Metadaten : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts

Die  Rechtsgeschäfte.
§  19.
4.  Inhalt  der  Rechtsgeschäfte.
Damit  das  Rechtsgeschäft  die  mit  seinem  Abschluß  beabsichtigte
Rechtswirkung  haben  kann,  muß  diese  Wirkung  eine  solche  sein,  welche
überhaupt  und  insbesondere  durch  ein  Privatrechtsgeschäft  rechtlich
hervorgerufen  werden  kann.")
Rechtsgeschäfte  mit  einem  widerspruchsvollen  oder  absolut  unmöglichen?) ¬
  Inhalt  müssen  daher  ohne  Wirkung  bleiben.  Ebenso  macht
auch  nach  preußischem  Recht  nicht  nur  ein  an  und  für  sich  rechtswidriger?), ¬
  sondern  auch  ein  unsittlicher*)  Inhalt  das  Geschäft  nichtig.
Als  unzulässiger  Inhalt  wird  im  preußischen  Recht  namentlich  bezeichnet: ¬
  die  Verheimlichung  einer  verbotenen  Handlung  sowie  die
Belohnung  für  die  Begehung  oder  Unterlassung  einer  solchen  Handlungs
die  Beschränkung  der  Gewissensfreiheit6),  keineswegs  aber  jede  die
Beibehaltung  oder  den  Wechsel  eines  religiösen  Bekenntnisses  betreffende
Verfügung,  ferner  die  Aufgabe  der  persönlichen  Freiheit  im  Ganzen"
die  Verpflichtung  zur  Ehelosigkeit  über  ein  gewisses  Alter  hinaus,
soweit  dieselbe  nicht  das  Erforderniß  eines  gewissen  Standes  ist,
endlich,  abweichend  vom  neuesten  römischen  Recht,  auch  das  Versprechen,
den  Wittwenstand  nicht  zu  ändern.*)  Ausgeschlossen  sind  auch  alle
Bestimmungen,  die  mit  zwingenden  Vorschriften  in  Widerspruch  stehen,
welche  im  Interesse  von  Ackerbau  und  Gewerbe  gegeben  sind?),  ebenso
Verfügungen,  durch  welche  über  Sachen,  welche  dem  Verkehr  entzogen
sind,  eine  dieser  Bestimmung  entgegenstehende  Festsetzung  getroffen  wird.")
Im  Einzelnen  sind  u.  A.  verboten:  Darlehen  und  Schenkungen
zu  unerlaubten  Handlungen"*),  wucherische  Geschäfte*2),  Verträge  auf
1)  §51,4.
2)  §  51  I,  5.  Ueber  die  s.  g.  bedingte  Unmöglichkeit  vgl.  §§  52-57  I,5.
3)  §  61,  4,  §§  68,  69  I,  5.
4)  §  7  1,  4.  Str.A.  2  S.  1,  Entsch.  29  S.  373,  R.O.H.G.  18  S.  101,
R.G.Entsch.  2  S.  118.
3)  §  8  1,  4  R.O.H.G.  23  S.  226.
6)  §91,4.
§  13  1,  4.  Vgl.  §  40  d.  Gesinde=O.  v.  8.  11.  1810.
3)  §§  10—12,  120,  138  I,  4.
9)  K.O.  v.  19.  4.  1813,  §§  91  ff.,  G.  v.  2.  3.  1850,  §  7  d.  Ed.  v.  14.  9.
1811
§§  51,  54  G.  v.  7.  9.  1811,  §§  8,  116  ff.,  152  G.O.
10)  Detail  in  den  §§  58—67  I,  5.
1)  §  68  I,  5.
12)  R.G.  v.  24.  5.  1880.
            
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