Full text : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

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durch  Eingeständnifs.
„Er  habe  dem  Produkten  die  Summe  von
„Hundert  Darlelinsweise  ausbezahlt.“
Der  Produkt  hingegen  zwar  das  empfangene
Darlehen  überhaupt  eingesteht,  die  Summeaber ¬
  nur  auf  Funzig  angiebt;  so  ist  der  Beweils, ¬
  insofern  er  auf  dem  Eingeständnils
beruht,  nur  in  Ansehung  eines  Darlehens
von  Funfzig  geführt.
2.  Wenn,  im  Falle  der  so  eben  erwähnten
klage,  der  Produkt  zwar  die  Summe  von
Hundert,  Derlehensweise,  emplangen  zu
haben  eingesteht,  zugleich  aber  behauptet,
er  habe  sich  zur  Wiederbezahlung  und  unter ¬
  einer  gewissen  Bedingung  ,  oder  nach
einem  gewissen  Zeitverlauf,  verbindlich  gemacht; ¬
  so  ist  durch  das  Eingeständniss  die
unbedingte  und  uneingeschrünkte  Verbindlichkeit ¬
  zur  Zurückzahlung  nicht  bewiesen.
5.  Wenn  endlich  der  Produkt  zwar  die
Summe  von  Hundert  empfangen  zu  haben
eingesteht,  die  Eigenschaft  eines  Darlehens
aber  leugnet;  so  ist  der  Producent  diese
Darlehens  -  Eigenschaft  durch  andere  Mittel
zu  beweisen  verbunden.
Es  ist  übrigens  wohl  zu  bemerken,  dass
diese  Regel  nur  in  so  weit  gültig  ist,  als  der
Beweiss  des,  von  dem  Producenten  aufge¬
            
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