192 III. Die Trennung der Procuratur von der Rechtsanwaltschaft.
abrégé, p. 66.) Es versteht sich nur von selbst, daß bei dem Bestande ¬
dieser beiden uralten Einrichtungen, die für das Barreau
und namentlich für den Batonnier mit so viel Mühe verbunden
sind, den Candidaten nicht erst wieder „Lernfreiheit" gegeben ist,
sondern daß vielmehr auf den fleißigen Besuch sowohl der Conferenzen ¬
als der Versammlungen der Colonnen während der ganzen
3jährigen Dauer des Stagiums strenge gehalten wird, wie denn
auch die beiden Präsenzlistenbücher bei der Bewilligung des Ansuchens ¬
um Aufnahme in das Tableau eine große Rolle spielen.
Der Nachweis der Pünktlichkeit im Besuche dieser Versammlungen
wird geradezu für das erste und wichtigste Erforderniß der Zulassung ¬
zur Advocatur erklärt. „Le demandeur doit d' abord
établir la régularité du stage, et pour cela constater son
exactitude à la conférence des avocats et à l' assemblée
des colonnes. Le relevé des signatures portées sur le régistre
d' assiduité est dressé par l' agent de la chambre et vérifié ¬
par le rapporteur" (Mollot, p. 75). Und in der That
kann es keine zuverlässigere Bürgschaft für die Eignung zum Fürsprecher ¬
geben, als einen derartigen geistigen Wettbewerb mit so
vielen Mitstrebenden gleichen Alters, verbunden mit einem eminent
praktischen Studium unter der Leitung der ausgezeichnetsten Männer
des Standes einerseits, und die directe Einführung in den Beruf
durch dieselben Männer andererseits, denen zur Pflicht gemacht
worden ist, „de chercher à connaître les stagiaires personnellement ¬
pour s' assurer s'ils vont aux audiences qu' ils sont
obligés de suivre, de former leur moralité professionelle par
des enseignements intimes et réitérés, en leur exposant dans
des réunions de famille les principes de probité, de désintéressement ¬
et de modération commandés à l' avocat, les traditions ¬
de l' ordre, ses usages, et en un mot tout ce qui
rentre dans les Règles de la profession (Mollot, p. 67).
In Verbindung mit dem besagten obersten Erfordernisse steht
das zweite, der Nachweis der Moralität, bescheinigt durch die
beiden Chefs der Colonne. Als drittes und letztes gilt der Nachweis ¬
des Domicils. Wer nicht schon der ersten Bedingung ganz
und voll entsprochen hat, wird nicht „für würdig gehalten, auf
dem Tableau zu figuriren." Der Conseil, der nach dem ausnahmslos ¬
geltenden Grundsatze „L' Ordre est le maître de son tableau“ ¬
dem Candidaten die Zulassung sogar beim Vorhandensein
aller Bedingungen „nach Zeit und Form" versagen darf, ohne die
Abweisung erst begründen zu müssen, und ohne daß es dagegen
irgend einen Beschwerdezug gibt, ist als Repräsentant des Ordre