Grundzüge der Entwickelungsgeschichte des Pfandrechts. §. 1. 5
war zwar, als solcher, nicht befugt, das Pfand zu seinem Vortheile ¬
zu benutzen, *) wohl aber war er berechtigt, das Pfand
bis zu dessen Einlösung zu besitzen.10
Er konnte, wenn der
Schuldner ihn nicht befriedigte, das Pfand auf- und anbieten
und, wenn dieses dreimal unter Beobachtung der gehörigen Zwischenräum ¬
e1) geschehen war, verlangen, daß das von dem Schuldner ¬
nicht eingelöste Pfand für verfallen erklärt oder gerichtlich
12)
veräußert werde.
Versetzte Jemand eine Immobilie, so geschah dieses durch
gerichtliche Auflassung.13) Mit dieser Immobiliarverpfändung ¬
(Weddeschatt) erhielt früher, nach der sog. älteren
Satzung, der Gläubiger neben dem Verpfänder, welcher sein
15) er erlangte bis zur
Eigenthum behielt *4), die Satzungsgewere,
Wiedereinlösung des Unterpfandes durch den Schuldner nicht nur
den Besitz, sondern auch den Genuß des Unterpfandes und zwar
bald so, daß er die Nutzungen auf das Capital abrechnen mußte
und das Unterpfand sich nach und nach selbst schuldfrei machte,
9) v. Meibom a. a. O. S. 327 a. E. S. 328. Note 201. Stobbe
a. a. O. S. 292 u. 293. Note**
10) v. Meibom a. a. O. S. 327.
11)
Von vierzehn Tagen. Albrecht a. a. O. S. 133.
S. Albrecht a. a. O. S. 133 u. 134. v. Meibom a. a. O. 337
12)
u. 338. vergl. mit Budde a. a. O. S. 433. Kam es zur Veräußerung,
so mußte in der Regel die Hyperocha dem Schuldner zurückgegeben werden. ¬
Doch konnte der Gläubiger nach manchen Rechten die ganze aus
dem Verkaufe erlöste Summe behalten, ohne seinen Anspruch auf den
Rest zu verlieren, wenn seine Forderung durch jene Summe nicht gedeckt
worden ist. Albrecht a. a. O. Pos. 5. (S. 136.)
Sächs. Lehnr. Art. 55. §. 8. — „Sal man gut setten, als it
13)
helpende si, dat mut geschien vor des landesrichtere,
so dat man is dit dingplichten to getüge hebbe." Die gerichtliche ¬
Auflassung galt wenigstens später als Grundsatz, wenn auch
früher eine außergerichtliche vor mehreren Zeugen vorkommen
konnte. S. v. Meibom a. a. O. S. 321 flgde. vergl. mit Albrecht
a. a. O. §. 116. S. 142. Budde a. a. O. S. 433 u. 434. v. Gerber
a. a. O. §. 149. Note 1. Walter deutsche Rechtsgeschichte §. 533.
14) Die Immobiliarverpfändung ist wesentlich zu unterscheiden
von dem Verkauf auf Wiederkauf! S. Budde a. a. O.
S. 435. Albrecht a. a. O. S. 143 flgde.
15) v. Meibom a. a. O. S. 341 flgde.