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A. Vorerörterung.
letztere lebt. Für das Weib ergiebt diese Aufzählung die
Verbote der Ehe mit Vater, Halbbruder, vollbürtigem Bruder.
des Vaters Bruder, der Mutter Bruder unter den Verwandten
und sodann unter den Verschwägerten mit dem Stiefvater,
des Vaters Schwester Mann, dem Schwiegersohn, dem Stiefsohn, -
dem Schwiegervater, dem Stiefenkel von Stiefsohn oder
Tochter und dem Manne der Schwester, so lange dieselbe lebt
nach V. 18 combinirt mit V. 16.1 Die evangelischen Kirchenordnungen -
gingen über diese Fälle hinaus, indem sie daraus
gewisse allgemeine Grundsätze zogen und dieselben systematisirten. ¬
Aber unwidersprechlich bleiben wenigstens jene einzelnen ¬
auf die Verwandtschaftsgrade bezüglichen Verbote, wie
sie im Schriftworte vernehmen, klare Festsetzungen, denen
wi
die Kirche sich nicht entziehen kann. Stellen wir nun daneben
die im Reichsgesetze verbotenenen Grade. Danach ist verboten -
die Ehe 1. zwischen Personen in auf- und absteigender
Linie, 2. zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, 3.
zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und
Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts- -
oder Schwägerschaftsverhältniss auf ehelicher
oder ausserehelicher Geburt beruht und ob die Ehe, durch
welche die Schwieger- oder Stiefverbindung begründet ist, noch
besteht oder nicht. Daraus ergiebt sich, dass die Ehen zwischen
Neffen und Tante, wie zwischen Oheim und Nichte, die in der
Schrift ausdrücklich verboten sind, einerlei, ob das Verhältniss
auf Blutsverwandtschaft (des Vaters Schwester, der Mutter
Schwester) oder auf Verschwägerung (des Vaters Bruder Weib,
des Vaters Schwester Mann etc.) beruht, nach dem Reichsgesetz
gestattet sind. Ebenso sind entgegen dem Verbote der Schrift,
dass der Mann des Bruders Frau nehme und (in Scheidungsfällen) -
die Frau der Schwester Mann, derartige Ehen freigelassen. -
Diese Bestimmungen des Reichsgesetzes sind aber
1 Thiersch, das Verbot der Ehe innerhalb der nahen Verwandtschaft
nach der heiligen Schrift und den Grundsätzen der christlichen Kirchen.
Nördlingen 1869. Kliefoth, a a. O. S. 48 ff.