Metadaten : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

§  231.  1.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Mannes.
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auch  nicht  de
c  Frau  gegenüber  (858)  *);  hat  er  den  Besitz  erlangt,  so  ist  die  Frau  mittelbare  Besitzerin ¬
  *2)
B.  Der  Mann  hat  das  Recht  der  Verwaltung.  Er  ist  aber  Verwalter  fremden
Gutes.  Ihn  trifft  daher  die  Pflicht  ordnungsmäßiger  Verwaltung,  d.  h.  zur
Erhaltung,  Verbesserung,  Versicherung  des  eingebrachten  Gutes  tatsächliche  Maßregeln  zu  treffen
und  Rechtsgeschäfte  abzuschließen  (1359);  er  hat  ferner  die  Pflicht  der  Auskunftserteilung ¬
  (260)  über  den  Stand  der  Verwaltung,  wenn  die  Frau  solche  verlangt  (1374).  Darin
liegt  auch  die  Pflicht  zur  Auskunftserteilung  über  die  Substanz  des  eingebrachten  Gutes  (260,
Abs.  2.  3).  Die  Frau  kann  auf  Erteilung  der  Auskunft  erst  dann  klagen,  wenn  die  Voraussetzungen
in  1391.  1394  vorliegen3
a)  Erwerbsgeschäfte  für  das  eingebrachte  Gut  kann  der  Mann  in  eigenem  wie  in
fremdem  Namen  vornehmen.
b)  Verpflichtungsgeschäfte  und  Verfügungen  (1375).
Der  Mann  ist  kraft  des  Verwaltungsrechtes  weder  befugt,  die  Frau  zu  verpflichten,  indem
er  ein  Verpflichtungsgeschäft  in  ihrem  Namen  abschließt,  noch  über  das  eingebrachte  Gut  zu  verfügen. ¬
  Er  bedarf,  selbst  wenn  diese  Akte  im  Rahmen  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  liegen,
der  Zustimmung  der  Frau  (1375)  4).  Diese  kann  aber  bei  allen  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  erforderlichen  Geschäften,  Verpflichtungsgeschäften  5)  und  Verfügungen,  falls  sie
ohne  ausreichenden  Grund  verweigert  wird,  oder  falls  die  Frau  an  der  Erteilung  der  Zustimmung
durch  Krankheit  oder  Abwesenheit  verhindert  ist,  und  zugleich  im  Aufschube  Gefahr  liegt,  auf  Antrag
des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden  (1379)  6).  Das  Vormundschaftsgericht
wird  die  Erforderlichkeit  des  konkreten  Geschäftes  für  den  Zweck  ordnungsmäßiger  Verwaltung
zu  prüfen  haben.  Liegt  Zustimmung  oder  Ersetzung  derselben  vor,  so  kann  der  Mann  die  Geschäfte
im  Namen  der  Frau  oder  in  eigenem  Namen  schließen.  Fehlt  es  an  der  Zustimmung  oder  Ersetzung
derselben,  so  kann  der  Mann  in  eigenem  oder  im  Namen  der  Frau  die  Geschäfte  geschlossen  haben,
deren  Bedeutung  sich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  bestimmt  (177—180.  185).
In  gewissen  Fällen  ist  der  Mann  in  der  Verfügung  an  die  Zustimmung  der  Frau  nicht
gebunden,  so  daß  die  Verfügung  des  Mannes  von  der  Frau  den  Dritten  gegenüber  anzuerkennen
ist.  Der  Mann  ist  aber  der  Frau,  nicht  Dritten  gegenüber  auch  verpflichtet  zu  solchen  Verfügungen
und  andererseits  gehalten,  sie  nur  zum  Zwecke  ordnungsmäßiger  Verwaltung  zu  treffen  (1376
bis  1378).
1.  Der  Mann  kann  über  Geld  und  andere  verbrauchbare’)  Sachen  verfügen  3).
Der  Frau  gegenüber  ist  der  Mann  aber  verpflichtet,  Geld  wie  Mündelgeld  (1807.  1808)  verzinslich ¬
  anzulegen,  wenn  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  (nicht  laufenden)  3)  bereitzuhalten
ist  (1377,  Abs.  2).  Andere  verbrauchbare  Sachen  darf  er  auch  für  sich  veräußern  und  verbrauchen. ¬
  Er  hat  aber  den  Wert  bei  Beendigung  seines  Rechtes  oder,  soweit  die  ordnungsmäßige
Verwaltung  es  erfordert  (1411,  Abs.  2),  schon  vorher  zu  ersetzen  (1377,  Abs.  3).  Hinsichtlich
des  Inventares  eines  eingebrachten  Grundstückes  steht  er  wie  ein  Nießbraucher ¬
  in  dem  gleichen  Falle  (1948,  Abs.  1.  1378).
*)  Oertmann,  Jahrb.  f.  Dogmat.,  Bd.  44,  S.  207  ff.  Ullmann,  Arch.  f.  d.  zivil.  Praxis,
Bd.  92,  S.  306.  Derselbe,  Arch.  f.  bürg.  R.,  Bd.  22,  S.  106.  A.  M.  Enneccerus=Lehmann
II,  S.  303.
2)  Vgl.  Josef,  Arch.  f.  bürg.  R.,  Bd.  15  (1898),  S.  268.  Planck  zu  1373,  Z.4.  A.  M.  Enneccerus=Lehmann ¬
  II,  S.  303  (Besitzdiener).
3)  Ullmann,  S.  275.  Krug,  Recht  (1905),  S.  191.
4)  Jastrow,  Zeitschr.  f.  ZP.,  Bd.  25,  S.  131  ff.
3)  Planck  zu  1375,  Z.2.  A.  M.  Hellwig,  Anspruch,  S.  300.
6)  GFG.  §§  45.  53.  60,  Z.  6.
92,  vgl.  L.  §  40.  Gehören  dahin  die  Umlaufskapitalien  eines  Erwerbsgeschäftes  der  Frau?  Hachenburg ¬

S.  120  ff.
Das  Eigentum  bleibt  auch  hier  der  Frau,  anders  als  beim  Nießbrauch  (1067).
9)  Vgl.  1804.  1642.
            
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