Objekt : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

Entsagung
oder  Verlängerung ¬
  der
Verjährung.

56  III.  Th.  Viert.  Hauptst.  V.  d.  Verjähr.  u.  Ersitz.
standenen  Rechtes  und  der  darüber  ausgestellten ¬
  Urkunden  erwirken.
§.  1500.
Das  aus  der  Ersitzung  oder  Verjährung
erworbene  Recht  kann  aber  demjenigen,
welcher  im  Vertrauen  auf  die  öffentlichen
Bücher  noch  vor  der  Einverleibung  desselben ¬
  eine  Sache  oder  ein  Recht  an  sich  gebracht ¬
  hat,  zu  keinem  Nachtheile  gereichen.
§.  1501.
Auf  die  Verjährung  ist,  ohne  Einwendung ¬
  der  Parteyen,  von  Amts  wegen  kein
Bedacht  zu  nehmen.
§.  1502.
Der  Verjährung  kann  weder  im  voraus
entsagt,  noch  kann  eine  längere  Verjährungsfrist, ¬
  als  durch  die  Gesetze  bestimmt
ist,  bedungen  werden.
            
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