Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Allgem.  Grundsätze  des  Civilverfahrens.  155
31)  Cod.  Napol.  Art.  1337.
32)  Eben  das.  c.  1.
33)  Eben  das.  c.  1.
§.  92.
II.  Entspringt  auch  ein  Beweis  aus  dem  Geständnisse =
  (aveu)  des  Gegentheils,  aus  der  Einwilligung =
  (consentement),  und  den  Widersprüchen ¬
  desselben  (contradictions).
Das  Geständniß  ist  entweder  ein  gerichtliches
(aveu  judiciaire)  oder  außergerichtliches  (extrajudiciaire). ¬

Was  zuvörderst  das  außergerichtliche  Geständniß
betrifft,  so  ist  solches  entweder  muͤndlich  oder  schriftlich
abgelegt  worden.  Das  letztere  beweiset  unstreitig,  wenn
der  Verklagte  seine  Schrift  anerkannt  hat,  oder  solche
doch  verificirt  worden  ist.  Das  erstere  hingegen,  wenn
es  von  dem  Beklagten  gelaͤugnet  wird,  kann  nichts  beweisen, ¬
  wenn  es  auch  vor  Zeugen  geschehen  seyn  sollte,
wenn  von  einer  Klage  die  Rede  ist,  wobey  der  Zeugenbeweis ¬
  unzulässig  ist  34
Ist  aber  der  Zeugenbeweis
zulaͤssig,  so  kann  das  Gestaͤndniß  durch  Zeugen  dargethan ¬
  werden.  -  Das  gerichtliche  Gestaͤndniß,  welches ¬
  entweder  von  der  Partey  selbst  oder  ihrem  SpezialBevollmaͤchtigten ¬
  abgelegt  worden  ist,  beweiset  vollstaͤn, ¬
  es  waͤre  denn,  daß  sie  die  ertheilte
dig  gegen  sie  33
Vollmacht  in  Abrede  gestellt,  und  das  désaveu  fr  richtig ¬
  waͤre  angenommen  worden.  Dieß  Gestaͤndniß  darf
36
kann  aber  wol  durch
auch  nicht  getheilt  werden
            
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