Metadaten : Kreis, Paul: Lehrbuch des deutschen Wechselrechts

Abschnitt  II.
Die  persönlichen  Verhältnisse.
Capitel  7.
Rechts-  und  Handlungsfähigkeit.
I.  Jede  Person  ist  fähig  Subjekt  von  Wechselpflichten  und
Rechten  zu  sein,  Wechselverpflichtungen  zu  überkommen,  Wechselrechte ¬
  zu  erwerben  und  Vertreter  nach  Wechselrecht  (Prokuraindossatar, ¬
  Domiciliat  u.  s.  w.)  zu  werden,  eine  juristische  Person  nur
alsdann  nicht,  wenn  ihre  Rechtssähigkeit  in  wechselrechtlicher  Hinsicht
durch  Gesetz  oder  Statut  besonders  beschränkt  ist.  Das  Oberhandelsgericht ¬
  bezeichnet  es  als  unzweifelhaft,  daß  juristische  Personen ¬
  Wechselgläubiger  sein  können*)  und  sagt  über  die  Fähigkeit
einer  Gewerkschaft  Wechselverpflichtungen  zu  übernehmen,  daß  ihr
diese  Fähigkeit  zusteht,  weil  sie  ihr  nicht  besonders  entzogen  ist?
Die  Fähigkeit  selbst  willensunfähiger  Personen  Vertreter  nach
Wechselrecht  zu  werden,  ist  durch  die  Bedürfnisse  des  Verkehrs  geboten; ¬
  es  wird  Niemand  in  Frage  ziehen,  daß  eine  Firma,  deren
Träger  ein  Kind  ist,  als  Prokuraindossatar  oder  Domiciliat  bezeichnet ¬
  werden  kann  und  es  liegt  keine  Veranlassung  vor,  diesen
Fall  als  eine  Ausnahme  zu  behandeln.
II.  Der  Rechtsfähigkeit  steht  die  Handlungsfähigkeit  mit  ihren
Arten:  der  Fähigkeit  sich  selbständig  zu  verpflichten,  der  Fähigkeit
*)  OH.  22.  Dez.  74  Entsch.  Bd.  15  S.  375.
2)  OH.  12.  Oct.  74  Entsch.  Bd.  14  S.  244.
            
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