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Anstalten und Materialien des Bundes nur der direkten Besteuerung ¬
entzogen sind, während nach dem Entwurf des Rückkaufsgesetzes ¬
die Steuerfreiheit der Bundesbahnen auch gegenüber
den indirekten Abgaben verlangt ist.
Wichtiger als die Frage der Verfassungsgemäßheit der vorgesehenen ¬
Steuerfreiheit, über die man verschiedener Ansicht sein
kann, erscheinen uns andere Gesichtspunkte. In fast allen kantonalen ¬
Konzessionen, welche vor 1870 datieren, sind die Privatbahngesellschaften ¬
von der Entrichtung von Staats- und Gemeindesteuern ¬
befreit: immerhin mit der Ausnahme, daß von
dieser Steuerbefreiung „Gebäulichkeiten und Liegenschaften ausgenommen ¬
sind, welche, ohne eine notwendige Beziehung zur
Eisenbahn zu haben, im Eigentum der Gesellschaft sich befinden.
Eine wesentliche Ursache der Unzufriedenheit mit den
Privatbahnen, liegt nebst andern Ursachen in deren Steuerprivilegium ¬
und in der Art, mit welcher sie sich desselben
bedienen. Die zahlreichen Prozesse, die über dessen Umfang schon
geführt wurden, sind bekannt genug. Es ist auch bekannt, welche
Folgen das Steuerprivileg für solche Ortschaften schon gehabt
hat, welche infolge der Organisation des Dienstes bei den einzelnen ¬
Gesellschaften zum Mittelpunkt ganzer Ansiedelungen von
Eisenbahnangestellten und Arbeitern geworden sind, denen eine
verhältnismäßig geringe Belohnung nicht gestattete, in kräftiger
Weise an die Steuern beizutragen, während doch ihr Zuzug die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermehrte und erschwerte,
und die Auslagen für neue Schulhäuser, Straßen u. s. w. oft
zum Unerträglichen steigerte. Man wolle sich doch an Außersihl ¬
erinnern, welche Gemeinde das Glück hatte, den Güterbahnhof ¬
und die Werkstätten der Nordostbahn innerhalb ihrer
Grenzen entstehen zu sehen. Es ist richtig, daß Außersihl damit
an Einwohnerzahl außerordentlich rasch zugenommen hat, mehr
aber noch an Steuerbedarf, und die Gemeinde hätte ihren Verpflichtungen ¬
schon lange nicht mehr genügen können, wenn ihr
nicht der Kanton mit Unterstützungen beigesprungen wäre und