Nachgeformte Rechtsgeschäfte.
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3. Reihen wir der Übersichtlichkeit wegen die form-
losen Käufe und die sonstigen Geschäfte mit dem Minimal-
äquivalent an.
a) Im öffentlichen Recht gibt es mehrfache Anwen-
dungen. Von einem Deserteur berichtet Livius epit. 55, er
sei sestertio nummo verkauft worden. An den Käufer eines
anderweitig nochmals verkauften ager privatus vectigalisque
verordnet die lex agraria von 643 1. 66 ein Ersatzgrund-
stück nummo uno zu verkaufen.1) Wiederholt ist Vererb-
pachtung gegen einen nominellen Zins von einem As für
den Morgen zur Wahrung des staatlichen Bodenrechts ge-
wählt worden; so hatten die Erwerber der gracchischen
Viritanassignationen, vielleicht auch die Käufer des afri-
kanischen ager privatus vectigalisque nach dem eben er-
wähnten Gesetz vom J. 643 in Zukunft nur einen Scheinzins
zu leisten.2) Namentlich gilt dies aber von den Staats-
gläubigern, welche im zweiten punischen Krieg die trientabula
als vorläufige Abfindung erwarben.3) Auf die dadurch her-
gestellte die Rücklösung irgendwie offen haltende Veräuße-
rung4), die eher an ngaoig Ini kvoei als an fiducia cum
creditore contracta erinnern dürfte, ist noch gelegentlich zu-
rückzukommen.
Nach Mommsen sind die Verträge des Gemeindever-
mögensrechts „wesentlich nicht formal“.5) Dahingestellt, ob
hierfür unsere Überlieferung oder deren Schweigen genügende
Beweise liefert, so sind doch zweifellos bestimmte Formen
jeweils üblich gewesen, über welche wir freilich allzuwenig
unterrichtet sind.6) Die Nachformung selbst erlaubt den
Rückschluß auf eine gewisse tatsächlich geübte Förmlichkeit.
l) Mommsen, CIL. 1 p. 99 = Jur. Sehr. 1, 139. — Bechioann,
Kauf 1, 220 will zweifelnd einen Fall assignationsmäßiger mancipatio
n. I und Karlowa, R. R. G. 2, 377 nominelle venditio in der lex agraria
„Cap. 21. 22. 30. 33* erkennen. Sie folgen dabei offenbar noch immer
mit Leist 165 der Lesung Rudorffs von 1. 49, die doch schon längst von
Mommsen, CIL. 1, 99 — Jur. Sehr. 1, 138 berichtigt worden ist. Kar-
lowa verwechselt vielleicht nominellen Kaufpreis und nominellen Zins.
— *) Rudorff, Feldmesser 2, 287. Mommsen a. 0. und Staatsr. 2» 460.
Weber, Röm. Agrarg. 151. 152 ff. — *) Liv. 31, 13, 7. Weber 38ff. —
4) Mommsen zur lex agraria a. 0. und Staatsr. 3,1115 *; Weber 40. —
*) Z. d. 8. St. 6, 269. — •) Auch die zahlreichen Notizen über den Ver-
Nachgeformte Rechtsgeschäfte.
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3. Reihen wir der Übersichtlichkeit wegen die form-
losen Käufe und die sonstigen Geschäfte mit dem Minimal-
äquivalent an.
a) Im öffentlichen Recht gibt es mehrfache Anwen-
dungen. Von einem Deserteur berichtet Livius epit. 55, er
sei sestertio nummo verkauft worden. An den Käufer eines
anderweitig nochmals verkauften ager privatus vectigalisque
verordnet die lex agraria von 643 1. 66 ein Ersatzgrund-
stück nummo uno zu verkaufen.1) Wiederholt ist Vererb-
pachtung gegen einen nominellen Zins von einem As für
den Morgen zur Wahrung des staatlichen Bodenrechts ge-
wählt worden; so hatten die Erwerber der gracchischen
Viritanassignationen, vielleicht auch die Käufer des afri-
kanischen ager privatus vectigalisque nach dem eben er-
wähnten Gesetz vom J. 643 in Zukunft nur einen Scheinzins
zu leisten.2) Namentlich gilt dies aber von den Staats-
gläubigern, welche im zweiten punischen Krieg die trientabula
als vorläufige Abfindung erwarben.3) Auf die dadurch her-
gestellte die Rücklösung irgendwie offen haltende Veräuße-
rung4), die eher an ngaoig Ini kvoei als an fiducia cum
creditore contracta erinnern dürfte, ist noch gelegentlich zu-
rückzukommen.
Nach Mommsen sind die Verträge des Gemeindever-
mögensrechts „wesentlich nicht formal“.5) Dahingestellt, ob
hierfür unsere Überlieferung oder deren Schweigen genügende
Beweise liefert, so sind doch zweifellos bestimmte Formen
jeweils üblich gewesen, über welche wir freilich allzuwenig
unterrichtet sind.6) Die Nachformung selbst erlaubt den
Rückschluß auf eine gewisse tatsächlich geübte Förmlichkeit.
l) Mommsen, CIL. 1 p. 99 = Jur. Sehr. 1, 139. — Bechioann,
Kauf 1, 220 will zweifelnd einen Fall assignationsmäßiger mancipatio
n. I und Karlowa, R. R. G. 2, 377 nominelle venditio in der lex agraria
„Cap. 21. 22. 30. 33* erkennen. Sie folgen dabei offenbar noch immer
mit Leist 165 der Lesung Rudorffs von 1. 49, die doch schon längst von
Mommsen, CIL. 1, 99 — Jur. Sehr. 1, 138 berichtigt worden ist. Kar-
lowa verwechselt vielleicht nominellen Kaufpreis und nominellen Zins.
— *) Rudorff, Feldmesser 2, 287. Mommsen a. 0. und Staatsr. 2» 460.
Weber, Röm. Agrarg. 151. 152 ff. — *) Liv. 31, 13, 7. Weber 38ff. —
4) Mommsen zur lex agraria a. 0. und Staatsr. 3,1115 *; Weber 40. —
*) Z. d. 8. St. 6, 269. — •) Auch die zahlreichen Notizen über den Ver-