Volltext : Klostermann, Rudolf: Bemerkungen über den Entwurf eines allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten

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zu  nehmen,  welche  in  der  Gleichheit  der  beiderseitigen  Leistungen,
also  in  der  Gewährung  des  einfachen  Schadenersatzes  besteht.
Auch  die  Kautionsbestellung,  welche  das  linksrheinische
Berggesetz  im  Art.  15  dem  Bergwerksbesitzer  für  den  Fall  auferlegt, ¬
  daß  er  mit  seinen  Arbeiten  unter  Häuser,  bewohnte  Orte,
unter  andere  Gruben  oder  in  ihre  unmittelbare  Nähe  kommt,  hat
der  Entwurf  mit  Recht  verworfen.  Bei  der  dichten  Bevölkerung
mancher  Bergwerksdistricte,  bei  der  zerstreuten  Lage  der  rings
über  das  platte  Land  verbreiteten  Ansiedelungen  würde  eine  solche
Bestimmung  zur  unerträglichen  Last  für  den  Bergbau  werden.
Außerdem  ist  die  Zahl  der  möglichen  Beschädigungen  bei  dem  in
einiger  Tiefe  betriebenen  Bergbau  ebenso  bedeutend,  als  die  Zahl
der  wirklich  eintretenden  Schäden  gering  ist.  Die  unmittelbare
Nähe  (voisinage  immédiat),  in  welche  der  Bergbau  seine  Wirkungen ¬
  erstreckt,  nimmt  mit  der  Tiefe  in  demselben  Maße  zu,  als
die  Gefahr  der  Beschädigung  abnimmt.  Der  Bergwerksbesitzer
würde  gezwungen  werden,  für  eine  Anzahl  möglicher  Beschädigungen
Kautionen  zu  bestellen,  deren  Betrag  seine  Kräfte  weit  übersteigen
würde,  während  sein  in  dem  Bergwerke  angelegtes  Vermögen  wohl
in  allen  Fällen  für  die  wirklich  eintretenden  Schäden  hinreichende
Sicherheit  gewährt.
Die  §§.  128  und  129  des  Entwurfs  entscheiden  zwei  Controversen ¬
  über  die  Voraussetzungen  der  Entschädigungspflicht  des
Bergwerksbesitzers  und  über  den  Ersatz  desjenigen  Schadens,
welcher  durch  den  Betrieb  mehrerer  Bergwerke  verursacht  ist,  in
demselben  Sinne,  in  welchem  diese  Streitfragen  von  dem  Obertribunal ¬
  in  den  Plenarbeschlüssen  vom  18.  April  1843  und  vom
7.  November  1849*)  beantwortet  sind.  Der  §.  130  endlich  hat
die  schwierige  Frage  zum  Gegenstande,  bis  zu  welcher  Grenze  der
Bergwerksbesitzer  für  die  Beschädigung  neuer  Anlagen  innerhalb ¬
  des  verliehenen  Grubenfeldes  aufkommen  muß?
Diese  Frage  ist  in  den  bestehenden  Berggesetzgebungen  von
zwei  verschiedenen  Gesichtspunkten  aus  beantwortet  worden,  näm*) ¬
  Entscheidungen  Bd.  9  S.  101,  Bd.  18  S.  71.  M.  Uebersicht  S.  169  ff.
            
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