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täten bis in das Verbotene wiederholte, so daß also jemand
wegen der unsträflichsten Handlung de jure leiden müste?
Wenn dagegen die spätern Schenkungen, von denen an erst
die legitima verletzt wurde allein herhalten sollen, so weis
ich nicht, was man den damit Bedachten entgegnen will,
wenn diese sagen: Ihr könnt uns nirgends ein Gesetz nachweisen, ¬
welches uns allein so mitzuspielen geböte, die wir
durch die Schenkungen ja doch nur gleich den frühern Schenknehmern ¬
beschenkt worden sind. Betrachtet l. 1. C. h. t. wo
unter den Schenknehmern durchaus kein Unterschied gemacht
wird. Wenn Jhr die in dem Gesetze erwähnten Schenkungen
als simultaneas und somit als eine einzige ansehen wollt,
so verfallt Ihr nur noch tiefer in Eure sündhafte Willkühr;
denn woher wißt Ihr denn, ob jene mehreren Schenkungen
solche waren, die man in irgend einer Hinsicht als eine einzige ¬
Schenkung anzusehen befugt wäre. Ja das Gesetz selbst
bewährt sehr deutlich, daß es auf die Simultaneität und
Einheit der Schenkungen gar nicht ankommen soll, da diese
mit letztwilligen, und also ihrem Ursprunge oder doch ihrer
Wirksamkeit nach spätern Anordnungen, sich den gleichmäßigen ¬
Abzug gefallen laßen müssen.
Welche horrenden und schwieriger kaum auszudenkenden =
Berechnungen müste es verursachen, wenn man den Satz:
Schenkungen dürfen den Pflichttheil nicht verletzen, in unbebedingter ¬
Allgemeinheit zur Anwendung gebracht wissen will!
das Vermögen eines Menschen ist immerwährend den wechselvollsten, =
bald eine Mehrung bald eine Minderung des Vorhandenen ¬
bewirkenden, Verhältnissen unterworfen. Wie soll
hier der Augenblick fixirt werden, von dem an der Pflichttheilserbe ¬
die Bilanz zwischen dem Vermögensbestande und
den Schenkungen ziehen soll, damit deren Officiosität oder