Die Rechtsgeschäfte.
§ 19.
4. Inhalt der Rechtsgeschäfte.
Damit das Rechtsgeschäft die mit seinem Abschluß beabsichtigte
Rechtswirkung haben kann, muß diese Wirkung eine solche sein, welche
überhaupt und insbesondere durch ein Privatrechtsgeschäft rechtlich
hervorgerufen werden kann.")
Rechtsgeschäfte mit einem widerspruchsvollen oder absolut unmöglichen?) ¬
Inhalt müssen daher ohne Wirkung bleiben. Ebenso macht
auch nach preußischem Recht nicht nur ein an und für sich rechtswidriger?), ¬
sondern auch ein unsittlicher*) Inhalt das Geschäft nichtig.
Als unzulässiger Inhalt wird im preußischen Recht namentlich bezeichnet: ¬
die Verheimlichung einer verbotenen Handlung sowie die
Belohnung für die Begehung oder Unterlassung einer solchen Handlungs
die Beschränkung der Gewissensfreiheit6), keineswegs aber jede die
Beibehaltung oder den Wechsel eines religiösen Bekenntnisses betreffende
Verfügung, ferner die Aufgabe der persönlichen Freiheit im Ganzen"
die Verpflichtung zur Ehelosigkeit über ein gewisses Alter hinaus,
soweit dieselbe nicht das Erforderniß eines gewissen Standes ist,
endlich, abweichend vom neuesten römischen Recht, auch das Versprechen,
den Wittwenstand nicht zu ändern.*) Ausgeschlossen sind auch alle
Bestimmungen, die mit zwingenden Vorschriften in Widerspruch stehen,
welche im Interesse von Ackerbau und Gewerbe gegeben sind?), ebenso
Verfügungen, durch welche über Sachen, welche dem Verkehr entzogen
sind, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Festsetzung getroffen wird.")
Im Einzelnen sind u. A. verboten: Darlehen und Schenkungen
zu unerlaubten Handlungen"*), wucherische Geschäfte*2), Verträge auf
1) §51,4.
2) § 51 I, 5. Ueber die s. g. bedingte Unmöglichkeit vgl. §§ 52-57 I,5.
3) § 61, 4, §§ 68, 69 I, 5.
4) § 7 1, 4. Str.A. 2 S. 1, Entsch. 29 S. 373, R.O.H.G. 18 S. 101,
R.G.Entsch. 2 S. 118.
3) § 8 1, 4 R.O.H.G. 23 S. 226.
6) §91,4.
§ 13 1, 4. Vgl. § 40 d. Gesinde=O. v. 8. 11. 1810.
3) §§ 10—12, 120, 138 I, 4.
9) K.O. v. 19. 4. 1813, §§ 91 ff., G. v. 2. 3. 1850, § 7 d. Ed. v. 14. 9.
1811
§§ 51, 54 G. v. 7. 9. 1811, §§ 8, 116 ff., 152 G.O.
10) Detail in den §§ 58—67 I, 5.
1) § 68 I, 5.
12) R.G. v. 24. 5. 1880.