Objekt : Näf, N.: ¬Das Wasserrecht im Großherzogtum Baden

Art.  3.  Verlassenes  Flußbett.
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so  entscheidet  zwar  L.=R.=S.  563  gleichviel,  ob  er
floßbar  ist,  oder  nicht.
Wenn  aber  der  alveus  derelictus  infolge  der  künstlichen ¬
  Anlegung  eines  neuen  Flußbetts  entsteht,  so  würde
dieselbe  Streitfrage  entstehen,  welche  das  Obertribunal  in
Stuttgart  (Württ.  Archiv  III  2.  S.  386)  im  Widerspruch
mit  den  Bestimmungen  des  Römischen  Rechts,  vermeintlich  nach
deutschem  Recht  dahin  entschieden  hat,  daß  das  verlassene  Flußbett ¬
  dem  Staate  gehöre,  weil  (was  jedoch  nicht  richtig  ist
nach  deutschem  Recht  die  öffentlichen  Gewässer  im  Staatseigentum ¬
  stehen.
Ungeachtet  nach  L.=R.=S.  538  die  öffentlichen  Gewässer
als  Zugehörde  des  Staatseigentums  angesehen  werden,  so
wäre  dies  selbst  nach  badischem  Recht  für  das  Eigentumsrecht ¬
  am  verlassenen  Flußbett  nicht  entscheidend,  weil  solche
Gewässer  auch  nicht  im  Privateigentum  der  Staatsdomäne
stehen  können.
Wem  soll  aber  das  in  der  angegebenen  Weise  ausgetrocknete ¬
  Flußbett  gehören,  wenn  der  Fluß  zwar  unbedeutend,
aber  doch  zufälligerweise  einmal  seit  1852  um  das  Fischereirecht ¬
  zu  bestimmen,  für  floßbar  erklärt  worden  ist?
Dem  Abs.  3  des  Art.  liegt  die  gewiß  gute  Absicht  zu
Grunde,  einen  Vorrat  von  disponibeln  Wasserkräften  zu
schaffen,  die  volkswirtschaftlich  ohne  die  Hemmnisse  der  Privatrechte ¬
  verwertet  werden  können.  Allein  es  liegt  darin  nicht
ein  Zugeständnis  an  das  Prinzip  der  unterschiedslos  ausschließlichen ¬
  Öffentlichkeit  aller  Gewässer,  sondern  vielmehr
eine  nichtgerechtfertigte  Ausnahme  von  dem  entgegengesetzten,
im  Wassergesetz-  angenommenen  Prinzip.
II.  Nach  heutigem  Recht  ist  durch  die  Normalperiode
vom  1.  Januar  1852  bis  1.  Januar  1877  die  Zahl  der
            
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