Volltext : Hasse, Johann Christian: ¬Die Culpa des römischen Rechts

Eilftes  Capitel.  Praestatio  culpae
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eine  alles  umfassende  Classification  der  Contracte  in  dieser  Hinsicht =
  aufstellen,  so  muß  nan  sich  über  diesen  Punkt  vor  allen
Dingen  erst  Rechenschaft  geben.  Da  ich  zwar  die  Sache  im
Einzelnen  keinesweges  zu  erschöpfen  gedenke,  jedoch  durch  eine
allgemeine  Uebersicht  dies  für  die  Zukunft  möglich  und  leichter  zu
machen  wünsche;  so  muß  ich  mich  beim  Mandat  zuvörderst
etwas  länger  aufhalten,  um  nur  erst  eine  vollständige  Classification ¬
  vorzubereiten.
§.  93.
Also  zuvörderst,  was  wird  beim  Mandat  prästirt?  Die
Antwort  ist:  culpa  omnis,  d.  h.  sowohl  was  die  Aquilische
(culpa  in  rei  nocendo),  als  was  die  außeraquilische  culpa
(diligentia)  betrifft,  culpa  levis,  diligentia  diligentis  s.  diligentissimi. ¬
  Daß  die  Gesetze  hiermit  durchaus  übereinstimmen,  haben ¬
  Manche  bezweifeln  wollen,  aber  aus  seichten  Gründen,  obgleich ¬
  selbst  Donellus  diesen  viel  Gewicht,  und  mehr  als
billig,  beizulegen  scheint  1).  Wir  haben  die  deutlichsten  Texte,
wenn  gleich  nicht  in  den  Pandekten,  doch  im  Codex.  Es  sind
die  bekannten  L.  11.  L.  13.  L.  21.  C.  mandati.  Daß  wenigstens ¬
  nicht  bloß  eulpa  lata  prästirt  werde,  sieht  man  schon  aus
L.  11.,  obgleich  das  tam  dolum  quam  culpam  es  den  Worten
nach  unentschieden  läßt,  welche  diligentia  zu  prästiren  sei  2).
Aber  so  viel  zeigt  auch  schon  L.  23.  D.  de  R.  I.  Was  hier
und  dort  fehlt,  ergänzt  L.  13.  vollkommen:  A  procuratore
—
1)  Comment.  lib.  13.  cap.  II.  Er  nennt  diese  ganze  Untersuchung
anceps  quaestio  et  in  contrarias  partes  agitata,  locis  et  rationibus
non  frivolis  alio  atque  alio  ducentibus.  Auffallend  ist  es,  daß  er,  der
die  eingewandten  Texte  für  erheblich  hält,  sich  so  flüchtig  darüber  weggemnacht
hat;  sie  schienen  ihm  also  nur  darum  so,  weil  er  noch  nicht  Zeit  und  Lust  gehabt, ¬
  sie  vollig  durchzudenken,  und  so  das  ganz  Verkehrte  aufzudecken,  was  in
einer  solchen  Auslegung  enthalten  war.
2)  S.  diese  Gesetzstelle  oben  §.  34.  g.  d.  E.
            
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