Volltext : ¬Die Begründung der Klagen des Reichsrechts und des gemeinen Rechts nach dem Reichscivilproceß (1)

II.  Besonderer  Theil.
332
Rechtssatz
namentlich  auch  rücksichtlich  des  bestimmten  Zeitpunkts  der  Entstehung,
sofern  darauf  etwas  ankommt,  genauer  zu  begründen;  desgleichen  die
Uebertragung  eines  Pfandrechts,  wenn  diese  geltend  gemacht  wird,  z.  B.
durch  Ausübung  des  jus  offerendi.
Insbesondere  ist  auch  zu  behaupten,  daß  der  Verpfänder,  Erblasser,
der  Impetrat  im  Fall  der  richterlichen  Verfügung  und  der  vom  Rechtssatz ¬
  Betroffene  Eigenthümer  zur  Zeit  des  Entstehungsactes  gewesen  oder
es  nachher  geworden  sei"  oder  daß  eine  anberweitige  causa  ein  etwaiges
Hinderniß  in  dieser  Hinsicht  beseitigt  habe,  z.  B.  Beerbung  des  Verpfänders ¬
  durch  den  Eigenthümer*  oder  die  von  Anfang  an  vorhandene
oder  nachträglich  durch  Genehmigung  hinzugekommene  voluntas  domini
im  Falle  der  Verpfändung  durch  einen  non-dominus.
Die  Verpfändung  einer  Sache  durch  den  angeblichen  Eigenthümer
ist  für  den  wirklichen  Eigenthümer  verbindlich,  wenn  er  ungeachtet  einer
des  Gebots,  sich  jeder  Verfügung  über  das  Recht  zu  enthalten,  an  den  Schuldner
(C.  P.  O.  §.  754).  Ob  durch  die  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches  Vermögen
ein  Pfandrecht  entsteht,  richtet  sich  nach  den  Landesgesetzen  (C.  P.  O.  §§.  757
und  811).  Das  Pfändungspfandrecht  wird  im  Allgemeinen  als  Faustrecht  behandelt.
Mot.  zu  den  §§.  708  und  709.  Wenn  auch  die  Pfandsachen  im  Gewahrsam  des
Schuldners,  falls  der  Gläubiger  einwilligt  oder  ein  anderes  Verfahren  mit  erheblichen ¬
  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  zu  belassen  sind,  so  ist  doch  eine  wirkliche
Besitzergreifung  und  Erkennbarmachung  derselben  erforderlich  (C.  P.  O.  §.  712).
Die  Ansicht  von  Dernburg,  Das  Pfandrecht  nach  den  Grundsätzen  des  heutigen
römischen  Rechts  (1860  und  1864),  I.  §.  53  und  II.  §.  119,  sowie  von  Windscheid
a.  a.  O.  §.  233  unter  1,  daß  beim  Pfändungspfandrecht  der  Gläubiger  keine  Klage
auf  Herausgabe  des  Besitzes  habe,  hat  weiter  nichts  für  sich,  als  daß  es  an  einer
ausdrücklichen  Belegstelle  fehlt.
6  Vgl.  dabei  auch  H.  G.  B.  Art.  374,  382,  409  und  624,  727,  753  und  697,
757—763,  767,  778,  781.
°  L.  23  D.  de  prob.  (22;  3).  L.  1  pr.  D.  de  pign.  (20;  1).
1°  L.  22  D.  eod.  1.  Die  widersprechenden  1.  29  pr.  D.  eod.  1.  und  1.  41
D.  de  pign.  act.  v.  contra  (13;  7)  dürften  das  ältere  Recht  enthalten.
L.  23  D.  de  prob.  (22;  3).
L.  15  §.  1,  l.  26  §.  1  D.  de  pign.  (20;  1).
L.  5  §.  1  und  2  D.  in  quib.  caus.  p.  v.  h.  t.  c.  (20;  2).
Bei  einer  Interventionsklage  des  Vermiethers  gegen  den  Dritten,  welcher  für
sich  hat  pfänden  lassen,  braucht  Intervenient  nicht  das  Eigenthum  des  Miethers  zu
behaupten;  vielmehr  muß  Intervent  angeben,  daß  er  selbst  Eigenthümer  sei.  Die
Behauptung,  daß  ein  Dritter  es  sei,  nützt  ihm  nichts.  Vgl.  Schl.=Holst.  A.  v.  1879,
S.  35  und  26.  Der  Grund  liegt  darin,  daß  der  Vermiether  nicht  blos  ein  Pfandrecht, ¬
  sondern  auch  ein  Retentionsrecht  und  gewissermaßen  den  Besitz  hat,  und  deshalb ¬
  den  Vorzug  haben  muß.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer