Volltext : Selecta iuris publici novissima (Th. 14 (1747))

Von  Sachsen  Meiningen.
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hen  noch  mehrere  in  der  Kayserlichen  Wahl-Capitulation, -
  e.  gr.  wegen  derer  Privilegien,  welche -
  denen  juribus  statuum  zuwider  vormals  ertheilet -
  worden,  Cap.  noviss.  art.  l.  §.  9.  wegen  dergleichen -
  Zoll=Befreyungen  art.  VIII.  §.  25.  wegen -
  der  Chur=Mayntz,  als  Ertz=Cantzlarn,  alleine -
  zustehenden  Disposition  üͤber  die  Reichs¬Cantzley, -
  Art.  XXV.  §.  2.  Und  was  würden  nicht
für  Revolutiones,  Confusiones  &  innumera
gravamina  daraus  entstehen,  wann  der  Kayser,
sub  nomine  &  praetextu  Reservatorum,  die  dignitates, -
  titulos,  insignia,  pacta  successoria,
investituras,  und  andere  jura  quaesita  statuum,
pro  lubitu,  oder  mit  sub  &  obreptitie  herausgebrachten -
  Diplomatibus,  schmaͤhlern  und  beeintraͤchtigen -
  lassen  koͤnnte,  eo  quidem  effectu,  daß
aus  dergleichen  Capitulations-widrigen  impetratis -
  ein  vermeyntliches  jus  quaesitum,  wenigstens
in  possessorio,  erwachsen,  die  dadurch  gravirte
Fuͤrsten  und  Staͤnde  hingegen  actoris  partes  uͤbernehmen, -
  und  Jhro  auf  Kayserl.  Confirmationes,
investituras  &  ipsas  Leges  Imperii  bestgegruͤndete -
  jura  familiae  &  successionis,  um  eines  solchen
erschlichenen  Diplomatis  willen,  zur  re  dubia  vel
litigiosa  machen  lassen,  mithin  ihre  Ehre,  Wuͤrde, -
  Rechte  und  Gerechtigkeiten  einem  Process
oder  arbitrio  des  Reichs=Hof=Raths  unterwerffen -
  sollten?
S.  XXVI.
Es  wird  noch  weiter  ungleich  repraesentiret:
Post  Capitulationem  novissimam  hatten  die
Herren  Chur=Fürsten  /  in  Jhro  Collegial-Schreiben -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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