Gewerbe=Ordnung §§ 66, 67.
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§ 66.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft
dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer
Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute ¬
der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt
wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
frische Lebensmittel aller Art.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde ¬
befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach
Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt oder an gewissen ¬
Orten zu den Wochenmarktsartikeln gehören.
§ 67.
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen ¬
Verzehrungs=Gegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten ¬
werden.
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der
Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Zu § 66.
Wegen der Gegenstände des Wochenmarktverkehrs vgl. die Noten
zu § 59 Gew.O.
2. Die Befugniß, zu besiimmen, welche Gegenstände außer den § 66 Abs.
Gew.O. genannten zu den Wochenmarktartikeln gehören, gebührt nicht der Polizeibehörde, ¬
sondern dem Bezirksausschuß (§§ 128, 161 des Zust.=Ges.).
Erk. d. O.V.G. v. 23. Februar 1891.
3. Kochsalz ist den gesetzlich zugelassenen Gegenständen des Wochenmarktverkehrs ¬
beizuzählen, da es für die Erhaltung des menschlichen Organismus wesentlich ¬
und deshalb zu den Lebensmitteln zu rechnen ist.
R. d. H.M. u. F.M. v. 29. Februar 1884. Mitth. XVII. S. 92.
4. Auf einen nur thatsächlichen ohne die gesetzlichen Erfordernisse eines legitimen ¬
Wochenmarktverkehrs entstandenen marktmäßigen Handelsverkehr, wenn
er auch nach seiner äußeren Erscheinung einem Wochenmarktverkehr mehr oder minder
gleichzustellen ist, sind die für legitime Wochenmärkte gegebenen gesetzlichen Vorschriften
über den Ausschluß gewisser Waaren nicht ohne Weiteres anwendbar.
Erk. d. O.V.G. v. 23. April 1883. Reger III. S. 372.
5. Wegen der zuständigen Verwaltungsbehörde in den zum Geltungsbereich ¬
des Gesetzes vom 1. August 1883 gehörigen Provinzen vgl. die betreffende
Note zu § 64 Gew.O.
Zu § 67.
Der Branntweinschank auf Jahrmärkten gehört nicht zu dem durch die
Gewerbeordnung freigegebenen Feilhalten von Verzehrungsgegenständen und
nicht zum Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Erk. d. R.G. v. 19. November 1879. Reger I. S. 243.