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§. 2. Das negotium alienum.
fidei possessor gegenüber vindieiren, wenn dieser keinen Regreß zu
fürchten hatte.
Zwischen den beiden Quellenstellen, welche die Restitutionspflicht
hinsichtlich eines derartigen Gewinns aussprechen, findet sich aber ein
höchst beachtenswerther Ausspruch des Paulus.
L. 24. Dig. de bered. pet. (V. 3.) Paulus lib. XX ad Edictum.
At ubi vi dejectus fuit, non debet restituere poenam ex eo commissam, ¬
quod eam actor habere non potest. Sicut nec poenam restituere ¬
debet, quam adversarius ei promisit, si ad judicium non venerit.
Der Jurist sagt also, daß der Erbschaftsbesitzer in gutem Glauben =
die poena, welche er wegen gewaltsamer Dejection, oder weil sich
der Gegner nicht vor Gericht stellte, empfangen hat, nicht herauszugeben ¬
brauche. Die bedeutende Schwierigkeit, welche dieser Ausspruch
des Paulus macht, beruht nicht sowohl in dem Widerspruch, in
welchem die l. 24. mit der l. 55. steht, in der Julian sagt, daß der
bonae fidei possessor nicht das simplum, sondern das duplum herausgeben ¬
müsse, das er durch die Anstellung der aetio ex lege Aquilia
erhalten habe, als vielmehr darin, daß Julian eine mit den herrschenden =
Grundsätzen völlig übereinstimmende Entscheidung giebt, Paulus =
dagegen von der allgemeinen Restitutionspflicht des Erbschaftsbesitzers =
eine Ausnahme zuläßt, die, wie es scheint, jeder Rechtfertigung
entbehrt. Es wird uns ausdrücklich in der l. 16. §. 4. Dig. eod.
gesagt, daß der pro herede possidens das interdictum unde vi habe,
und dem wahren Erben später cediren solle; was ihm nun durch
dessen Anstellung zugeflossen ist, muß er, da ihm keinerlei lucrum
verbleibt, nothwendig restituiren, ebenso wie er das duplum herauszugeben ¬
hat, das er aus der actio leg. Aquil. erhielt.
Es kann nicht von Interesse sein, die einzelnen Versuche mitzutheilen, ¬
die man zur Erklärung jener singukären Bestimmung des
Paulus gemacht hat. Abgesehen davon, daß sie fast alle an dem
geweinsamen Gebrechen leiden von Voraussetzungen auszugehen, von
denen in der angeführten Stelle nichts zu lesen ist, erscheint auch
keine derselben in ihrem Resultat befriedigend. Der bei weitem
glücklichste Weg ist in neuerer Zeit von Jhering eingeschlagen worden,
der hier eine Dejection durch den wahren Erben selbst annimmt 1).
Diese Auffassung verdient schon deßhalb den Vorzug, weil sie ein
Verständniß der Stelle möglich macht, das jeden Widerstreit derselben
1) Abhandlungen aus dem Römischen Recht. Abhdlg. 1: In wie weit
muß der, welcher eine Sache zu keisten hat, den mit ihr gemachten Gewinn
herausgeben? S. 78. Not. 5.