Dritter Teil.
Die Anwendung der Vorschriften über die nachfolgende Unmöglichkeit
auf die einzelnen gegenseitigen Schuldverhältnisse.
§ 13. Unmöglichkeit, Sachmängel und „Gefahr"
Bei der Vergleichung der Sachmängelhaftung mit den allgemeinen
Vorschriften über Unmöglichkeit der Erfüllung ist davon auszugehen,
daß die Unmöglichkeit der Erfüllung ein plus ist gegenüber der bloßen
Nichterfüllung, nämlich: Nichterfüllung und die Notwendigkeit,
daß auch weiterhin niemals erfüllt werde.
Es haben also auch hier alle Fälle — als nach dem Tatbestande gar
nicht vergleichbar
auszuscheiden, in denen die mangelhafte Leistung
noch als Erfüllung angesehen werden muß.
Sodann aber ist weiter zu beachten, daß der Tatbestand der mangelhaften ¬
Erfüllung sich erst dann mit dem einer Unmöglichkeit der Erfüllung
vergleichen läßt, wenn feststeht, daß der Mangel sich nicht wird beseitigen ¬
lassen, daß also gerade die Beseitigung des Mangels unmöglich ¬
ist.
Das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch bestimmte mit Rücksicht
auf diesen Fall:
(§ 932.) „Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von
der Art, daß er nicht mehr gehoben werden kann, und daß er den
ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Verkürzte die
gänzliche Aufhebung des Vertrags, wenn hingegen sich das Fehlende
z. B. an Maß oder Gewicht nachtragen läßt, nur diesen Nachtrag, in
beiden Fällen aber auch den Ersatz des weiteren Schadens und, dafern der
andere Teil unredlich gehandelt hat, auch den entgangenen Nutzen fordern.
Unser deutsches Bürgerliches Gesetzbuch dagegen nimmt auf diesen
Fall der Unbehebbarkeit des Mangels überhaupt keine besondere Rücksicht, ¬
sondern trifft die Regelung lediglich von dem abweichenden
Gesichtspunkte des bloßen Mangels aus.