Volltext : Systema Astronomiae Aegyptiacae quadripartitum (H. 2/5)

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Grunde  liegenden  Forderung  zur  Herausgabe  bereit  sei,  so
kommt  es  für  die  Bestimmung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes ¬
  auf  den  Betrag  dieser  Forderung  nicht  an,  da  das
angebliche  Retentionsrecht  nicht  im  Streite  befangen  ist  und
den  Beklagten  von  der  persönlichen  Verpflichtung  zur  Herausgabe, ¬
  falls  solche  sachlich  besteht,  nicht  entbindet.
Civils.  III.  S.  94.
Reichsger.  v.  17.  12.  80.
D.  Klagen  aus  Kauf-,  Lieferungs-  und  ähnlichen  Verträgen.
§  26.  Bei  allen  zweiseitigen  Verträgen  kommt  es  im  Falle
der  Erfüllungsklage  auf  die  —  streitige  oder  unstreitige  Gegenleistung -
  nicht  an.  Es  ist  nicht  etwa  der  Werth  dieser  Gegenleistung ¬
  auf  den  Werth  des  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anpruchs ¬
  anzurechnen  und  nur  der  Ueberschuß  des  letzteren  oder,
wo  sich  ein  solcher  nicht  ergibt,  irgend  ein  beliebiger,  nach  freiem
Ermessen  zu  schätzender  Interessewerth  anzunehmen;  der  Werth  des
Streitgegenstandes  wird  vielmehr  durch  den  vollen  Werth  der  vom
Kläger  verlangten  Sache  oder  Leistung  bestimmt.
Bei  Ansprüchen  aus  gegenseitigen  Verträgen  bestimmt  sich
der  Werth  des  Streitgegenstandes  nach  der  geforderten  Leistung
ohne  Abzug  für  die  aufzuwendende  Gegenleistung,  nicht  aber
etwa  nach  dem  Interesse  des  Klägers.
Civils.  V.  S.  408.
Reichsger.  v.  5.  7.  81.  —
„  23.  12.  85.  —  Jurist.  Wochenschr.  1886
S.  388.
Bei  der  Klage  auf  Erfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrages
oder  auf  Feststellung  der  Verbindlichkeit  dazu  kommt  der
Werth  der  von  dem  Kläger  aufzuwendenden  Gegenleistung
nicht  in  Betracht.
Reichsger.  v.  10.  12.  88.  —  Civils.  XXII.  S.  425.
Handelt  es  sich  um  Kauf-  oder  Lieferungsverträge,
§  27.
nicht
die  Werthsbestimmung  bei  der  Klage  auf  Lieferung
richtet  sich
schlechthin,  sondern  nur  insoweit  nach  dem  verabredeten  Kaufpreise,
als  dieser  Kaufpreis  dem  wirklichen,  zur  Zeit  der  Klageerhebung
bestandenen  Werthe  der  verkauften  Sache  entspricht.  Hierbei  bleiben
alle  Lasten  unberücksichtigt,  welche  etwa  auf  dem  Kaufobjekte  ruhen
sollten,  soweit  sie  den  objektiven  Werth  desselben  nicht  oder  doch
            
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