fullscreen : ¬Der badische Bürgermeister (3)

308
IX.
Verordnung
Großh.  Finanzministeriums  vom  1.  August  1854
(Reg=Bl.  Nr.  XXXV),  zum  Vollzug  des  Gesetzes
vom  20.  April  1854.
I.  Von  der  Feststellung  der  Gemarkungs,  Gewannen-  und
Eigentumsgrenzen.
§1.  Sind  in  einer  Gemarkung,  zu  deren  Vermessung  nach  dem
Gesetze  vom  26.  März  1852  geschritten  werden  soll,  die  Gemarkungs=, ¬
  Gewannen=  oder  Eigentumsgrenzen  nicht  bereits
nach  Artikel  2  des  ebengenannten  Gesetzes  festgestellt,  so  ist  die
Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  berufen,  die  Feststellung ¬
  derselben  unter  Anberaumung  angemessener  Fristen
anzuordnen.
Auf  Verlangen  beauftragt  die  Oberdirektion  einen  Geometer,
dem  Inhaber  des  Markungsrechtes  oder  den  Grundeigentümern
die  Feststellung  der  Grenzen  zu  besorgen.
Bestehen  Grenzstreitigkeiten,  so  sollen  die  Vertreter  der  Gemarkung ¬
  und  der  Geometer  sich  bemühen,  dieselben  in  Güte
zu  schlichten.
Ist  die  Feststellung  der  Grenzen  innerhalb  der  gesetzten
Fristen  nicht  volltändig  nach  Vorschrift  bewirkt  worden,  so
schreitet  die  Oberdirektion  ein,  indem  sie  entweder  den  Inhaber
des  Markungsrechts  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  anhalten ¬
  oder  selbst  das  Geschäft  vollziehen,  beziehungsweise  verbessern ¬
  läßt.
§2.  Die  Gemarkungs=  und  Gewannengrenzen  sollen  nach  Artikel ¬
  2  des  Gesetzes  über  die  stückweise  Vermessung  vom  26.
März  1852  mittelst  Aussteinung  festgestellt  werden.  Ist  bei
weichem  Boden,  welcher  Steinen  keinen  festen  Stand  gewähren
würde,  eine  Ausnahme  notwendig,  so  sind  Stückel  von  Eichenhols ¬
  zu  verwenden,  zu  welchen  noch  ein  Baum  oder  Busch  gepflanzt ¬
  werden  kann.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer