§ 231. 1. Die Rechte und Pflichten des Mannes.
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auch nicht de
c Frau gegenüber (858) *); hat er den Besitz erlangt, so ist die Frau mittelbare Besitzerin ¬
*2)
B. Der Mann hat das Recht der Verwaltung. Er ist aber Verwalter fremden
Gutes. Ihn trifft daher die Pflicht ordnungsmäßiger Verwaltung, d. h. zur
Erhaltung, Verbesserung, Versicherung des eingebrachten Gutes tatsächliche Maßregeln zu treffen
und Rechtsgeschäfte abzuschließen (1359); er hat ferner die Pflicht der Auskunftserteilung ¬
(260) über den Stand der Verwaltung, wenn die Frau solche verlangt (1374). Darin
liegt auch die Pflicht zur Auskunftserteilung über die Substanz des eingebrachten Gutes (260,
Abs. 2. 3). Die Frau kann auf Erteilung der Auskunft erst dann klagen, wenn die Voraussetzungen
in 1391. 1394 vorliegen3
a) Erwerbsgeschäfte für das eingebrachte Gut kann der Mann in eigenem wie in
fremdem Namen vornehmen.
b) Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungen (1375).
Der Mann ist kraft des Verwaltungsrechtes weder befugt, die Frau zu verpflichten, indem
er ein Verpflichtungsgeschäft in ihrem Namen abschließt, noch über das eingebrachte Gut zu verfügen. ¬
Er bedarf, selbst wenn diese Akte im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung liegen,
der Zustimmung der Frau (1375) 4). Diese kann aber bei allen zur ordnungsmäßigen
Verwaltung erforderlichen Geschäften, Verpflichtungsgeschäften 5) und Verfügungen, falls sie
ohne ausreichenden Grund verweigert wird, oder falls die Frau an der Erteilung der Zustimmung
durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, und zugleich im Aufschube Gefahr liegt, auf Antrag
des Mannes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden (1379) 6). Das Vormundschaftsgericht
wird die Erforderlichkeit des konkreten Geschäftes für den Zweck ordnungsmäßiger Verwaltung
zu prüfen haben. Liegt Zustimmung oder Ersetzung derselben vor, so kann der Mann die Geschäfte
im Namen der Frau oder in eigenem Namen schließen. Fehlt es an der Zustimmung oder Ersetzung
derselben, so kann der Mann in eigenem oder im Namen der Frau die Geschäfte geschlossen haben,
deren Bedeutung sich nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt (177—180. 185).
In gewissen Fällen ist der Mann in der Verfügung an die Zustimmung der Frau nicht
gebunden, so daß die Verfügung des Mannes von der Frau den Dritten gegenüber anzuerkennen
ist. Der Mann ist aber der Frau, nicht Dritten gegenüber auch verpflichtet zu solchen Verfügungen
und andererseits gehalten, sie nur zum Zwecke ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen (1376
bis 1378).
1. Der Mann kann über Geld und andere verbrauchbare’) Sachen verfügen 3).
Der Frau gegenüber ist der Mann aber verpflichtet, Geld wie Mündelgeld (1807. 1808) verzinslich ¬
anzulegen, wenn es nicht zur Bestreitung von Ausgaben (nicht laufenden) 3) bereitzuhalten
ist (1377, Abs. 2). Andere verbrauchbare Sachen darf er auch für sich veräußern und verbrauchen. ¬
Er hat aber den Wert bei Beendigung seines Rechtes oder, soweit die ordnungsmäßige
Verwaltung es erfordert (1411, Abs. 2), schon vorher zu ersetzen (1377, Abs. 3). Hinsichtlich
des Inventares eines eingebrachten Grundstückes steht er wie ein Nießbraucher ¬
in dem gleichen Falle (1948, Abs. 1. 1378).
*) Oertmann, Jahrb. f. Dogmat., Bd. 44, S. 207 ff. Ullmann, Arch. f. d. zivil. Praxis,
Bd. 92, S. 306. Derselbe, Arch. f. bürg. R., Bd. 22, S. 106. A. M. Enneccerus=Lehmann
II, S. 303.
2) Vgl. Josef, Arch. f. bürg. R., Bd. 15 (1898), S. 268. Planck zu 1373, Z.4. A. M. Enneccerus=Lehmann ¬
II, S. 303 (Besitzdiener).
3) Ullmann, S. 275. Krug, Recht (1905), S. 191.
4) Jastrow, Zeitschr. f. ZP., Bd. 25, S. 131 ff.
3) Planck zu 1375, Z.2. A. M. Hellwig, Anspruch, S. 300.
6) GFG. §§ 45. 53. 60, Z. 6.
92, vgl. L. § 40. Gehören dahin die Umlaufskapitalien eines Erwerbsgeschäftes der Frau? Hachenburg ¬
S. 120 ff.
Das Eigentum bleibt auch hier der Frau, anders als beim Nießbrauch (1067).
9) Vgl. 1804. 1642.