fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 56 (1912))

18.65. 1. Die Zubehörstücke einer Fabrik werden durch die nach Aufgabe des Betriebes seitens des Konkursverwalters erfolgte Veräußerung von der Haftung für die Hypotheken des Fabrikgrundstücks nicht frei. 2. Der Hypothekengläubiger kann den Anspruch auf den Erlös als persönlichen Anspruch gegen den Konkursverwalter auch nach Abtretung und nach der auf Ersuchen des Versteigerungsrichters erfolgten Löschung der Hypothek geltend machen

1080

Einzelne Rechtsfälle.

wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsurteils geht hervor, daß
nach der Annahme des Berufungsrichters die Firma H. die Benach-
teiligung der Gläubiger als eine notwendige Folge ihres Handelns
für den Fall, daß es ihr nicht gelang, die Schwierigkeit ihrer Lage
zu überwinden und den Ausbruch des Konkurses zu verhüten, er-
kannt und daß sie ferner für diesen Fall, dessen Eintritt sie be-
fürchtete und als eine naheliegende Möglichkeit vor Augen hatte,
jene Folgen ihres Tuns gleichfalls gewollt hat. Das genügt für die
Begründung der Benachteiligungsabsicht. Unzutreffend ist das fernere
Anführen der Revision, der Berufungsrichter habe übersehen, daß der
sofortige Zusammenbruch unausbleiblich gewesen sein würde, wenn
dem Kläger die Deckung nicht gewährt worden wäre, daß mithin
die Firma H. bei Nichtabschluß der Verträge der Möglichkeit, Mittel
zur vollen Befriedigung der Gläubiger zu erwerben, beraubt worden
sein würde. Zm Berufungsurieil ist ausdrücklich festgestellt, daß die
Firma sich nur mit Hilfe des ihr durch D. — Klägers Vorgänger —
verschafften Kredits mühsam über Wasser gehalten habe; darin kommt
zum Ausdrucke, daß dieses Kreditverhältnis, in das der Kläger durch
den Abschluß der beiden Verträge eingetreten ist, nachdem ihm die
D.sche Forderung gegen die Firma H. abgetreten worden war, die
Voraussetzung des Fortbestehens des Geschäftsbetriebs der Firma ge-
bildet hat. Übrigens ist dies nicht von wesentlicher Bedeutung.
Wäre es zum sofortigen Zusammenbruche der Firma gekommen, so
hätten die Gläubiger anteilige Befriedigung ihrer Forderungen er-
langt, sie sind mithin durch den Abschluß der Verträge, durch die die
Firma sich ihres Geschäftsvermögens zugunsten des Klägers entäußerte,
benachteiligt worden, und diesen Erfolg hat die Firma für den von ihr
als möglich vorausgesehenen Fall des Konkursausdruchs gebilligt und
gewollt. Auch die Kenntnis des Klägers von der Benachteiligungsab-
sicht der Schuldnerin ist ausreichend dargelegt. . . (wird ausgeführt).
Nr. 116.
1. Die Jubrhörstücke einer Fabrik «erden durch die nach Aufgabe de?
Üetriebes seitens des Konkursverwalters rrfotgte Veräußerung von
der Haftung für die Hypotheken des Fabrikgrundstucks nicht frei.
2. Der Hypothekenglaubiger kann den Anspruch auf den Erlös als
persönlichen Anspruch gegen den Konkursverwalter auch nach Ab-
tretung und nach der aus Ersuchen des Verstrigerungsrichters erfolgten
Löschung der Hypothek geltend machen.
KO. § 127.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer