Erläuterung II. 3. d. e.
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Die entgegenstehenden Bestimmungen der
Gemeinheitstheilungs=Ordnung vom 7. Juni 1821. §§. 16. 17
sind bis auf weitere gesetzliche Bestimmung suspendirt worden.
Bisher sind Gemeingründe, deren Nutzung den einzelnen Mitgliedern derselben zusteht, bei Gemeinheitsaufhebungen ¬
häufig zur Vertheilung unter die Mitglieder heran gezogen worden.
Die Benutzung der Privatgrundstücke in
den Gemeinen steht mit derjenigen der Kommungrundstücke in dem engsten Zusammenhange, beide haben sich gegenseitig ¬
bedingend ausgebildet, so daß eine wesentliche Veränderung der Bewirthschaftung der ersteren, ohne eine freie
Benutzung der letzteren im Wege der Theilung, in vielen Fällen unausführbar ist, ohne diese öfters mit Aufopferung
der Nutzungsrechte auf die Gemeindegrundstücke erkauft werden muß. Die in den häufig schlecht benutzten Gemeingründen ¬
liegenden Hülfen und Schätze für eine bessere Kultur und Urbarmachung beider Arten von Grundstücken, ¬
für die Einführung eines der Beschaffenheit der Grundstücke und den Zeitverhältnissen entsprechenden Wirthschaftssystems, ¬
gehen mit der suspendirten Theilung der Gemeingründe verloren. Der Anreiz zu Gemeinheitstheilungen ¬
ist geschwächt.
Es ist zwar die Aufhebung und Ablösung von Grundgerechtigkeiten auf die Gemeingründe, unterschieden von
den Miteigenthumsrechten, durch die oben erwähnten Bestimmungen nicht beschränkt, sie wird aber nicht allein wegen
ihres Zusammenhanges mit den Nutzungsrechten aus dem gemeinschaftlichen Eigenthume, sondern auch durch die
erwachsenden Streitigkeiten über die Natur solcher im Dunkel der Vorzeit entstandenen Rechte ungemein erschwert.
Von einem anderweitigen Gesetze über diesen Gegenstand ist das Gedeihen der Gemeinheitstheilungen wesentlich ¬
abhängig.
Inzwischen soll eine gütliche Vereinigung der Interessenten, so weit als möglich, von den Aufsichtsbehörder
befördert werden.
bb. Zur Beseitigung der Störung des Besitzstandes und der wirthschaftlichen Einrichtung von Gemeinden und
die Verordnung
ihren gesammten Mitgliederu durch die Anträge einzelner derselben auf Gemeinheitstheilung
vom 28. Juli 1838. über die Beschränkung des Provokationsrechtes ergangen, welche jedoch auf die Provinz Westphalen, ¬
die Kreise Rees und Duisburg in der Rheinprovinz und die ehemals herzoglich warschauischen Landestheile
keine Anwendung findet.
Darnach ist eine mit Ackerumtausch verbundene Gemeinheitstheilung nur auf den Antrag des 4ten Theils der
Besitzer der Ackerländereien zulässig, insofern der Ackerumtausch nicht anderweitig durch eine Dienstregulirung
Dienst= oder Abgaben=Ablösung erforderlich wird. Berechtigte, welche nicht zur Gemeine gehören, Domainen, Rittergutsbesitzer, ¬
unterliegen der Beschränkung des Antrages nicht.
Dies Gesetz schützt mithin eine relative Mehrzahl von Ansässigen im Besitze, und geht hinter die Bestimmungen ¬
der Gemeinheitstheilungs=Ordnung, selbst des Allgemeinen Landrechts und der früheren Anordnungen Friedrichs des
Großen zur Hebung der Landkultur zurück, das Privatrecht den Anforderungen der Staatswirthschaft voranstellend
Die keinesweges beseitigte Scheu vor einer gänzlichen Umgestaltung der landwirthschaftlichen Verhältnisse, die
Besorgniß vor den mit Gemeinheitstheilungen verbundenen Schwierigkeiten, findet in mehreren der östlichen Landestheile ¬
des Staates in diesem Gesetze Anhalt, während eine bessere Einsicht sich zur Zeit noch in der Minorität der
kleineren Grundbesitzer befindet.
In anderen in der Kultur mehr vorgeschrittenen Provinzen, giebt die Furcht vor dem Umtausche fleißig angebaueter ¬
Ländereien, Anlaß, unter dem Schutze dieses Gesetzes, den Hauptvortheil der Auseinandersetzungen, die Zusammenlegung ¬
vermischt liegender Ländereien mit der daraus erwachsenden Ersparniß an Wirthschaftskosten, aufzuopfern. ¬
cc. Um die großen Nachtheile abzuwenden, welche für Dorfsgemeinen bei Erwerbung von Rittergütern besonders ¬
durch Übernahme von Korreal=Verpflichtungen entstanden sind, ist durch die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom
25. Januar 1831. festgesetzt worden, daß ein Kauf= oder Erbpacht=Geschäft, wodurch Dorfsgemeinen, als moralische ¬
Person, oder einzelne Klassen oder mehrere Mitglieder derselben ein Rittergut ganz oder theilweise erwerben,
nur dann erst rechtsgültig sein und einen gerichtlichen Anspruch wider die Erwerber begründen soll, wenn solches
von der Provinzial=Regierung zuvor geprüft und genehmigt worden ist.
e. Die Entstehung von Gemeinheiten und Erwerbung von Grundgerechtigten (Servituten), deren Aufhebun
und Lösung die Gemeinheitstheilungs=Ordnung vom 7. Juni 1821. (§. 2.) bezweckt, durch Besitzverjährung, ist
durch die Deklaration vom 31. März 1841. dahin beschränkt worden, daß der Lauf der Verjährung mit der Publikation ¬
der Gemeinheitstheilungs=Ordnung für unterbrochen erklärt worden ist, daß seit der Zeit eine neue Verjäh
rung nicht angefangen werden kann.