Erstes Buch.
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Rechtes der Person der Sache gegenüber, noch eine Erfüllung einer
Verpflichtung der Sache der Person gegenüber erblicken. Eine Sache
kann weder einer anderen Sache, noch einer Person gegenüber Rechte
oder Verpflichtungen haben*).
Was ein in der Natur vorhandener Gegenstand sei, bedarf keiner
weiteren Auseinandersetzung, weil Niemandem unbekannt ist, was mit
den Sinnesorganen erfaßt werden kann. Man nennt diese Gegenstände
körperliche Sachen; die vorzüglichsten Beispiele sind Grundstücke?),
Kleider, Gold, Silber, Thiere u. s. w.
Anm. Wenn die Sachen auf Grund der 1, 1 §. 1 D. de divisione rerum
und der §§. 2 und 3 J. de rebus corporalib. et incorporalib, in körperliche (res
corporales) und unkörperliche (res incorporales) eingetheilt werden, so ist dies
nicht eine Eintheilung der Sachen, weil res incorporales keinen Gegensatz zu den
rebus corporalibus bilden. Man zählt z. B. zu den rebus incorporalibus die Erbschaft, ¬
das Eigenthum, die Grunddienstbarkeiten, den Nießbrauch, den Gebrauch,
die Forderungen. Aber die res incorporales sind nicht Sachen, sondern Begriffe,
welche lediglich im Rechte eine Bedeutung haben und selbst hier nicht einmal ganz
gleichartig sind. Einige derselben erfordern weder eine Person, noch eine Sache.
So kann eine hereditas jacens sowohl nach römischem Rechte (l. 1 pr. D. de rer.
divis., I. 31 §. 1 D. de hered. inst.), als auch nach dem bürgerlichen Gesetzbuche
(§. 2248) ohne eine Sache bestehen. Andere hängen mit der Sache zusammen
und haben ohne diese keine Unterlage. Eigenthum und Forderung beziehen sich auf
das Recht der Person an der Sache. Grunddienstbarkeiten sind natürliche
Eigenschaften der Sache, welche auf jeden Eigenthümer übergehen. Wieder ein
anderer Begriff knüpft sich an die persönlichen Dienstbarkeiten, nämlich Nießbrauch, ¬
Gebrauch und Recht der Wohnung.
§. 37.
II. Arten der Sachen.
Dem Verkehre entzogene Sachen.
Körperliche Sachen können sich in der Macht einzelner Personen
befinden, soweit nicht Ausnahmen bestehen3). Man nennt die Sachen,
bei welchen die Regel eintritt, im Verkehre befindliche (res in commercio
positae), die Sachen, bei welchen eine Ausnahme gilt, dem Verkehre
entzogene oder außer Verkehr stehende (res extra commercium positae).
1) Hiervon machen selbst weder die Grunddienstbarkeiten, noch die Reallasten
eine Ausnahme, wie weiter unten gezeigt werden wird.
2) Die Vorstellung, daß Grundstücke, wenn Rechte damit verbunden sind, unkörperliche ¬
Gegenstände sind, ist gegenwärtig allgemein als Irrthum anerkannt.
3) Man vergl. §. 58 des BGB.'s. — Dieser §. ist in dem Commentar
Bd. 1 S. 100 flg. umständlich ausgelegt.