II. Besonderer Theil.
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Rechtssatz
namentlich auch rücksichtlich des bestimmten Zeitpunkts der Entstehung,
sofern darauf etwas ankommt, genauer zu begründen; desgleichen die
Uebertragung eines Pfandrechts, wenn diese geltend gemacht wird, z. B.
durch Ausübung des jus offerendi.
Insbesondere ist auch zu behaupten, daß der Verpfänder, Erblasser,
der Impetrat im Fall der richterlichen Verfügung und der vom Rechtssatz ¬
Betroffene Eigenthümer zur Zeit des Entstehungsactes gewesen oder
es nachher geworden sei" oder daß eine anberweitige causa ein etwaiges
Hinderniß in dieser Hinsicht beseitigt habe, z. B. Beerbung des Verpfänders ¬
durch den Eigenthümer* oder die von Anfang an vorhandene
oder nachträglich durch Genehmigung hinzugekommene voluntas domini
im Falle der Verpfändung durch einen non-dominus.
Die Verpfändung einer Sache durch den angeblichen Eigenthümer
ist für den wirklichen Eigenthümer verbindlich, wenn er ungeachtet einer
des Gebots, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, an den Schuldner
(C. P. O. §. 754). Ob durch die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
ein Pfandrecht entsteht, richtet sich nach den Landesgesetzen (C. P. O. §§. 757
und 811). Das Pfändungspfandrecht wird im Allgemeinen als Faustrecht behandelt.
Mot. zu den §§. 708 und 709. Wenn auch die Pfandsachen im Gewahrsam des
Schuldners, falls der Gläubiger einwilligt oder ein anderes Verfahren mit erheblichen ¬
Schwierigkeiten verbunden ist, zu belassen sind, so ist doch eine wirkliche
Besitzergreifung und Erkennbarmachung derselben erforderlich (C. P. O. §. 712).
Die Ansicht von Dernburg, Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen
römischen Rechts (1860 und 1864), I. §. 53 und II. §. 119, sowie von Windscheid
a. a. O. §. 233 unter 1, daß beim Pfändungspfandrecht der Gläubiger keine Klage
auf Herausgabe des Besitzes habe, hat weiter nichts für sich, als daß es an einer
ausdrücklichen Belegstelle fehlt.
6 Vgl. dabei auch H. G. B. Art. 374, 382, 409 und 624, 727, 753 und 697,
757—763, 767, 778, 781.
° L. 23 D. de prob. (22; 3). L. 1 pr. D. de pign. (20; 1).
1° L. 22 D. eod. 1. Die widersprechenden 1. 29 pr. D. eod. 1. und 1. 41
D. de pign. act. v. contra (13; 7) dürften das ältere Recht enthalten.
L. 23 D. de prob. (22; 3).
L. 15 §. 1, l. 26 §. 1 D. de pign. (20; 1).
L. 5 §. 1 und 2 D. in quib. caus. p. v. h. t. c. (20; 2).
Bei einer Interventionsklage des Vermiethers gegen den Dritten, welcher für
sich hat pfänden lassen, braucht Intervenient nicht das Eigenthum des Miethers zu
behaupten; vielmehr muß Intervent angeben, daß er selbst Eigenthümer sei. Die
Behauptung, daß ein Dritter es sei, nützt ihm nichts. Vgl. Schl.=Holst. A. v. 1879,
S. 35 und 26. Der Grund liegt darin, daß der Vermiether nicht blos ein Pfandrecht, ¬
sondern auch ein Retentionsrecht und gewissermaßen den Besitz hat, und deshalb ¬
den Vorzug haben muß.