Objekt : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 32, Abth. 1 = N.F. Bd. 25, Abth. 1 (1841))

54. Hütergebühren. Privilegium

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ordne nun, daß bei der abermaligen Trennung das frühere
Dienstbarkeits-Verhaltniß wieder aufleben solle;
Daß aber diese Voraussetzung rein willkürlich ist, und
sich durch den im Artikel vorkommenden Ausdruck oontinue
d’existcr, weil dieser auf ein rechtliches Verhältniß hin-
deute, keineswegs rechtfertigen läßt, da auch ein früher be-
standenes rechtliches, nach eingetretener Confusion äußerlich
noch fortbestehendes Dienstbarkeits-Verhältniß ebenwohl ein
rein faktisches ist;
Aus diesen Gründen
verwirft der Kgl. A. G. H. die gegen das ssrtheil des Kgl,
Landgerichts zu Aachen vom 9. Juli 1840 eingelegte Beru-
fung und verurtheilt die Appellantin in die Kosten.
1. Senat. Sitzung vom 8. Juni 1841.
Advokaten: Bauerband — Stupp.
Hütergebühren. — Privilegium.
Dem Hüter der auf einen Mobiliarnachlaß ange-
legten Siegel steht auch den Hypothekar-Gläu-
bigern gegenüber ein Privilegium zu, wenn
gleich die Siegelanlage diesen Gläubigern kei-
nen Vortheil gewährt hat.
(Art. 2104 des B. G. B.)
Dieses Privilegium muß jedoch zunächst in den
Mobilien ausgeübt werden. (Art. 2105 B. G.B.)
Engels — Emmerich.
In einem beim Kgl. Landgerichte zu Köln anhängigen
Collocations-Verfahren produzirten unter anderen die Ehe-
leute Engels eine Hypothekar-Forderung gegen den Curator
der vacanten Nachlassenschaft der Gemeinschuldner Eheleute
Meurer. Zugleich meldete A. Emmerich als bestellter Hüter
der gerichtlichen Siegel, welche auf den Mobiliar-Nachlaß
der zuletzt verstorbenen Ehefrau Meurer eingelegt worden,
auf Grund eines gegen den Nachlaß-Curator erwirkten Ur-
theils eine Forderung von 509 Thlr- 26 Sgr. für Hüter-
gebühren an.
Der Richter-Commissar wieß den Letzter» zurück, weil er
nicht Hüter des Nachlasses von Peter Meurer gewesen; ser-
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