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kunden zu verurtheilen; es muß der Nachweis der Urkundenzustellung ¬
(durch Vorlegung der Empfangsbescheinigung des
anderen Rechtsanwalts) geführt werden, und die bestimmte
Frist abgelaufen sein;
das Prozeßgericht setzt Termin zur mündlichen Verhandlung
an, und entscheidet sodann durch Zwischenurtheil, gegen welches
sofortige Beschwerde stattfindet (126):
14. der Antrag einer Partei, dem Gegner, welcher weder am
Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, ¬
in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, wohnt
und keinen Prozeßbevollmächtigten in diesem Orte oder Bezirke ¬
bestellt hat, aufzugeben, daß er eine daselbst wohnhafte
Person zum Empfang der für ihn bestimmten Schriftstücke
bevollmächtige;
das Prozeßgericht kann dies ohne vorgängige mündliche Verhandlung ¬
anordnen; eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt (160)
15. das Gesuch einer Partei um öffentliche Zustellung (Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung), wenn der Aufenthalt der
Gegenpartei unbekannt ist, oder wenn bei einer im Auslande
zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden ¬
Vorschriften unausführbar ist, oder keinen Erfolg
verspricht (166. 167); das eine oder das andere Erforderniß
ist in dem Gesuche anzugeben und glaubhaft zu machen;
das Prozeßgericht beschließt auf das Gesuch, und kann die
Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen; ¬
bewilligt es die öffentliche Zustellung, so ist dieselbe
durch den Gerichtsschreiber von Amtswegen zu besorgen (187);
16. das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer richterlichen ¬
oder gesetzlichen Frist (nicht Nothfrist); in dem Gesuche
sind erhebliche Gründe dafür glaubhaft zu machen;
das Prozeßgericht kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung ¬
entscheiden, muß aber bei dem Antrage auf Abkürzung