Inhaltsverzeichnis : Krahmer, Horst: Gegenseitige Verträge

Dritter  Teil.
Die  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  nachfolgende  Unmöglichkeit
auf  die  einzelnen  gegenseitigen  Schuldverhältnisse.
§  13.  Unmöglichkeit,  Sachmängel  und  „Gefahr"
Bei  der  Vergleichung  der  Sachmängelhaftung  mit  den  allgemeinen
Vorschriften  über  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  ist  davon  auszugehen,
daß  die  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  ein  plus  ist  gegenüber  der  bloßen
Nichterfüllung,  nämlich:  Nichterfüllung  und  die  Notwendigkeit,
daß  auch  weiterhin  niemals  erfüllt  werde.
Es  haben  also  auch  hier  alle  Fälle  —  als  nach  dem  Tatbestande  gar
nicht  vergleichbar
auszuscheiden,  in  denen  die  mangelhafte  Leistung
noch  als  Erfüllung  angesehen  werden  muß.
Sodann  aber  ist  weiter  zu  beachten,  daß  der  Tatbestand  der  mangelhaften ¬
  Erfüllung  sich  erst  dann  mit  dem  einer  Unmöglichkeit  der  Erfüllung
vergleichen  läßt,  wenn  feststeht,  daß  der  Mangel  sich  nicht  wird  beseitigen ¬
  lassen,  daß  also  gerade  die  Beseitigung  des  Mangels  unmöglich ¬
  ist.
Das  österreichische  Bürgerliche  Gesetzbuch  bestimmte  mit  Rücksicht
auf  diesen  Fall:
(§  932.)  „Ist  der  die  Gewährleistung  begründende  Mangel  von
der  Art,  daß  er  nicht  mehr  gehoben  werden  kann,  und  daß  er  den
ordentlichen  Gebrauch  der  Sache  verhindert,  so  kann  der  Verkürzte  die
gänzliche  Aufhebung  des  Vertrags,  wenn  hingegen  sich  das  Fehlende
z.  B.  an  Maß  oder  Gewicht  nachtragen  läßt,  nur  diesen  Nachtrag,  in
beiden  Fällen  aber  auch  den  Ersatz  des  weiteren  Schadens  und,  dafern  der
andere  Teil  unredlich  gehandelt  hat,  auch  den  entgangenen  Nutzen  fordern.
Unser  deutsches  Bürgerliches  Gesetzbuch  dagegen  nimmt  auf  diesen
Fall  der  Unbehebbarkeit  des  Mangels  überhaupt  keine  besondere  Rücksicht, ¬
  sondern  trifft  die  Regelung  lediglich  von  dem  abweichenden
Gesichtspunkte  des  bloßen  Mangels  aus.
            
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