Birk e n b i h 1, Rechtsprechung 1. 8. d. freiw. Gerichtsbarkeit W03/4. 523
daß seine Witwe zur freien Verfügung über den Nachlaß befugt istin
soll, so sind die Auseinandersetzungsbehörden in einem vor ihrben an-
hängigen Verfahren berechtigt und verpflichtet, das Grundbüchamt ntn
die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als Eigen-
tümer und einer Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der Witwe zu er-
suchen, und das Grundbuchamt kann auch die Eintragung dieser Be-
schränkung nicht ablehnen.
Kammergericht, 12. Januar 1903 (KGJ. 25 A 270).
Das Grundbuchamt ist nicht berechtigt, das Ersuchen der Ent-
eignungsbehörde (des Bezirksauschusses) um Eintragung des Unternehmers
als Eigentümers des enteigneten Grundstücks deshalb zu beanstanden,
weil nicht die im Enteignungsverfahren als Eigentümer zugezogenen,
sondern andere Personen im Grnndbuch als Eigentümer eingetragen seien.
Kammergericht, 14. März 1904 (KGJ. 27 A 255).
Der § 40 Abs. 1 BGB. schreibt vor, daß eine Eintragung nur er-
folgen soll, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wird, als
der Berechtigte eingetragen ist. Auf eine bloße Namensänderung bezieht
sich § 40 nicht. Wie es unbedenklich ist, daß eine Frau, auf deren
Mädchennamen eine Hypothek eingetragen steht, nach ihrer Verheiratung
zum Zwecke einer Verfügung nicht zunächst ihren neuen Familiennamen
eintragen zu lassen braucht, so erfordert daher auch eine Firmenänderung
des Gläubigers keine vorherige Eintragung, wenn deren eingetragenes
Recht im Grundbuch eine Änderung erleiden soll.
Kammergericht, 1. Dezember 1902 (OLG. 8 201).
Wenn eine Hypothek vor 1900 ausgezahlt, aber nicht gelöscht
worden ist, so kann der Eigentümer statt Berichtigung des Grundbuchs
(Umschreibung der Hypothek auf ihn) ohne weiteres Löschung verlangen.
Es darf ihm nicht unter Hinweis auf § 40 GBO. entgegengehalten werden,
daß er sein Recht eintragen lassen müsse, bevor er durch Löschung
darüber verfügen könne; vielmehr ist der Eigentümer berechtigt, auch ohne
vorherige Umschreibung eine ihm zustehende Eigentümerhypothek löschen
zu lassen (SachsArch. 11 97; 1 um au-Fo erster 1 227 Abs. 2 und, 2
244 Anm. 7).
Oberlandesgericht Dresden, 3. Januar 1903 (OLG. 8 272).
Die Eintragung einer in Ansehung einer Hypothek zwischen dem
Eigentümer des belasteten Grundstücks und den Vorerben des einge-
tragenen Gläubigers vereinbarten Änderung der Rückzahlungsbedingungen
ohne die vorgängige Eintragung des Vorerben und des Rechtes des
Nacherben ist vom
Kammergericht, 28. September 1903 (4 56 ff.),
für unzulässig erklärt worden.
Mehrere Miteigentümer können durch gemeinsame Anträge die
Löschung einer Hypothek für das ganze Grundstück herbeiführen, auch
wenn ihre Eigentumsanteile im Grundbuehe nicht angegeben sind. Soll
aber die Hypothek nur für den Anteil eines der Miteigentümer gelöscht