Objekt : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (1)

44  Kap.  2.  Gesch.  d.  Quellen  d.  Deutschen  Privatrechts.
§.  5.
3.  Aufzeichnung  des  Gewohnheitsrechtes  für  einzelne =
  wichtige  Verhältnisse  seit  der  Trennung
Deutschlands  von  Frankreich  *).
Nach  der  Trennung  des  eigentlichen  Deutschlands, =
  des  Ostfränkischen,  von  dem  Westfränkischen ¬
  Reiche,  und  besonders  seit  dem  gänzlichen  Aussterben =
  der  Karolinger  in  Deutschland  mit  Ludwig  dem  Kinde, =
  kamen  hier  allmählich  auch  die  Karolingischen  Einrichtungen ¬
  in  Verfall.  Somit  wurde  der  Rechtszustand
in  Deutschland  dem  früheren  sehr  ähnlich,  wo  noch  gar
keine  schriftlichen  Aufzeichnungen  des  Rechtes  gemacht
und  noch  keine  Gesetze  gegeben  worden  waren.  Der
Gebrauch  der  Capitularien  mußte  somit  immer  seltener
werden,  während  ihre  Stelle  auch  späterhin  durch  die
nicht  sehr  thätige  Reichsgesetzgebung  (§.  S.)  nicht  ersetzt
wurde,  und  auch  die  Volksrechte  erhielten  sich  nicht  in
ihrer  Anwendung  als  Quellen  des  geschriebenen
Rechtes,  wohl  aber  dauerte  ihr  Jnhalt  als  Gewohnheitsrecht =
  fort.  Weiter  ausgebildet  wurde  derselbe
vornehmlich  durch  die  richterlichen  Erkenntnisse
und  die  Weisthümer.  Was  die  erstern  anbetrifft,
so  muß  man  sich,  um  ihre  eigentliche  Bedeutung  auffassen =
  zu  können,  zunächst  davor  hüten,  den  Deutschen  Richter =
  mit  dem  Römischen  ludex  zu  verwechseln.  Es  war
nicht  Jener,  welcher  in  der  Gemeinde  (der  er,  sey  es  als
Graf  oder  als  Unterbeamter  desselben  vorstand)  das
*)  Eichhorn  a.  a.  O.  §.  5-5.9.  —  Mittermaier  g.
a.  O.  §.  21.  §.  21.  §.  25.
            
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