Volltext : Müller, Wilhelm: ¬Das Pfandrecht nach dem großherzoglich hessischen Gesetze vom 15. September 1858

Grundzüge  der  Entwickelungsgeschichte  des  Pfandrechts.  §.  1.  5
war  zwar,  als  solcher,  nicht  befugt,  das  Pfand  zu  seinem  Vortheile ¬
  zu  benutzen,  *)  wohl  aber  war  er  berechtigt,  das  Pfand
bis  zu  dessen  Einlösung  zu  besitzen.10
Er  konnte,  wenn  der
Schuldner  ihn  nicht  befriedigte,  das  Pfand  auf-  und  anbieten
und,  wenn  dieses  dreimal  unter  Beobachtung  der  gehörigen  Zwischenräum ¬

e1)  geschehen  war,  verlangen,  daß  das  von  dem  Schuldner ¬
  nicht  eingelöste  Pfand  für  verfallen  erklärt  oder  gerichtlich
12)
veräußert  werde.
Versetzte  Jemand  eine  Immobilie,  so  geschah  dieses  durch
gerichtliche  Auflassung.13)  Mit  dieser  Immobiliarverpfändung ¬
  (Weddeschatt)  erhielt  früher,  nach  der  sog.  älteren
Satzung,  der  Gläubiger  neben  dem  Verpfänder,  welcher  sein
15)  er  erlangte  bis  zur
Eigenthum  behielt  *4),  die  Satzungsgewere,
Wiedereinlösung  des  Unterpfandes  durch  den  Schuldner  nicht  nur
den  Besitz,  sondern  auch  den  Genuß  des  Unterpfandes  und  zwar
bald  so,  daß  er  die  Nutzungen  auf  das  Capital  abrechnen  mußte
und  das  Unterpfand  sich  nach  und  nach  selbst  schuldfrei  machte,
9)  v.  Meibom  a.  a.  O.  S.  327  a.  E.  S.  328.  Note  201.  Stobbe
a.  a.  O.  S.  292  u.  293.  Note**
10)  v.  Meibom  a.  a.  O.  S.  327.
11)
Von  vierzehn  Tagen.  Albrecht  a.  a.  O.  S.  133.
S.  Albrecht  a.  a.  O.  S.  133  u.  134.  v.  Meibom  a.  a.  O.  337
12)
u.  338.  vergl.  mit  Budde  a.  a.  O.  S.  433.  Kam  es  zur  Veräußerung,
so  mußte  in  der  Regel  die  Hyperocha  dem  Schuldner  zurückgegeben  werden. ¬
  Doch  konnte  der  Gläubiger  nach  manchen  Rechten  die  ganze  aus
dem  Verkaufe  erlöste  Summe  behalten,  ohne  seinen  Anspruch  auf  den
Rest  zu  verlieren,  wenn  seine  Forderung  durch  jene  Summe  nicht  gedeckt
worden  ist.  Albrecht  a.  a.  O.  Pos.  5.  (S.  136.)
Sächs.  Lehnr.  Art.  55.  §.  8.  —  „Sal  man  gut  setten,  als  it
13)
helpende  si,  dat  mut  geschien  vor  des  landesrichtere,
so  dat  man  is  dit  dingplichten  to  getüge  hebbe."  Die  gerichtliche ¬
  Auflassung  galt  wenigstens  später  als  Grundsatz,  wenn  auch
früher  eine  außergerichtliche  vor  mehreren  Zeugen  vorkommen
konnte.  S.  v.  Meibom  a.  a.  O.  S.  321  flgde.  vergl.  mit  Albrecht
a.  a.  O.  §.  116.  S.  142.  Budde  a.  a.  O.  S.  433  u.  434.  v.  Gerber
a.  a.  O.  §.  149.  Note  1.  Walter  deutsche  Rechtsgeschichte  §.  533.
14)  Die  Immobiliarverpfändung  ist  wesentlich  zu  unterscheiden
von  dem  Verkauf  auf  Wiederkauf!  S.  Budde  a.  a.  O.
S.  435.  Albrecht  a.  a.  O.  S.  143  flgde.
15)  v.  Meibom  a.  a.  O.  S.  341  flgde.
            
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