fullscreen : Thal, Alfred: ¬Die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit beim Pfandrecht an Forderungen

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Gegen  Hellwigs  Auffassung  spricht  aber  vor  allem  folgendes
Argument:  Fiduciarisches  Eigentum  kann,  auch  zu  Pfandrechtszwecken, ¬
  ausschließlich  übertragen  werden  entweder  durch  mancipatio ¬
  an  res  mancipi  oder  durch  in  iure  cessio  auch  an  res  nec
mancipi').  Daß  fiduciarisches  Eigentum  auch  im  Wege  bloßer
Traditio  hätte  erworben  werden  können,  war  den  Römern  völlig
unbekannt  2).  Eine  solche  Bestellungsform  ist  auch  für  die  späteste
Kaiserzeit  nicht  nachweisbar.  Sowohl  die  mancipatio,  als  negotium
per  aes  et  libram,  wie  die  in  iure  cessio,  als  prozessuales  Scheingeschäft ¬
  —  fiktive  rei  vindicatio3)  waren -
  Formalgeschäfte;  zur
Anteilnahme  an  denselben,  zur  Unterwerfung  unter  deren  Formstrenge ¬
  konnte  der  Drittschuldner,  dessen  Mitwirkung  erforderlich
gewesen  wäre,  rechtlich  nicht  gezwungen  werden.  War  er  doch
lediglich  zur  Tradition,  zum  solvere  des  Leistungsgegenstandes
verbunden!
Auch  aus  diesem  Grunde  erscheint  uns  Hellwigs  Auffassung
von  der  Sache:  Erwerb  fiduciarischen  Eigentums  seitens  des
Pfandgläubigers  nicht  als  haltbar.
Unser  Ergebnis  für  das  römische  Recht  ist  also  dies,  daß
der  Pfandgläubiger,  wenn  er  die  verpfändete  Forderung  zu  eigenem
Vorteile  ausübt,  das  eingezogene  Geld  bis  zum  Betrage  der
Pfandforderung  zu  Eigentum,  die  geleistete  Individualsache  aber
zu  Pfandrecht  erwirbt.  Letzteren  Falles  bedarf  es  noch  des
Verkaufes  der  Pfandsache,  damit  er  in  Gestalt  des  Erlöses  die
gesuchte  Befriedigung  erlange.
Für  das  gemeine  Recht  ist  das  Ergebnis  das  gleiche.
Auf  der  rechtlich  bedeutsamen  Verschiedenheit  des  Geldes,
als  einer  Summe  vertretbarer  Sachen,  und  der  individuell  bestimmten ¬
  Sachen  beruht  es,  daß  auch  hier  der  Pfandgläubiger
an  letzteren  Faustpfandrecht  erwirbt,  während  die  eingezogene
Geldsumme  alsbald  in  sein  Eigentum  übergeht  und  in  Anrechnung
auf  die  Pfandschuld  behalten  wird.  Die  alten  Verpfändungsformen
sind  verschwunden;  das  gemeine  Recht  kennt  nur  eine  Form
der  Pfandbestellung,  den  formlosen  Pfandvertrag.  Möglich  ist  es
)  Gaius  l.  c.
2)  Ortmann,  73  ff.  bes.  82.  Daher  verschwand  die  fiducia  allmählich
mit  der  mancipatio  und  in  iure  cessio.
3)  Jörs  bei  Birkmeyer  §  17  2a.
            
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