  Provinzial=Regierung  zuvor  geprüft  und  genehmigt  worden  ist.
e.  Die  Entstehung  von  Gemeinheiten  und  Erwerbung  von  Grundgerechtigten  (Servituten),  deren  Aufhebun
und  Lösung  die  Gemeinheitstheilungs=Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  (§.  2.)  bezweckt,  durch  Besitzverjährung,  ist
durch  die  Deklaration  vom  31.  März  1841.  dahin  beschränkt  worden,  daß  der  Lauf  der  Verjährung  mit  der  Publikation ¬
  der  Gemeinheitstheilungs=Ordnung  für  unterbrochen  erklärt  worden  ist,  daß  seit  der  Zeit  eine  neue  Verjäh
rung  nicht  angefangen  werden  kann.
            
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