Metadaten : ¬Das dingliche Sachenrecht (1)

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Siebentes  Hauptstück.  §.  483  des  b.  G.  B.
aber  nicht  ein  Dritter,  welcher  sich  dazu  nicht  verbunden  hat.  Es
gibt  zwar  positive  Leistungen,  welche  von  den  Besitzern  gewisser
Grundstücke,  als  solchen,  gefordert  werden  können,  z.  B.  die  Bezahlung ¬
  der  Grundzinse,  Leistung  der  Zehenten,  der  Frohndienste,
u.  dgl.,  allein  diese  auf  besondern  Grundlagen  beruhenden  Rechte ¬
  erhalten  ihre  Bestimmung  nicht  im  Privatrechte,  sondern  in  den
besondern  darüber  bestehenden  politischen  Anordnungen,  und  werden ¬
  nur  in  einiger  Beziehung,  rücksichtlich  der  Ersitzung  nähmlich,
den  Dienstbarkeiten  gleich  gesetzt  (§.  1469).
Eine  Folge  des  obigen  Grundsatzes  ist  die  Anordnung  des
§.  483.  Daher  muß  auch  der  Aufwand  zur  Erhaltung
und  Herstellung  der  Sache,  welche  zur  Dienstbarkeit  bestimmt ¬
  ist,  in  der  Regel  von  dem  Berechtigten  getragen
werden.
Müßte  dieser  Aufwand  von  dem  Eigenthümer  der  dienstbaren
Sache  bestritten  werden,  so  müßte  dieser  in  der  That  etwas  zum
Vortheile  eines  Andern  thun.  Es  heißt  aber:  in  der  Regel,
denn  eine  Ausnahme  hiervon  wird  später  bey  dem  Gebrauchsrechte
(§.  508),  und  zum  Theile  auch  bey  der  Fruchtnießung  (§§.  514
und  515)  vorkommen.
Der  §.  483  lautet  weiter:
Wenn  aber  diese  Sache  auch  von  dem  Verpflichteten
benützet  wird;  so  muß  er  verhältnißmäßig  zu  dem  Aufwande ¬
  beytragen,  und  nur  durch  die  Abtretung  derselben  an  den
Berechtigten  kann  er  sich,  auch  ohne  dessen  Beystimmung,
von  dem  Beytrage  befreyen.
Der  Berechtigte  und  der  Verpflichtete  müssen  zu  dem  Aufwande
beytragen,  wenn  sie  Beyde  die  Sache  benützen,  weil  überhaupt  die
mit  der  Benützung  einer  Sache  verbundenen  Lasten  von  jenen  getragen =
  werden  müssen,  welche  davon  den  Vortheil  haben.  Wäre  aber
der  Vortheil,  welcher  dem  Eigenthümer  übrig  bleibt,  so  gering,  daß
er  mit  dem  zur  Erhaltung  der  Sache  nothwendigen  Aufwande  in
keinem  Verhältnisse  stände;  so  kann  er  sich  von  diesem  Beytrage  befreyen, ¬
  wenn  er  die  dienstbare  Sache  an  den  Berechtigten  abtritt.
Dieser  kann  sich  dadurch  nicht  beschwert  halten,  es  bedarf  daher  auch
            
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