Abschnitt II.
Die persönlichen Verhältnisse.
Capitel 7.
Rechts- und Handlungsfähigkeit.
I. Jede Person ist fähig Subjekt von Wechselpflichten und
Rechten zu sein, Wechselverpflichtungen zu überkommen, Wechselrechte ¬
zu erwerben und Vertreter nach Wechselrecht (Prokuraindossatar, ¬
Domiciliat u. s. w.) zu werden, eine juristische Person nur
alsdann nicht, wenn ihre Rechtssähigkeit in wechselrechtlicher Hinsicht
durch Gesetz oder Statut besonders beschränkt ist. Das Oberhandelsgericht ¬
bezeichnet es als unzweifelhaft, daß juristische Personen ¬
Wechselgläubiger sein können*) und sagt über die Fähigkeit
einer Gewerkschaft Wechselverpflichtungen zu übernehmen, daß ihr
diese Fähigkeit zusteht, weil sie ihr nicht besonders entzogen ist?
Die Fähigkeit selbst willensunfähiger Personen Vertreter nach
Wechselrecht zu werden, ist durch die Bedürfnisse des Verkehrs geboten; ¬
es wird Niemand in Frage ziehen, daß eine Firma, deren
Träger ein Kind ist, als Prokuraindossatar oder Domiciliat bezeichnet ¬
werden kann und es liegt keine Veranlassung vor, diesen
Fall als eine Ausnahme zu behandeln.
II. Der Rechtsfähigkeit steht die Handlungsfähigkeit mit ihren
Arten: der Fähigkeit sich selbständig zu verpflichten, der Fähigkeit
*) OH. 22. Dez. 74 Entsch. Bd. 15 S. 375.
2) OH. 12. Oct. 74 Entsch. Bd. 14 S. 244.