XV
ORMNRRARNRRRRRRRNANRRNNNN
Jnhalt.
A. Römisches Privatrecht.
I. Von der rechtlichen Natur und Wirksamkeit der Verjährung durch unvordenkS. ¬
3
lichen Besitz.
II. Ueber den objectiven Umfang der Anwendbarkeit der Einrede des nicht ge148 ¬
zahlten Geldes.
III. Der Pfandgläubiger kann das ihm wegen anderer Forderungen zustehende
Retentionsrecht auch nach ausgebrochenem Concurse geltend machen, wenn
168
wenn er dieselben hierin nicht angemeldet hat.
B. Teutsches Privatrecht.
Von dem Nießbrauche des Vaters und der Mutter an dem eigenen VermöIV. =
189
gen der Kinder nach teutschem, und insonderheit kurhessischem, Rechte.
Von der teutschrechtlichen Curatel über das Vermögen der Abwesenden,
V.
236
worauf den nächsten Erben, als solchen, ein begründeter Anspruch zusteht.
VI. Nach welchen Gesetzen werden die Vermögensrechte der Ehegatten überhaupt,
und das statutarische Erbrecht derselben insbesondere, nach eingetretener Ver263 ¬
änderung ihres Wohnortes oder der Gesetzgebung, beurtheilt?
C. Lehnrecht.
VII. Uneheliche Kinder, welche durch nachfolgende Ehe legitimirt wurden -- sosind ¬
nach gemeinem teutschen Lehnrechte, womit
genannte Mantelkinder
279
auch das kurhessische übereinstimmt, der Succession in Lehen unfähig.
VIII. Von der Eigenschaft einer Lehnssache (Causa fendalis), wodurch, nach
teutschem und insonderheit kurhessischem Rechte, die Lehns-Gerichtbarkeit be318 ¬
gründet wird.