Metadaten : Kritz, Paul Ludolf: Exegetisch-praktische Abhandlungen über ausgewählte Materien des Civilrechts

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täten  bis  in  das  Verbotene  wiederholte,  so  daß  also  jemand
wegen  der  unsträflichsten  Handlung  de  jure  leiden  müste?
Wenn  dagegen  die  spätern  Schenkungen,  von  denen  an  erst
die  legitima  verletzt  wurde  allein  herhalten  sollen,  so  weis
ich  nicht,  was  man  den  damit  Bedachten  entgegnen  will,
wenn  diese  sagen:  Ihr  könnt  uns  nirgends  ein  Gesetz  nachweisen, ¬
  welches  uns  allein  so  mitzuspielen  geböte,  die  wir
durch  die  Schenkungen  ja  doch  nur  gleich  den  frühern  Schenknehmern ¬
  beschenkt  worden  sind.  Betrachtet  l.  1.  C.  h.  t.  wo
unter  den  Schenknehmern  durchaus  kein  Unterschied  gemacht
wird.  Wenn  Jhr  die  in  dem  Gesetze  erwähnten  Schenkungen
als  simultaneas  und  somit  als  eine  einzige  ansehen  wollt,
so  verfallt  Ihr  nur  noch  tiefer  in  Eure  sündhafte  Willkühr;
denn  woher  wißt  Ihr  denn,  ob  jene  mehreren  Schenkungen
solche  waren,  die  man  in  irgend  einer  Hinsicht  als  eine  einzige ¬
  Schenkung  anzusehen  befugt  wäre.  Ja  das  Gesetz  selbst
bewährt  sehr  deutlich,  daß  es  auf  die  Simultaneität  und
Einheit  der  Schenkungen  gar  nicht  ankommen  soll,  da  diese
mit  letztwilligen,  und  also  ihrem  Ursprunge  oder  doch  ihrer
Wirksamkeit  nach  spätern  Anordnungen,  sich  den  gleichmäßigen ¬
  Abzug  gefallen  laßen  müssen.
Welche  horrenden  und  schwieriger  kaum  auszudenkenden =
  Berechnungen  müste  es  verursachen,  wenn  man  den  Satz:
Schenkungen  dürfen  den  Pflichttheil  nicht  verletzen,  in  unbebedingter ¬
  Allgemeinheit  zur  Anwendung  gebracht  wissen  will!
das  Vermögen  eines  Menschen  ist  immerwährend  den  wechselvollsten, =
  bald  eine  Mehrung  bald  eine  Minderung  des  Vorhandenen ¬
  bewirkenden,  Verhältnissen  unterworfen.  Wie  soll
hier  der  Augenblick  fixirt  werden,  von  dem  an  der  Pflichttheilserbe ¬
  die  Bilanz  zwischen  dem  Vermögensbestande  und
den  Schenkungen  ziehen  soll,  damit  deren  Officiosität  oder
            
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