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Grunde liegenden Forderung zur Herausgabe bereit sei, so
kommt es für die Bestimmung des Werthes des Streitgegenstandes ¬
auf den Betrag dieser Forderung nicht an, da das
angebliche Retentionsrecht nicht im Streite befangen ist und
den Beklagten von der persönlichen Verpflichtung zur Herausgabe, ¬
falls solche sachlich besteht, nicht entbindet.
Civils. III. S. 94.
Reichsger. v. 17. 12. 80.
D. Klagen aus Kauf-, Lieferungs- und ähnlichen Verträgen.
§ 26. Bei allen zweiseitigen Verträgen kommt es im Falle
der Erfüllungsklage auf die — streitige oder unstreitige Gegenleistung -
nicht an. Es ist nicht etwa der Werth dieser Gegenleistung ¬
auf den Werth des in der Klage geltend gemachten Anpruchs ¬
anzurechnen und nur der Ueberschuß des letzteren oder,
wo sich ein solcher nicht ergibt, irgend ein beliebiger, nach freiem
Ermessen zu schätzender Interessewerth anzunehmen; der Werth des
Streitgegenstandes wird vielmehr durch den vollen Werth der vom
Kläger verlangten Sache oder Leistung bestimmt.
Bei Ansprüchen aus gegenseitigen Verträgen bestimmt sich
der Werth des Streitgegenstandes nach der geforderten Leistung
ohne Abzug für die aufzuwendende Gegenleistung, nicht aber
etwa nach dem Interesse des Klägers.
Civils. V. S. 408.
Reichsger. v. 5. 7. 81. —
„ 23. 12. 85. — Jurist. Wochenschr. 1886
S. 388.
Bei der Klage auf Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages
oder auf Feststellung der Verbindlichkeit dazu kommt der
Werth der von dem Kläger aufzuwendenden Gegenleistung
nicht in Betracht.
Reichsger. v. 10. 12. 88. — Civils. XXII. S. 425.
Handelt es sich um Kauf- oder Lieferungsverträge,
§ 27.
nicht
die Werthsbestimmung bei der Klage auf Lieferung
richtet sich
schlechthin, sondern nur insoweit nach dem verabredeten Kaufpreise,
als dieser Kaufpreis dem wirklichen, zur Zeit der Klageerhebung
bestandenen Werthe der verkauften Sache entspricht. Hierbei bleiben
alle Lasten unberücksichtigt, welche etwa auf dem Kaufobjekte ruhen
sollten, soweit sie den objektiven Werth desselben nicht oder doch