Metadaten : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (1)

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unzweifelhaft,  daß  den  Kindern,  die  zur  Zeit  der  vollzogenen =
  Eheverträge  bereits  wirklich  oder  im  jurist.  Sinne  am
Leben  sich  befanden,  der  Pflichttheil  unverletzt  bleiben  müsse.
Dieser  Fall  tritt  ein,  wenn  dergl.  Verträge  nach  Vollziehung ¬
  der  Ehe  abgeschlossen  werden,  oder  auch  wenn  sie
vor  Vollziehung  der  Ehe  Statt  finden,  und  die  contrahirenden =
  früher  mit  einander  Kinder  gezeugt  hatten,  die  per
subsequens  matrimonium  legitimirt  werden.  Dasselbe
gilt,  der  bei  Eisenhart  1.  l.  §.  22.  dagegen  aufgestellten
Gründe  ohnerachtet,  nicht  weniger  von  nachgebornen  Kindern. =
  Die  streitige  Frage  ist  aber  die:  ob  Verletzung  des
Pflichttheils  in  Ansehung  der  pacta  dotalia  dieselben  Wirkungen ¬
  hervorbringe  wie  bei  Testamenten?  eine  Frage,  die
nach  den  allg.  Grundsätzen  über  Erbverträge  zu  beantworten =
  ist.  Die  meisten  nehmen  in  Beziehung  auf  pacta  dotalia -
  an,  daß  der  Anspruch  auf  den  Pflichttheil  nie  die
Ungültigkeit  der  Verträge  zur  Folge  habe,  Eisenhart.  I.  I.
§.  29.,  Hommel.  obs.  203.  n.  5.  A.  M.  ist,  wenigstens  in
Ansehung  der  Kinder,  Pufendorf.  II.  obs.  173.  III.  23.,
Glück  a.  a.  O.  §.  1249.,  nach  welchen  der  Vertrag  in  Beziehung ¬
  auf  die  Erbfolge  ungültig  wird,  wenn  in  selbigem
auf  den  Pflichttheil  gar  keine  Rücksicht  genommen  worden
ist.  Mehr  über  diesen  Gegenstand  unten  II.  §.  829.  ff.  Nur
soviel  muß  hier  noch  bemerkt  werden,  daß  die  paroemia:
Kinderzeugen  bricht  Ehestiftungen,  in  dem  Sinne,
in  welchem  sie  hier  §.  138.  n.  4.  aufgestellt  wird,  für  die
letztere  Meinung  schwerlich  ein  durchgreifendes  Argument
liefern  dürfte,  theils  weil  sie  bloß  für  den  Fall,  in  welchem
Kinder  nach  abgeschlossenen  Eheverträgen  geboren  werden.
gültig  wäre,  theils  weil  dieser  paroemia  nicht  Anspruch
auf  den  Pflichttheil,  sondern  die  praesumta  voluntas  der
Contrahenten,  die  Clausel:  rebus  sic  stantibus,  zu  Grunde
liegt.  Das  App.=G.  nahm  in  einem  Falle,  in  welchem
            
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