fullscreen : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Fünftes  Buch.
780
Viertes  Capitel.
Erbeinsetzung.
§.  494.
Mit  der  Aufhebung  des  Unterschiedes  zwischen  Testament  und
Codicill  ist  nicht  der  Unterschied  zwischen  Erbeinsetzung  und  Vermächtniß ¬
  aufgehoben  worden.  Nur  die  Form  ist  gefallen,  dagegen
die  Sache  dieselbe  geblieben.  Ob  ein  in  einem  letzten  Willen  Bedachter ¬
  Erbe  oder  Vermächtnißnehmer  sei,  ist  aus  den  Worten  des  letzten
Willens,  unter  Berücksichtigung  der  sich  hieraus  und  aus  den  sonstigen
Verhältnissen  ergebenden  Absicht  des  Erblassers,  zu  bestimmen.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch  stellt  an  die  Spitze  der  Lehre  der
Erbeinsetzung  den  Grundsatz,  es  sei  für  die  Erbeinsetzung  nicht
wesentlich,  daß  der  Ausdruck  „Erbe“  gebraucht  werde,  es  genüge  vielmehr, ¬
  wenn  sich  die  auf  die  Erbeinsetzung  gerichtete  Absicht  des
Erblassers  sonst  aus  dem  letzten  Willen  ergebe*),  und  behandelt
einige  Fälle,  in  welchen  aus  der  Wortfassung  des  letzten  Willens,  in
Ermangelung  einer  andern  Bestimmung,  auf  die  Absicht  des  Erblassers, ¬
  einen  Erben  zu  ernennen,  oder  ein  Vermächtniß  zu  errichten,
geschlossen  werden  soll.  Hat  nämlich  der  Erblasser  Jemandem  seinen
ganzen  Nachlaß  oder  einen  ideellen  Theil  seines  Nachlasses  letztwillig
zugewendet,  so  soll  angenommen  werden,  daß  er  ihn  zum  Erben  ernannt ¬
  habe2).
Hat  der  Erblasser  Jemandem  sein  gesammtes  bewegliches ¬
  und  unbewegliches  Vermögen  letztwillig  zugewendet,  so  ist  anzunehmen, ¬
  daß  er  ihn  zum  alleinigen  Erben  ernannt  habe  *).  Hat
der  Erblasser  dem  Einen  sein  bewegliches,  dem  Anderen  sein  unbewegliches ¬
  Vermögen  letztwillig  zugewendet,  so  ist  anzunehmen,  daß  er
Beide  nach  dem  Verhältnisse  zu  Erben  ernannt  habe,  in  welchem  der
Werth  des  einem  Jeden  Hinterlassenen  bei  seinem  Tode  zu  dem
Werthe  der  ganzen  Erbschaft  steht*).  Hat  der  Erblasser  Jemandem
——
1)  Man  vergl.  §.  2166  des  BGB.'s.
2)  Man  vergl.  §.  2168  des  BGB.'s.
3)  Man  vergl.  §.  2169  des  BGB.'s.
4)  Man  vergl.  §.  2170  des  BGB.'s.  —  Für  die  Bestimmung,  was  in  diesem
Falle  dem  einen  oder  dem  anderen  Erben  gehört,  ist  der  §.  60  des  BGB.'s  maßgebend. ¬
  —  Wie  dieser  Fall  im  römischen  Rechte  beurtheilt  worden  sein  dürfte,  läßt
sich  nicht  ermitteln.  Soviel  insbesondere  die  1.  10  D.  de  hered.  inst.  anlangt,  so
scheint  dieselbe  den  Fall  zu  betreffen,  wo  Jemand  Mehrere  in  verschiedene  Grundstücke
zu  Erben  eingesetzt  hat,  z.  B.  A.  und  B.  setze  ich  in  meinen  fundus  Cornelianus
            
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