fullscreen : Delius, M.: ¬Der Prozeßgang und die Neuerungen nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

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kunden  zu  verurtheilen;  es  muß  der  Nachweis  der  Urkundenzustellung ¬
  (durch  Vorlegung  der  Empfangsbescheinigung  des
anderen  Rechtsanwalts)  geführt  werden,  und  die  bestimmte
Frist  abgelaufen  sein;
das  Prozeßgericht  setzt  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
an,  und  entscheidet  sodann  durch  Zwischenurtheil,  gegen  welches
sofortige  Beschwerde  stattfindet  (126):
14.  der  Antrag  einer  Partei,  dem  Gegner,  welcher  weder  am
Orte  des  Prozeßgerichts  noch  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks, ¬
  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  wohnt
und  keinen  Prozeßbevollmächtigten  in  diesem  Orte  oder  Bezirke ¬
  bestellt  hat,  aufzugeben,  daß  er  eine  daselbst  wohnhafte
Person  zum  Empfang  der  für  ihn  bestimmten  Schriftstücke
bevollmächtige;
das  Prozeßgericht  kann  dies  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung ¬
  anordnen;  eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet
nicht  statt  (160)
15.  das  Gesuch  einer  Partei  um  öffentliche  Zustellung  (Zustellung
durch  öffentliche  Bekanntmachung),  wenn  der  Aufenthalt  der
Gegenpartei  unbekannt  ist,  oder  wenn  bei  einer  im  Auslande
zu  bewirkenden  Zustellung  die  Befolgung  der  für  diese  bestehenden ¬
  Vorschriften  unausführbar  ist,  oder  keinen  Erfolg
verspricht  (166.  167);  das  eine  oder  das  andere  Erforderniß
ist  in  dem  Gesuche  anzugeben  und  glaubhaft  zu  machen;
das  Prozeßgericht  beschließt  auf  das  Gesuch,  und  kann  die
Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erlassen; ¬
  bewilligt  es  die  öffentliche  Zustellung,  so  ist  dieselbe
durch  den  Gerichtsschreiber  von  Amtswegen  zu  besorgen  (187);
16.  das  Gesuch  um  Abkürzung  oder  Verlängerung  einer  richterlichen ¬
  oder  gesetzlichen  Frist  (nicht  Nothfrist);  in  dem  Gesuche
sind  erhebliche  Gründe  dafür  glaubhaft  zu  machen;
das  Prozeßgericht  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung ¬
  entscheiden,  muß  aber  bei  dem  Antrage  auf  Abkürzung
            
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