Volltext : Chambon, Eduard: ¬Die negotiorum gestio

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§.  2.  Das  negotium  alienum.
fidei  possessor  gegenüber  vindieiren,  wenn  dieser  keinen  Regreß  zu
fürchten  hatte.
Zwischen  den  beiden  Quellenstellen,  welche  die  Restitutionspflicht
hinsichtlich  eines  derartigen  Gewinns  aussprechen,  findet  sich  aber  ein
höchst  beachtenswerther  Ausspruch  des  Paulus.
L.  24.  Dig.  de  bered.  pet.  (V.  3.)  Paulus  lib.  XX  ad  Edictum.
At  ubi  vi  dejectus  fuit,  non  debet  restituere  poenam  ex  eo  commissam, ¬
  quod  eam  actor  habere  non  potest.  Sicut  nec  poenam  restituere ¬
  debet,  quam  adversarius  ei  promisit,  si  ad  judicium  non  venerit.
Der  Jurist  sagt  also,  daß  der  Erbschaftsbesitzer  in  gutem  Glauben =
  die  poena,  welche  er  wegen  gewaltsamer  Dejection,  oder  weil  sich
der  Gegner  nicht  vor  Gericht  stellte,  empfangen  hat,  nicht  herauszugeben ¬
  brauche.  Die  bedeutende  Schwierigkeit,  welche  dieser  Ausspruch
des  Paulus  macht,  beruht  nicht  sowohl  in  dem  Widerspruch,  in
welchem  die  l.  24.  mit  der  l.  55.  steht,  in  der  Julian  sagt,  daß  der
bonae  fidei  possessor  nicht  das  simplum,  sondern  das  duplum  herausgeben ¬
  müsse,  das  er  durch  die  Anstellung  der  aetio  ex  lege  Aquilia
erhalten  habe,  als  vielmehr  darin,  daß  Julian  eine  mit  den  herrschenden =
  Grundsätzen  völlig  übereinstimmende  Entscheidung  giebt,  Paulus =
  dagegen  von  der  allgemeinen  Restitutionspflicht  des  Erbschaftsbesitzers =
  eine  Ausnahme  zuläßt,  die,  wie  es  scheint,  jeder  Rechtfertigung
entbehrt.  Es  wird  uns  ausdrücklich  in  der  l.  16.  §.  4.  Dig.  eod.
gesagt,  daß  der  pro  herede  possidens  das  interdictum  unde  vi  habe,
und  dem  wahren  Erben  später  cediren  solle;  was  ihm  nun  durch
dessen  Anstellung  zugeflossen  ist,  muß  er,  da  ihm  keinerlei  lucrum
verbleibt,  nothwendig  restituiren,  ebenso  wie  er  das  duplum  herauszugeben ¬
  hat,  das  er  aus  der  actio  leg.  Aquil.  erhielt.
Es  kann  nicht  von  Interesse  sein,  die  einzelnen  Versuche  mitzutheilen, ¬
  die  man  zur  Erklärung  jener  singukären  Bestimmung  des
Paulus  gemacht  hat.  Abgesehen  davon,  daß  sie  fast  alle  an  dem
geweinsamen  Gebrechen  leiden  von  Voraussetzungen  auszugehen,  von
denen  in  der  angeführten  Stelle  nichts  zu  lesen  ist,  erscheint  auch
keine  derselben  in  ihrem  Resultat  befriedigend.  Der  bei  weitem
glücklichste  Weg  ist  in  neuerer  Zeit  von  Jhering  eingeschlagen  worden,
der  hier  eine  Dejection  durch  den  wahren  Erben  selbst  annimmt  1).
Diese  Auffassung  verdient  schon  deßhalb  den  Vorzug,  weil  sie  ein
Verständniß  der  Stelle  möglich  macht,  das  jeden  Widerstreit  derselben
1)  Abhandlungen  aus  dem  Römischen  Recht.  Abhdlg.  1:  In  wie  weit
muß  der,  welcher  eine  Sache  zu  keisten  hat,  den  mit  ihr  gemachten  Gewinn
herausgeben?  S.  78.  Not.  5.
            
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