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Siebentes Hauptstück. §. 483 des b. G. B.
aber nicht ein Dritter, welcher sich dazu nicht verbunden hat. Es
gibt zwar positive Leistungen, welche von den Besitzern gewisser
Grundstücke, als solchen, gefordert werden können, z. B. die Bezahlung ¬
der Grundzinse, Leistung der Zehenten, der Frohndienste,
u. dgl., allein diese auf besondern Grundlagen beruhenden Rechte ¬
erhalten ihre Bestimmung nicht im Privatrechte, sondern in den
besondern darüber bestehenden politischen Anordnungen, und werden ¬
nur in einiger Beziehung, rücksichtlich der Ersitzung nähmlich,
den Dienstbarkeiten gleich gesetzt (§. 1469).
Eine Folge des obigen Grundsatzes ist die Anordnung des
§. 483. Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung
und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ¬
ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen
werden.
Müßte dieser Aufwand von dem Eigenthümer der dienstbaren
Sache bestritten werden, so müßte dieser in der That etwas zum
Vortheile eines Andern thun. Es heißt aber: in der Regel,
denn eine Ausnahme hiervon wird später bey dem Gebrauchsrechte
(§. 508), und zum Theile auch bey der Fruchtnießung (§§. 514
und 515) vorkommen.
Der §. 483 lautet weiter:
Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten
benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande ¬
beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den
Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung,
von dem Beytrage befreyen.
Der Berechtigte und der Verpflichtete müssen zu dem Aufwande
beytragen, wenn sie Beyde die Sache benützen, weil überhaupt die
mit der Benützung einer Sache verbundenen Lasten von jenen getragen =
werden müssen, welche davon den Vortheil haben. Wäre aber
der Vortheil, welcher dem Eigenthümer übrig bleibt, so gering, daß
er mit dem zur Erhaltung der Sache nothwendigen Aufwande in
keinem Verhältnisse stände; so kann er sich von diesem Beytrage befreyen, ¬
wenn er die dienstbare Sache an den Berechtigten abtritt.
Dieser kann sich dadurch nicht beschwert halten, es bedarf daher auch