IV. Hauptstük. §. 234--238.
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Genehmigung der Verträge in Ungarn, Kroazien
u. s. w. — Siebenbürgen.
442. Provis. Instrukzionen. 383.
§. 184. Bescheide, wodurch die im Namen eines Minderjährigen
geschlossenen Geschäfte oder Verträge genehmigt werden, müssen sowohl
bei den Gerichtshöfen, als bei den Bezirksgerichten immer schriftlich entworfen ¬
werden. Die Gründe, welche den Richter zur Genehmigung bestimmt ¬
haben, sind, auch wenn es nicht nothwendig erscheint, sie den
Parteien zu eröffnen, doch dem Entwurfe des Bescheides beizufügen.
§. 185. Verträge, wodurch über das Vermögen und die Einkünfte
eines Minderjährigen verfügt wird, sollen, wenn es ohne offenbaren Nachtheil ¬
geschehen kann, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt, insbesondere ¬
Kapitalien nicht über die Zeit der Minderjahrigkeit hinaus angelegt, ¬
Gesellschafts-, Mieth- und Pacht-Verträge nicht auf längere
Zeit
geschlossen werden.
Das Gericht hat jedoch auch länger fortlaufende Zahlungen, und
selbst lebenslängliche Unterhaltsgelder aus dem Vermögen des Mündels
zu bewilligen, und die Verträge darüber zu genehmigen, wenn dadurch
der Vortheil des Minderjährigen augenscheinlich befördert wird. Verptungen ¬
größerer Güter oder Wirthschaften können in der Regel nur
mittelst offentlicher Versteigerung vorgenommen werden.
§. 186. Zu Vermiethungen gegen die gewöhnliche Aufkündigung
und zu Verpachtungen einzelner Gutsbestandtheile von geringerer Bedeutung ¬
und auf landesübliche Termine kann das Gericht dem Vormunde
die Bewilligung im Allgemeinen ohne Vorlage des Bestandvertrages von
Fall zu Fall ertheilen.
Schuldscheine und andere schriftliche Verträge für Mündel, deren
Vormünder in Rechtsgeschäften unerfahren sind, sind insbesondere bei den
Bezirksgerichten von dem Richter selbst zu entwerfen, und nach Vernehmung ¬
des Vormundes und der übrigen Betheiligten zu genehmigen. Außer
diesem Falle ist von dem Vormunde ein vollständiger Entwurf des Schuldscheines ¬
oder Vertrages dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen, von
diesem genau zu prufen, und nöthigen Falls nach Vernehmung der Betheiligten ¬
zu berichtigen.
des Entwurfes ist die Ausfertigung
Nach erfolgter Genehmigung
zu bewirken, und das Original, wenn
des Vertrages oder Schuldscheines
im Depositen-Amte eignet, bei den Veres ¬
sich nicht zur Hinterlegung
handlungs-Akten aufzubewahren.
die Original-Urkunde
ist durch ein auf
Die erfolgte Genehmigung
zu bestätigen.
selbst ausgefertigtes Amtszeugniß
§. 234.
bei Einhebung
kann für sich allein kein Kapital
Ein Vormund
der Kapitalien
des Minderjährigen, wenn es zurük bezahlt wird, in
Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Kapital ¬
aufgekündiget wird, muß sich zu seiner Sicherheit