Die Gegenstände des Markenschutzes.
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Adlers ist jedoch allen deutschen Fabrikanten zur Bezeichnung ihrer
Waren oder Etiketten mit der Maßgabe gestattet, daß der Adler
nicht in Form eines Wappenschildes gebraucht werden kann."
Wenn die figürliche Darstellung mit Zahlen, Buchstaben oder
Worten kombiniert ist, so muß sie stets den wesentlichen Bestandteil
des Warenzeichens bilden und als solche in die Augen fallen. Ein
nur aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehendes Zeichen kann
dadurch nicht zu einem schutzberechtigten Warenzeichen werden, daß
demselben ein unbedeutendes, nicht in die Augen fallendes figürliches
Zeichen beigefügt wird. „Insbesondere sind die üblichen Umrahmungen ¬
und Randverzierungen, mit denen die Etiketten versehen zu
sein pflegen, nie geeignet, solchen Etiketten die Eigenschaft von gesetzlich ¬
zulässigen Warenzeichen zu verschaffen, da sie immer nur als
Zubehör der Etiketten ins Auge fallen, also die bloß in Zahlen
Buchstaben und Worten bestehenden Etiketten als das Wesentliche
erscheinen.
" Liegt aber eine ordnungsmäßige Kombination einer
Figur mit Zahlen ec. in der vorgedachten Art und Weise vor, so
bildet diese Kombination ein einheitliches Warenzeichen, bei welchem
wenn es sich um seinen widerrechtlichen Gebrauch handelt, die Zahlen,
Buchstaben und Worte ebensogut wie die Figur in Betracht kommenWarenzeichen ¬
endlich, welche bisher im freien Gebrauch aller
oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben,
die sogenannten Freizeichen, sind nicht schutzberechtigt, wenn sie
für sich allein oder nur mit unwesentlichen Zusätzen als Warenbezeichnungen ¬
dienen sollen." Dieselben können jedoch sehr wohl als
Bestandteile eines Warenzeichens benutzt werden, wenn ihnen Zusätze
(Entsch. Civ. Bd. 3 S. 69) und vom 6. November 1882 (Entsch. Bd. 7
S. 214).
Vgl. den Allerhöchsten Erlaß, betreffend den Gebrauch des kaiserlichen
Adlers zur Bezeichnung von Waren oder Etiketten, vom 16. März 1872
(RGBl. S. 90) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die
Ausführung des vorgedachten Erlasses vom 11. April 1872 (RGBl. S. 93).
Erkenntnis des Reichsgerichts vom 9. Oktober 1883 (Entsch. Cip.
Bd. 10 S. 56).
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1874: „Auf Warenzeichen, ¬
welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von
Gewerbetreibenden sich befunden haben ...., kann durch Anmeldung niemand ¬
ein Recht erwerben."
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V. Ring.
genommen. Die Landeshoheit gebührte dem Souverän, die Eingeborenen waren
seine Unterthanen, ihr Land Inland.
Das Werk Schücks, dessen Band I mit einem Anhänge „Raule's Prozeß
und letzte Lebensjahre" schließt und dessen zweiter Band 213 überwiegend zuerst
gedruckte Urkunden enthält, beruht auf zuverlässigstem Studium der unmittelbaren
Quellen und der Literatur. Mit unendlichem Fleiße hergestellt, mit weitem Blicke
und vorsichtigem Urtheile verfaßt, wird es den werthvollsten Erzeugnissen der
historisch-juristischen Literatur neuerer Zeit einzureihen sein.
Im Anschlüsse an dies Werk sei meine Schrift über Asiatische Handelskom-
pagnieen Friedrichs des Großen12) erwähnt, ein erster Beitrag zu einer Geschichte
der preußisch-deutschen Aktiengesellschaft. Das für das Handelsrecht erhebliche Er-
gebniß der auf archivalischen Urkunden beruhenden Arbeit ist, daß es Aktiengesell-
schaften der fridericianischen Zeit giebt, deren privatrechtliche Ordnung in über-
raschender Weise derjenigen der heutigen Aktiengesellschaft entspricht, daß sich aber
daneben Vereinigungen finden, welche die modernsten Bestrebungen wiederspiegeln:
insbesondere die Korporation mit Aktien, Generalversammlung und Direktoren,
aber ohne festes Grundkapital und die auf Aktien gegründete freie Gesellschaft
mit Personenfirma, unter korporativer Ausgestaltung nach innen.
Ein sehr merkwürdiges Werk ist das Formelbuch für Handels- rc. Recht
von E- Friedberg.Der Verfasser erwägt, daß ihm in seiner langen Dozenten-
zeit der Mangel der Anschaulichkeit des einschlägigen Unterrichts entgegengetreten
sei. Diesem Mangel soll das Buch abhelfen, zumal für die handelsrechtlichen
Seminare. Das Werk enthält 219 verschiedene ausgefüllte Formulare über die
rechtlichen Vorkommnisse des Handels-, Wechsel- und Seerechtsverkehrs. Zur
Erläuterung seien beispielsweise die Titel derjenigen 15 Formulare wiedergegeben,
welche sich auf Aktiengesellschaften beziehen: Prospekt, Solawechsel über die ge-
zeichnete Summe und Dividendenschein, Jnterimsschein, Einberufung der Zeich-
nungen, Inhaberaktie, Dividendenschein, Talon dazu, Namensaktie mit Talon,
Prospekt einer Prioritätsanleihe mit Subspkriptionsanmeldung, Prioritätsobligation
mit Koupon, Stammprioritätsaktie mit Koupon, Verpfändungserklärung, Ein-
ladung zur Generalversammlung, Bilanz, Erhöhung des Grundkapitals mit Be-
zugsrechten der Aktionäre. So ist fast Erschöpfendes geboten. Ungemein ein-
gehend sind auch die Formulare für das Handels-, Genossenschafts-, Zeichen- und
Musterregister (darunter fünfzehn Beispiele von Publikationen), für die Versiche-
13) Viktor Ring, Richter am Amtsgericht I zu Berlin. Asiatische Handels-
kompagnieen Friedrichs des Großen. Ein Beitrag zur Geschichte des Preußischen
Seehandels und Aktienwesens. Berlin, 1890. Carl Heymanns Verlag. VIII
und 336 Seiten.
i*) Dr. Emil Friedberg, Geh. Hofrath und ordentlicher Professor der
Rechte. Formelbuch für Handels-, Wechsel- und Seerecht. Leipzig, 1890. Bern-
hard Tauchnitz. XIV und 390 Seiten.