Eilftes Capitel. Praestatio culpae
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eine alles umfassende Classification der Contracte in dieser Hinsicht =
aufstellen, so muß nan sich über diesen Punkt vor allen
Dingen erst Rechenschaft geben. Da ich zwar die Sache im
Einzelnen keinesweges zu erschöpfen gedenke, jedoch durch eine
allgemeine Uebersicht dies für die Zukunft möglich und leichter zu
machen wünsche; so muß ich mich beim Mandat zuvörderst
etwas länger aufhalten, um nur erst eine vollständige Classification ¬
vorzubereiten.
§. 93.
Also zuvörderst, was wird beim Mandat prästirt? Die
Antwort ist: culpa omnis, d. h. sowohl was die Aquilische
(culpa in rei nocendo), als was die außeraquilische culpa
(diligentia) betrifft, culpa levis, diligentia diligentis s. diligentissimi. ¬
Daß die Gesetze hiermit durchaus übereinstimmen, haben ¬
Manche bezweifeln wollen, aber aus seichten Gründen, obgleich ¬
selbst Donellus diesen viel Gewicht, und mehr als
billig, beizulegen scheint 1). Wir haben die deutlichsten Texte,
wenn gleich nicht in den Pandekten, doch im Codex. Es sind
die bekannten L. 11. L. 13. L. 21. C. mandati. Daß wenigstens ¬
nicht bloß eulpa lata prästirt werde, sieht man schon aus
L. 11., obgleich das tam dolum quam culpam es den Worten
nach unentschieden läßt, welche diligentia zu prästiren sei 2).
Aber so viel zeigt auch schon L. 23. D. de R. I. Was hier
und dort fehlt, ergänzt L. 13. vollkommen: A procuratore
—
1) Comment. lib. 13. cap. II. Er nennt diese ganze Untersuchung
anceps quaestio et in contrarias partes agitata, locis et rationibus
non frivolis alio atque alio ducentibus. Auffallend ist es, daß er, der
die eingewandten Texte für erheblich hält, sich so flüchtig darüber weggemnacht
hat; sie schienen ihm also nur darum so, weil er noch nicht Zeit und Lust gehabt, ¬
sie vollig durchzudenken, und so das ganz Verkehrte aufzudecken, was in
einer solchen Auslegung enthalten war.
2) S. diese Gesetzstelle oben §. 34. g. d. E.