Volltext : Blumstengel, Karl G.: ¬Die Trauung im evangelischen Deutschland nach Recht und Ritus

29
A.  Vorerörterung.
letztere  lebt.  Für  das  Weib  ergiebt  diese  Aufzählung  die
Verbote  der  Ehe  mit  Vater,  Halbbruder,  vollbürtigem  Bruder.
des  Vaters  Bruder,  der  Mutter  Bruder  unter  den  Verwandten
und  sodann  unter  den  Verschwägerten  mit  dem  Stiefvater,
des  Vaters  Schwester  Mann,  dem  Schwiegersohn,  dem  Stiefsohn, -
  dem  Schwiegervater,  dem  Stiefenkel  von  Stiefsohn  oder
Tochter  und  dem  Manne  der  Schwester,  so  lange  dieselbe  lebt
nach  V.  18  combinirt  mit  V.  16.1  Die  evangelischen  Kirchenordnungen -
  gingen  über  diese  Fälle  hinaus,  indem  sie  daraus
gewisse  allgemeine  Grundsätze  zogen  und  dieselben  systematisirten. ¬
  Aber  unwidersprechlich  bleiben  wenigstens  jene  einzelnen ¬
  auf  die  Verwandtschaftsgrade  bezüglichen  Verbote,  wie
sie  im  Schriftworte  vernehmen,  klare  Festsetzungen,  denen
wi
die  Kirche  sich  nicht  entziehen  kann.  Stellen  wir  nun  daneben
die  im  Reichsgesetze  verbotenenen  Grade.  Danach  ist  verboten -
  die  Ehe  1.  zwischen  Personen  in  auf-  und  absteigender
Linie,  2.  zwischen  voll-  und  halbbürtigen  Geschwistern,  3.
zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern,  Schwiegereltern  und
Schwiegerkindern  jeden  Grades,  ohne  Unterschied,  ob  das  Verwandtschafts- -
  oder  Schwägerschaftsverhältniss  auf  ehelicher
oder  ausserehelicher  Geburt  beruht  und  ob  die  Ehe,  durch
welche  die  Schwieger-  oder  Stiefverbindung  begründet  ist,  noch
besteht  oder  nicht.  Daraus  ergiebt  sich,  dass  die  Ehen  zwischen
Neffen  und  Tante,  wie  zwischen  Oheim  und  Nichte,  die  in  der
Schrift  ausdrücklich  verboten  sind,  einerlei,  ob  das  Verhältniss
auf  Blutsverwandtschaft  (des  Vaters  Schwester,  der  Mutter
Schwester)  oder  auf  Verschwägerung  (des  Vaters  Bruder  Weib,
des  Vaters  Schwester  Mann  etc.)  beruht,  nach  dem  Reichsgesetz
gestattet  sind.  Ebenso  sind  entgegen  dem  Verbote  der  Schrift,
dass  der  Mann  des  Bruders  Frau  nehme  und  (in  Scheidungsfällen) -
  die  Frau  der  Schwester  Mann,  derartige  Ehen  freigelassen. -
  Diese  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  sind  aber
1  Thiersch,  das  Verbot  der  Ehe  innerhalb  der  nahen  Verwandtschaft
nach  der  heiligen  Schrift  und  den  Grundsätzen  der  christlichen  Kirchen.
Nördlingen  1869.  Kliefoth,  a  a.  O.  S.  48  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer