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Gegen Hellwigs Auffassung spricht aber vor allem folgendes
Argument: Fiduciarisches Eigentum kann, auch zu Pfandrechtszwecken, ¬
ausschließlich übertragen werden entweder durch mancipatio ¬
an res mancipi oder durch in iure cessio auch an res nec
mancipi'). Daß fiduciarisches Eigentum auch im Wege bloßer
Traditio hätte erworben werden können, war den Römern völlig
unbekannt 2). Eine solche Bestellungsform ist auch für die späteste
Kaiserzeit nicht nachweisbar. Sowohl die mancipatio, als negotium
per aes et libram, wie die in iure cessio, als prozessuales Scheingeschäft ¬
— fiktive rei vindicatio3) waren -
Formalgeschäfte; zur
Anteilnahme an denselben, zur Unterwerfung unter deren Formstrenge ¬
konnte der Drittschuldner, dessen Mitwirkung erforderlich
gewesen wäre, rechtlich nicht gezwungen werden. War er doch
lediglich zur Tradition, zum solvere des Leistungsgegenstandes
verbunden!
Auch aus diesem Grunde erscheint uns Hellwigs Auffassung
von der Sache: Erwerb fiduciarischen Eigentums seitens des
Pfandgläubigers nicht als haltbar.
Unser Ergebnis für das römische Recht ist also dies, daß
der Pfandgläubiger, wenn er die verpfändete Forderung zu eigenem
Vorteile ausübt, das eingezogene Geld bis zum Betrage der
Pfandforderung zu Eigentum, die geleistete Individualsache aber
zu Pfandrecht erwirbt. Letzteren Falles bedarf es noch des
Verkaufes der Pfandsache, damit er in Gestalt des Erlöses die
gesuchte Befriedigung erlange.
Für das gemeine Recht ist das Ergebnis das gleiche.
Auf der rechtlich bedeutsamen Verschiedenheit des Geldes,
als einer Summe vertretbarer Sachen, und der individuell bestimmten ¬
Sachen beruht es, daß auch hier der Pfandgläubiger
an letzteren Faustpfandrecht erwirbt, während die eingezogene
Geldsumme alsbald in sein Eigentum übergeht und in Anrechnung
auf die Pfandschuld behalten wird. Die alten Verpfändungsformen
sind verschwunden; das gemeine Recht kennt nur eine Form
der Pfandbestellung, den formlosen Pfandvertrag. Möglich ist es
) Gaius l. c.
2) Ortmann, 73 ff. bes. 82. Daher verschwand die fiducia allmählich
mit der mancipatio und in iure cessio.
3) Jörs bei Birkmeyer § 17 2a.