Volltext : Marcinowski, Friedrich: ¬Die deutsche Gewerbe-Ordnung für die Praxis in der Preußischen Monarchie

Gewerbe=Ordnung  §§  66,  67.
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§  66.
Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:
1.  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren  Viehs;
2.  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land-  und  Forstwirthschaft
dem  Garten-  und  Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer
Verbindung  steht,  oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute ¬
  der  Gegend  gehört,  oder  durch  Tagelöhnerarbeit  bewirkt
wird,  mit  Ausschluß  der  geistigen  Getränke;
frische  Lebensmittel  aller  Art.
Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde ¬
  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Gegenstände  außerdem  nach
Ortsgewohnheit  und  Bedürfniß  in  ihrem  Bezirk  überhaupt  oder  an  gewissen ¬
  Orten  zu  den  Wochenmarktsartikeln  gehören.
§  67.
Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  §  66  benannten  Gegenständen ¬
  Verzehrungs=Gegenstände  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten ¬
  werden.
Zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der
Stelle  bedarf  es  jedoch  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.
Zu  §  66.
Wegen  der  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  vgl.  die  Noten
zu  §  59  Gew.O.
2.  Die  Befugniß,  zu  besiimmen,  welche  Gegenstände  außer  den  §  66  Abs.
Gew.O.  genannten  zu  den  Wochenmarktartikeln  gehören,  gebührt  nicht  der  Polizeibehörde, ¬
  sondern  dem  Bezirksausschuß  (§§  128,  161  des  Zust.=Ges.).
Erk.  d.  O.V.G.  v.  23.  Februar  1891.
3.  Kochsalz  ist  den  gesetzlich  zugelassenen  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs ¬
  beizuzählen,  da  es  für  die  Erhaltung  des  menschlichen  Organismus  wesentlich ¬
  und  deshalb  zu  den  Lebensmitteln  zu  rechnen  ist.
R.  d.  H.M.  u.  F.M.  v.  29.  Februar  1884.  Mitth.  XVII.  S.  92.
4.  Auf  einen  nur  thatsächlichen  ohne  die  gesetzlichen  Erfordernisse  eines  legitimen ¬
  Wochenmarktverkehrs  entstandenen  marktmäßigen  Handelsverkehr,  wenn
er  auch  nach  seiner  äußeren  Erscheinung  einem  Wochenmarktverkehr  mehr  oder  minder
gleichzustellen  ist,  sind  die  für  legitime  Wochenmärkte  gegebenen  gesetzlichen  Vorschriften
über  den  Ausschluß  gewisser  Waaren  nicht  ohne  Weiteres  anwendbar.
Erk.  d.  O.V.G.  v.  23.  April  1883.  Reger  III.  S.  372.
5.  Wegen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  in  den  zum  Geltungsbereich ¬
  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883  gehörigen  Provinzen  vgl.  die  betreffende
Note  zu  §  64  Gew.O.
Zu  §  67.
Der  Branntweinschank  auf  Jahrmärkten  gehört  nicht  zu  dem  durch  die
Gewerbeordnung  freigegebenen  Feilhalten  von  Verzehrungsgegenständen  und
nicht  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.
Erk.  d.  R.G.  v.  19.  November  1879.  Reger  I.  S.  243.
            
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