Inhaltsverzeichnis : Handbuch des allgemeinen Privatrechtes für das Kaiserthum Oesterreich (1)

IV.  Hauptstük.  §.  234--238.
290
Genehmigung  der  Verträge  in  Ungarn,  Kroazien
u.  s.  w.  —  Siebenbürgen.
442.  Provis.  Instrukzionen.  383.
§.  184.  Bescheide,  wodurch  die  im  Namen  eines  Minderjährigen
geschlossenen  Geschäfte  oder  Verträge  genehmigt  werden,  müssen  sowohl
bei  den  Gerichtshöfen,  als  bei  den  Bezirksgerichten  immer  schriftlich  entworfen ¬
  werden.  Die  Gründe,  welche  den  Richter  zur  Genehmigung  bestimmt ¬
  haben,  sind,  auch  wenn  es  nicht  nothwendig  erscheint,  sie  den
Parteien  zu  eröffnen,  doch  dem  Entwurfe  des  Bescheides  beizufügen.
§.  185.  Verträge,  wodurch  über  das  Vermögen  und  die  Einkünfte
eines  Minderjährigen  verfügt  wird,  sollen,  wenn  es  ohne  offenbaren  Nachtheil ¬
  geschehen  kann,  auf  die  Dauer  der  Vormundschaft  beschränkt,  insbesondere ¬
  Kapitalien  nicht  über  die  Zeit  der  Minderjahrigkeit  hinaus  angelegt, ¬
  Gesellschafts-,  Mieth-  und  Pacht-Verträge  nicht  auf  längere
Zeit
geschlossen  werden.
Das  Gericht  hat  jedoch  auch  länger  fortlaufende  Zahlungen,  und
selbst  lebenslängliche  Unterhaltsgelder  aus  dem  Vermögen  des  Mündels
zu  bewilligen,  und  die  Verträge  darüber  zu  genehmigen,  wenn  dadurch
der  Vortheil  des  Minderjährigen  augenscheinlich  befördert  wird.  Verptungen ¬
  größerer  Güter  oder  Wirthschaften  können  in  der  Regel  nur
mittelst  offentlicher  Versteigerung  vorgenommen  werden.
§.  186.  Zu  Vermiethungen  gegen  die  gewöhnliche  Aufkündigung
und  zu  Verpachtungen  einzelner  Gutsbestandtheile  von  geringerer  Bedeutung ¬
  und  auf  landesübliche  Termine  kann  das  Gericht  dem  Vormunde
die  Bewilligung  im  Allgemeinen  ohne  Vorlage  des  Bestandvertrages  von
Fall  zu  Fall  ertheilen.
Schuldscheine  und  andere  schriftliche  Verträge  für  Mündel,  deren
Vormünder  in  Rechtsgeschäften  unerfahren  sind,  sind  insbesondere  bei  den
Bezirksgerichten  von  dem  Richter  selbst  zu  entwerfen,  und  nach  Vernehmung ¬
  des  Vormundes  und  der  übrigen  Betheiligten  zu  genehmigen.  Außer
diesem  Falle  ist  von  dem  Vormunde  ein  vollständiger  Entwurf  des  Schuldscheines ¬
  oder  Vertrages  dem  Gerichte  zur  Genehmigung  vorzulegen,  von
diesem  genau  zu  prufen,  und  nöthigen  Falls  nach  Vernehmung  der  Betheiligten ¬
  zu  berichtigen.
des  Entwurfes  ist  die  Ausfertigung
Nach  erfolgter  Genehmigung
zu  bewirken,  und  das  Original,  wenn
des  Vertrages  oder  Schuldscheines
im  Depositen-Amte  eignet,  bei  den  Veres ¬
  sich  nicht  zur  Hinterlegung
handlungs-Akten  aufzubewahren.
die  Original-Urkunde
ist  durch  ein  auf
Die  erfolgte  Genehmigung
zu  bestätigen.
selbst  ausgefertigtes  Amtszeugniß
§.  234.
bei  Einhebung
kann  für  sich  allein  kein  Kapital
Ein  Vormund
der  Kapitalien
des  Minderjährigen,  wenn  es  zurük  bezahlt  wird,  in
Empfang  nehmen.  Der  Schuldner,  dem  ein  solches  Kapital ¬
  aufgekündiget  wird,  muß  sich  zu  seiner  Sicherheit
            
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