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und daß es dabey auch darauf nicht im mindesten
ankommen könne, ob der Wechsel insbesondere auf
eine gewisse Person ausgestellet gewesen sey, oder
ob der Aussteller sich in dem Wechsel schlechterdings ¬
dazu verbindlich gemacht habe, sofort auf
geschehene Vorzeigung an jeden getreuen Jnhaber
zu bezahlen.
Wollte man nun wider die bisher angeführten
Grundsätze den Einwurf machen: daß es bey einem
in andern Händen sich befindenden Wechsel dermahlen ¬
darauf nicht ankommen könne, ob die geschehene ¬
Bezahlung, oder Erlöschung des Wechsels zu
beweisen stehe, oder nicht, immassen dennoch dem
Aussteller eines bezahlten Wechsels deßhalb, daß er
denselben in seines ehemaligen Gläubigers Händen
gelassen hat, ein grosser Grad der Unvorsichtigkeit
zu Schulden komme, und er daher um deswillen
zu der Ersetzung des daraus einem Dritten erwachsenen ¬
Schadens gehalten sey; so ist gleichwohl dagegen ¬
billig in Betracht zu ziehen, daß auch der
Cessionarius, oder derjenige, auf welchen ein bereits =
bezahlter Wechsel indossiret worden, nicht von
aller Unvorsichtigkeit frey zu sprechen sey.
Da
Ermangelung anderer Beweisthümer durch Zeugen, oder
Urkunden, sich der Eidesdelation wider einen jeden, der
ihn wegen des ausgestellten Wechsels in Ansprach nimmt,
bedienen könne.