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zu nehmen, welche in der Gleichheit der beiderseitigen Leistungen,
also in der Gewährung des einfachen Schadenersatzes besteht.
Auch die Kautionsbestellung, welche das linksrheinische
Berggesetz im Art. 15 dem Bergwerksbesitzer für den Fall auferlegt, ¬
daß er mit seinen Arbeiten unter Häuser, bewohnte Orte,
unter andere Gruben oder in ihre unmittelbare Nähe kommt, hat
der Entwurf mit Recht verworfen. Bei der dichten Bevölkerung
mancher Bergwerksdistricte, bei der zerstreuten Lage der rings
über das platte Land verbreiteten Ansiedelungen würde eine solche
Bestimmung zur unerträglichen Last für den Bergbau werden.
Außerdem ist die Zahl der möglichen Beschädigungen bei dem in
einiger Tiefe betriebenen Bergbau ebenso bedeutend, als die Zahl
der wirklich eintretenden Schäden gering ist. Die unmittelbare
Nähe (voisinage immédiat), in welche der Bergbau seine Wirkungen ¬
erstreckt, nimmt mit der Tiefe in demselben Maße zu, als
die Gefahr der Beschädigung abnimmt. Der Bergwerksbesitzer
würde gezwungen werden, für eine Anzahl möglicher Beschädigungen
Kautionen zu bestellen, deren Betrag seine Kräfte weit übersteigen
würde, während sein in dem Bergwerke angelegtes Vermögen wohl
in allen Fällen für die wirklich eintretenden Schäden hinreichende
Sicherheit gewährt.
Die §§. 128 und 129 des Entwurfs entscheiden zwei Controversen ¬
über die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht des
Bergwerksbesitzers und über den Ersatz desjenigen Schadens,
welcher durch den Betrieb mehrerer Bergwerke verursacht ist, in
demselben Sinne, in welchem diese Streitfragen von dem Obertribunal ¬
in den Plenarbeschlüssen vom 18. April 1843 und vom
7. November 1849*) beantwortet sind. Der §. 130 endlich hat
die schwierige Frage zum Gegenstande, bis zu welcher Grenze der
Bergwerksbesitzer für die Beschädigung neuer Anlagen innerhalb ¬
des verliehenen Grubenfeldes aufkommen muß?
Diese Frage ist in den bestehenden Berggesetzgebungen von
zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus beantwortet worden, näm*) ¬
Entscheidungen Bd. 9 S. 101, Bd. 18 S. 71. M. Uebersicht S. 169 ff.