Fünftes Buch.
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Viertes Capitel.
Erbeinsetzung.
§. 494.
Mit der Aufhebung des Unterschiedes zwischen Testament und
Codicill ist nicht der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtniß ¬
aufgehoben worden. Nur die Form ist gefallen, dagegen
die Sache dieselbe geblieben. Ob ein in einem letzten Willen Bedachter ¬
Erbe oder Vermächtnißnehmer sei, ist aus den Worten des letzten
Willens, unter Berücksichtigung der sich hieraus und aus den sonstigen
Verhältnissen ergebenden Absicht des Erblassers, zu bestimmen.
Das bürgerliche Gesetzbuch stellt an die Spitze der Lehre der
Erbeinsetzung den Grundsatz, es sei für die Erbeinsetzung nicht
wesentlich, daß der Ausdruck „Erbe“ gebraucht werde, es genüge vielmehr, ¬
wenn sich die auf die Erbeinsetzung gerichtete Absicht des
Erblassers sonst aus dem letzten Willen ergebe*), und behandelt
einige Fälle, in welchen aus der Wortfassung des letzten Willens, in
Ermangelung einer andern Bestimmung, auf die Absicht des Erblassers, ¬
einen Erben zu ernennen, oder ein Vermächtniß zu errichten,
geschlossen werden soll. Hat nämlich der Erblasser Jemandem seinen
ganzen Nachlaß oder einen ideellen Theil seines Nachlasses letztwillig
zugewendet, so soll angenommen werden, daß er ihn zum Erben ernannt ¬
habe2).
Hat der Erblasser Jemandem sein gesammtes bewegliches ¬
und unbewegliches Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, ¬
daß er ihn zum alleinigen Erben ernannt habe *). Hat
der Erblasser dem Einen sein bewegliches, dem Anderen sein unbewegliches ¬
Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er
Beide nach dem Verhältnisse zu Erben ernannt habe, in welchem der
Werth des einem Jeden Hinterlassenen bei seinem Tode zu dem
Werthe der ganzen Erbschaft steht*). Hat der Erblasser Jemandem
——
1) Man vergl. §. 2166 des BGB.'s.
2) Man vergl. §. 2168 des BGB.'s.
3) Man vergl. §. 2169 des BGB.'s.
4) Man vergl. §. 2170 des BGB.'s. — Für die Bestimmung, was in diesem
Falle dem einen oder dem anderen Erben gehört, ist der §. 60 des BGB.'s maßgebend. ¬
— Wie dieser Fall im römischen Rechte beurtheilt worden sein dürfte, läßt
sich nicht ermitteln. Soviel insbesondere die 1. 10 D. de hered. inst. anlangt, so
scheint dieselbe den Fall zu betreffen, wo Jemand Mehrere in verschiedene Grundstücke
zu Erben eingesetzt hat, z. B. A. und B. setze ich in meinen fundus Cornelianus