Metadaten : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

165  G
und  daß  es  dabey  auch  darauf  nicht  im  mindesten
ankommen  könne,  ob  der  Wechsel  insbesondere  auf
eine  gewisse  Person  ausgestellet  gewesen  sey,  oder
ob  der  Aussteller  sich  in  dem  Wechsel  schlechterdings ¬
  dazu  verbindlich  gemacht  habe,  sofort  auf
geschehene  Vorzeigung  an  jeden  getreuen  Jnhaber
zu  bezahlen.
Wollte  man  nun  wider  die  bisher  angeführten
Grundsätze  den  Einwurf  machen:  daß  es  bey  einem
in  andern  Händen  sich  befindenden  Wechsel  dermahlen ¬
  darauf  nicht  ankommen  könne,  ob  die  geschehene ¬
  Bezahlung,  oder  Erlöschung  des  Wechsels  zu
beweisen  stehe,  oder  nicht,  immassen  dennoch  dem
Aussteller  eines  bezahlten  Wechsels  deßhalb,  daß  er
denselben  in  seines  ehemaligen  Gläubigers  Händen
gelassen  hat,  ein  grosser  Grad  der  Unvorsichtigkeit
zu  Schulden  komme,  und  er  daher  um  deswillen
zu  der  Ersetzung  des  daraus  einem  Dritten  erwachsenen ¬
  Schadens  gehalten  sey;  so  ist  gleichwohl  dagegen ¬
  billig  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  auch  der
Cessionarius,  oder  derjenige,  auf  welchen  ein  bereits =
  bezahlter  Wechsel  indossiret  worden,  nicht  von
aller  Unvorsichtigkeit  frey  zu  sprechen  sey.
Da
Ermangelung  anderer  Beweisthümer  durch  Zeugen,  oder
Urkunden,  sich  der  Eidesdelation  wider  einen  jeden,  der
ihn  wegen  des  ausgestellten  Wechsels  in  Ansprach  nimmt,
bedienen  könne.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer