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unzweifelhaft, daß den Kindern, die zur Zeit der vollzogenen =
Eheverträge bereits wirklich oder im jurist. Sinne am
Leben sich befanden, der Pflichttheil unverletzt bleiben müsse.
Dieser Fall tritt ein, wenn dergl. Verträge nach Vollziehung ¬
der Ehe abgeschlossen werden, oder auch wenn sie
vor Vollziehung der Ehe Statt finden, und die contrahirenden =
früher mit einander Kinder gezeugt hatten, die per
subsequens matrimonium legitimirt werden. Dasselbe
gilt, der bei Eisenhart 1. l. §. 22. dagegen aufgestellten
Gründe ohnerachtet, nicht weniger von nachgebornen Kindern. =
Die streitige Frage ist aber die: ob Verletzung des
Pflichttheils in Ansehung der pacta dotalia dieselben Wirkungen ¬
hervorbringe wie bei Testamenten? eine Frage, die
nach den allg. Grundsätzen über Erbverträge zu beantworten =
ist. Die meisten nehmen in Beziehung auf pacta dotalia -
an, daß der Anspruch auf den Pflichttheil nie die
Ungültigkeit der Verträge zur Folge habe, Eisenhart. I. I.
§. 29., Hommel. obs. 203. n. 5. A. M. ist, wenigstens in
Ansehung der Kinder, Pufendorf. II. obs. 173. III. 23.,
Glück a. a. O. §. 1249., nach welchen der Vertrag in Beziehung ¬
auf die Erbfolge ungültig wird, wenn in selbigem
auf den Pflichttheil gar keine Rücksicht genommen worden
ist. Mehr über diesen Gegenstand unten II. §. 829. ff. Nur
soviel muß hier noch bemerkt werden, daß die paroemia:
Kinderzeugen bricht Ehestiftungen, in dem Sinne,
in welchem sie hier §. 138. n. 4. aufgestellt wird, für die
letztere Meinung schwerlich ein durchgreifendes Argument
liefern dürfte, theils weil sie bloß für den Fall, in welchem
Kinder nach abgeschlossenen Eheverträgen geboren werden.
gültig wäre, theils weil dieser paroemia nicht Anspruch
auf den Pflichttheil, sondern die praesumta voluntas der
Contrahenten, die Clausel: rebus sic stantibus, zu Grunde
liegt. Das App.=G. nahm in einem Falle, in welchem