Volltext : Daude, Paul: Lehrbuch des deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts

Die  Gegenstände  des  Markenschutzes.
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Adlers  ist  jedoch  allen  deutschen  Fabrikanten  zur  Bezeichnung  ihrer
Waren  oder  Etiketten  mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  der  Adler
nicht  in  Form  eines  Wappenschildes  gebraucht  werden  kann."
Wenn  die  figürliche  Darstellung  mit  Zahlen,  Buchstaben  oder
Worten  kombiniert  ist,  so  muß  sie  stets  den  wesentlichen  Bestandteil
des  Warenzeichens  bilden  und  als  solche  in  die  Augen  fallen.  Ein
nur  aus  Zahlen,  Buchstaben  oder  Worten  bestehendes  Zeichen  kann
dadurch  nicht  zu  einem  schutzberechtigten  Warenzeichen  werden,  daß
demselben  ein  unbedeutendes,  nicht  in  die  Augen  fallendes  figürliches
Zeichen  beigefügt  wird.  „Insbesondere  sind  die  üblichen  Umrahmungen ¬
  und  Randverzierungen,  mit  denen  die  Etiketten  versehen  zu
sein  pflegen,  nie  geeignet,  solchen  Etiketten  die  Eigenschaft  von  gesetzlich ¬
  zulässigen  Warenzeichen  zu  verschaffen,  da  sie  immer  nur  als
Zubehör  der  Etiketten  ins  Auge  fallen,  also  die  bloß  in  Zahlen
Buchstaben  und  Worten  bestehenden  Etiketten  als  das  Wesentliche
erscheinen.
"  Liegt  aber  eine  ordnungsmäßige  Kombination  einer
Figur  mit  Zahlen  ec.  in  der  vorgedachten  Art  und  Weise  vor,  so
bildet  diese  Kombination  ein  einheitliches  Warenzeichen,  bei  welchem
wenn  es  sich  um  seinen  widerrechtlichen  Gebrauch  handelt,  die  Zahlen,
Buchstaben  und  Worte  ebensogut  wie  die  Figur  in  Betracht  kommenWarenzeichen ¬
  endlich,  welche  bisher  im  freien  Gebrauch  aller
oder  gewisser  Klassen  von  Gewerbetreibenden  sich  befunden  haben,
die  sogenannten  Freizeichen,  sind  nicht  schutzberechtigt,  wenn  sie
für  sich  allein  oder  nur  mit  unwesentlichen  Zusätzen  als  Warenbezeichnungen ¬
  dienen  sollen."  Dieselben  können  jedoch  sehr  wohl  als
Bestandteile  eines  Warenzeichens  benutzt  werden,  wenn  ihnen  Zusätze
(Entsch.  Civ.  Bd.  3  S.  69)  und  vom  6.  November  1882  (Entsch.  Bd.  7
S.  214).
Vgl.  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  den  Gebrauch  des  kaiserlichen
Adlers  zur  Bezeichnung  von  Waren  oder  Etiketten,  vom  16.  März  1872
(RGBl.  S.  90)  und  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die
Ausführung  des  vorgedachten  Erlasses  vom  11.  April  1872  (RGBl.  S.  93).
Erkenntnis  des  Reichsgerichts  vom  9.  Oktober  1883  (Entsch.  Cip.
Bd.  10  S.  56).
§  10  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  30.  November  1874:  „Auf  Warenzeichen, ¬
  welche  bisher  im  freien  Gebrauche  aller  oder  gewisser  Klassen  von
Gewerbetreibenden  sich  befunden  haben  ....,  kann  durch  Anmeldung  niemand ¬
  ein  Recht  erwerben."
            

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V. Ring.

genommen. Die Landeshoheit gebührte dem Souverän, die Eingeborenen waren
seine Unterthanen, ihr Land Inland.
Das Werk Schücks, dessen Band I mit einem Anhänge „Raule's Prozeß
und letzte Lebensjahre" schließt und dessen zweiter Band 213 überwiegend zuerst
gedruckte Urkunden enthält, beruht auf zuverlässigstem Studium der unmittelbaren
Quellen und der Literatur. Mit unendlichem Fleiße hergestellt, mit weitem Blicke
und vorsichtigem Urtheile verfaßt, wird es den werthvollsten Erzeugnissen der
historisch-juristischen Literatur neuerer Zeit einzureihen sein.
Im Anschlüsse an dies Werk sei meine Schrift über Asiatische Handelskom-
pagnieen Friedrichs des Großen12) erwähnt, ein erster Beitrag zu einer Geschichte
der preußisch-deutschen Aktiengesellschaft. Das für das Handelsrecht erhebliche Er-
gebniß der auf archivalischen Urkunden beruhenden Arbeit ist, daß es Aktiengesell-
schaften der fridericianischen Zeit giebt, deren privatrechtliche Ordnung in über-
raschender Weise derjenigen der heutigen Aktiengesellschaft entspricht, daß sich aber
daneben Vereinigungen finden, welche die modernsten Bestrebungen wiederspiegeln:
insbesondere die Korporation mit Aktien, Generalversammlung und Direktoren,
aber ohne festes Grundkapital und die auf Aktien gegründete freie Gesellschaft
mit Personenfirma, unter korporativer Ausgestaltung nach innen.
Ein sehr merkwürdiges Werk ist das Formelbuch für Handels- rc. Recht
von E- Friedberg.Der Verfasser erwägt, daß ihm in seiner langen Dozenten-
zeit der Mangel der Anschaulichkeit des einschlägigen Unterrichts entgegengetreten
sei. Diesem Mangel soll das Buch abhelfen, zumal für die handelsrechtlichen
Seminare. Das Werk enthält 219 verschiedene ausgefüllte Formulare über die
rechtlichen Vorkommnisse des Handels-, Wechsel- und Seerechtsverkehrs. Zur
Erläuterung seien beispielsweise die Titel derjenigen 15 Formulare wiedergegeben,
welche sich auf Aktiengesellschaften beziehen: Prospekt, Solawechsel über die ge-
zeichnete Summe und Dividendenschein, Jnterimsschein, Einberufung der Zeich-
nungen, Inhaberaktie, Dividendenschein, Talon dazu, Namensaktie mit Talon,
Prospekt einer Prioritätsanleihe mit Subspkriptionsanmeldung, Prioritätsobligation
mit Koupon, Stammprioritätsaktie mit Koupon, Verpfändungserklärung, Ein-
ladung zur Generalversammlung, Bilanz, Erhöhung des Grundkapitals mit Be-
zugsrechten der Aktionäre. So ist fast Erschöpfendes geboten. Ungemein ein-
gehend sind auch die Formulare für das Handels-, Genossenschafts-, Zeichen- und
Musterregister (darunter fünfzehn Beispiele von Publikationen), für die Versiche-

13) Viktor Ring, Richter am Amtsgericht I zu Berlin. Asiatische Handels-
kompagnieen Friedrichs des Großen. Ein Beitrag zur Geschichte des Preußischen
Seehandels und Aktienwesens. Berlin, 1890. Carl Heymanns Verlag. VIII
und 336 Seiten.
i*) Dr. Emil Friedberg, Geh. Hofrath und ordentlicher Professor der
Rechte. Formelbuch für Handels-, Wechsel- und Seerecht. Leipzig, 1890. Bern-
hard Tauchnitz. XIV und 390 Seiten.

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