2. Abthlg.
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letztere aber während der Dauer der Police nur mit dem An-
tragsteller in einem Vertragsverhältnisse steht". Ueberall handelt
es sich hier um Klauseln zum Vortheile der Gesellschaft; für
den Versicherungsnehmer Gustav Boisseree ist bezüglich
der zu Gunsten seiner Ehefrau getroffenen Stipulation irgend
ein Widerrufs- oder Verfügungsrecht nicht Vorbehalten. Einer
ausdrücklich dahin gerichteten Vertragsbestimmung
bedurfte es aber, und der Mangel einer solchen kann er-
sichtlich nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt jener
Bedingungen, wie es vom Oberlandesgerichte geschieht, ersetzt
iverden. Das Oberlandesgericht hat endlich noch versucht, zur
Stütze seiner Annahme in Betreff der Widerruflichkeit der
fraglichen Stipulation die Vorschrift des Art. 1096 B. G. B.
heranzuziehen. Dabei ist aber übersehen, daß letzterer eine
Schenkung voraussetzt, durch welche dem einen Ehegatten aus
dem Vermögen des anderen ein Vortheil zufließt, der Be-
schenkte mit den von dem Schenker aus seinem Vermögen
Hingegebenen bereichert wird. Faßt man nun auch die mehr-
besprochene Stipulation vom Gesichtspunkte einer Liberalität
auf, so fehlt es doch immer an der erwähnten wesentlichen
Voraussetzung. Nach dem oben Entwickelten erwarb die Be-
klagte durch den vorliegenden Versicherungsvertrag ein un-
mittelbares persönliches Recht gegen die Gesellschaft auf die
Versicherungssumme; letztere hat niemals einen Bestandtheil
des Vermögens von Gustav Boisieree gebildet, und mit der
Zahlung derselben erhält die Beklagte nichts, was aus dem
Vermögen des Letzteren herausgegangen ist. Die Anwendung
des Art. 1096 oit. erscheint also hier ausgeschlosien (vergl.
die bez. Abhandlung 1. oit. S. 530/31), und auf die Frage,
ob in einem Falle der vorliegenden Art die aus dem Ver-
mögen des Versicherungsnehmers gezahlten Prämien als Ge-
genstand der Liberalität anzusehen seien, ist hier nach Lage
der Sache nicht einzugehen.
Entbehrt nach alle Diesem die Annahme des Oberlandes-
gerichts, daß die fragliche zu Gunsten der Beklagten getroffene
Verfügung als eine seitens ihres Ehemannes jeder-
zeit widerrufliche zu betrachten sei. der erforderlichen Be-
gründung, so ist damit der angegriffenen Entscheidung die
Grundlage entzogen, wobei die Frage nach dem Widerruss-
rechte des Konkursverwalters hier unberührt bleibt. Andererseits